(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist § 7a nicht anzuwenden.
(2) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 19a Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden.
(3) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 25 Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden, sofern sich aus dieser Regelung kein Nachteil ergibt.
(4) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzesblattes LGBl. Nr. 42/2013 begründet wurden, ist § 36 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden. In diesen Fällen sind bei der Bemessung der Abfertigung Dienst-, Dienstalters-, Verwendungs- und Ergänzungszulagen zu berücksichtigen. Kürzungen, die sich aufgrund der Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind für die Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021
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