(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Dienstgebers;
2. Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
3. Beginn des Dienstverhältnisses;
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
5. bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
6. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
7. für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
8. Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
9. Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
10. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
11. ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
12. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
13. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
14. den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
15. Dauer der Kündigungsfristen;
16. dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
17. die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
18. den errechneten Vorrückungsstichtag;
19. ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
(2) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Dauer von höchstens drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 53/2023, LGBl. Nr. 103/2023
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