(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Personenstand, Wohnungsanschrift;
b) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
c) Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
d) Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
e) Angabe der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;
f) Schema, Entlohnungsgruppe, Entlohnungsklasse;
g) Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
h) Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;
i) erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube gemäß §§ 27 und 28;
j) Auflösung des Dienstverhältnisses;
k) Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 81/2010
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