§ 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
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