§ 36 Anwendung des BMSVG — Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 67 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz;
2. Abweichend vom § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
3. § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 10 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022