(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von
1. 42 Kalendertagen,
2. 91 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis bereits fünf Jahre gedauert hat,
3. 182 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt eine Ergänzung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen auf den vollen Monatsbezug mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Monatsbezuges nicht übersteigen darf, für die gleichen Zeiträume; im Falle des Abs 1 Z 1 jedoch für 140 Kalendertage.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsbezuges als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 2 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(5) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf seinen Monatsbezug.
(6) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welcher Monatsbezug ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(7) Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 4 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(8) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023, LGBl. Nr. 6/2026
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