(1) Ist die/der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie/er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so erhält sie/er bis zu einer Gesamtdauer der Dienstverhinderung von 26 Wochen die Ergänzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger einschließlich der in § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG angeführten Sonderversicherungen auf das volle Entgelt und die Kinderzulage mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Entgeltes und der Kinderzulage nicht übersteigt. Die Dauer des Anspruches auf die im Sinne des § 49 ASVG zum Entgelt gehörenden Nebengebühren ist nach § 31 Abs. 6, 6a und 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz zu bestimmen. Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat, verlängert sich die Frist von 26 Wochen auf 52 Wochen. Unabhängig von der Dauer der Dienstzeit verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 13 Wochen, wenn die Krankheit die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die die/der Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, oder ein Versehrtengeld, entsprechend einer Versehrtheit von mindestens 60 %, bezieht. Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches Österreich erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z 1 des Opferfürsorgegesetzes unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % oder einer Versehrtheit von mindestens 60 % steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % zugrunde, so verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 26 Wochen.
(2) Entfällt infolge Anstaltspflege die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger bzw. Sonderversicherungen zu Geldleistungen, so hat eine Ergänzungszahlung nach Abs. 1 zu entfallen. Dem Vertragsbediensteten kann jedoch zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch die Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein Teil des Monatsentgeltes bis zum Höchstausmaß von 49 v. H. flüssiggestellt werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden,, wenn nicht im Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgeltes als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 1 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(6) Der Stadtsenat ist ermächtigt, durch freiwillige Zuwendungen die in den Abs. 1, 2 und 5 vorgesehenen Leistungen unter Einrechnung der Geldleistungen der Sozialversicherungsträger und Sonderversicherungen bis zur Höhe des vollen Entgeltes zu ergänzen. Solche freiwillige Zuwendungen können Vertragsbediensteten bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn aber das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten und, wenn es mindestens 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Diese Zeiträume können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 dritter und vierter Satz um die Hälfte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz bis zum Ausmaß des Doppelten verlängert werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welches Entgelt ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1957. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 höchstens auf die Dauer von 4 Wochen zu.
(10) Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 7 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022, LGBl. Nr. 103/2023
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