LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGrazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz§ 36

§ 36Anwendung des BMSVG

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 67 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz;

2. Abweichend vom § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

3. § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 10 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022

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