§ 11 § 11 — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Gliederung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 11 § 11
(1) Über jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Personenstand, Wohnungsanschrift;
b) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
c) Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
d) Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
e) Angabe der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;
f) Schema, Entlohnungsgruppe, Entlohnungsklasse;
g) Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
h) Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;
i) erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube gemäß §§ 27 und 28;
j) Auflösung des Dienstverhältnisses;
k) Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, LGBl. Nr. 81/2010
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