(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) wenn er in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben wurde.
e) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
f) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung ausübt, die gemäß § 14 untersagt wurde.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt gegenüber als erloschen.
(4) Das gleiche gilt
1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 2a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei Vertragsbediensteten in sonstiger Verwendung
a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von § 2 Abs. 1 lit. a Z.2 erfaßten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfaßten Landes, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2 Abs. 1 lit. a Z. 2 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 2 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 62/2022
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