Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und KR Ing. Bernhard Steiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A* B* , geboren am **, IT-Architekt, **straße **, **, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Betriebsratsfonds für die Angestellten der C* D* GmbH , C* Straße **, ** E*, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 25,00 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. März 2025, Cga*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 149,95 (darin enthalten EUR 24,99 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der C* D* GmbH ist ein Betriebsratsfonds für die Angestellten (im Folgenden: Betriebsratsfonds) eingerichtet. F* ist der Vorsitzende des bei der C* D* GmbH eingerichteten Betriebsrats der Angestellten (im Folgenden: Betriebsrat). Der Kläger ist seit Jahren Mitglied dieses Betriebsrats.
Der Kläger begehrte vom beklagten Betriebsratsfonds die Zahlung von EUR 25,00 s.A. mit der zusammengefassten Begründung, dass ihm diese Leistung aus dem Betriebsratsfonds für das Jahr 2021 aus dem Titel des Schulstartgeldes auf Grund des Leistungskataloges des Betriebsrats zustehe, aber der Beklagte ihm die Auszahlung dieses Betrages zu Unrecht verweigere. Die im Leistungskatalog enthaltene Vorgabe, wonach die Antragstellung für diese Leistung bis 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen habe, sei rechtswidrig und somit nicht anwendbar, weil Verfallfristen unter 3 Monaten sittenwidrig seien. In Ermangelung einer anderweitigen Regelung gelte daher auch für das Schulstartgeld die im Leistungskatalog vorgesehene Frist für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche binnen 6 Monaten ab dem Ereignistag, sohin im vorliegenden Fall ab dem 13. 9. 2021 als Tag des Schulbeginns. Der am 2. 11. 2021 eingebrachte Antrag sei daher nicht verspätet gewesen.
Innerhalb des Betriebsrats sei seit 27. 10. 2016 auch inoffiziell vereinbart gewesen, dass Leistungen aus dem Betriebsratsfonds bis in das Jahr 2013 zurück beantragt werden können und dadurch im Ergebnis nicht mehr verfristen können. Diese Regelung sei seitens des Beklagten erstmalig ignoriert worden, als der Kläger das Schulstartgeld für das Jahr 2019 am 4. 11. 2019 beantragt habe und ihm die Auszahlung verweigert worden sei. Davor seien bis zu dieser ersten Abweisung mehr als 40 Nachtragsbeschlüsse mit positiver Entscheidung zugunsten der Antragsteller gefasst worden und habe es keinen Fall gegeben, der nicht in diesem Sinne abgehandelt worden sei. Im Jahr 2023 sei zugunsten von 11 Personen, die den diesbezüglichen Antrag nach dem damals hierfür vorgesehenen Datum gestellt hätten, ein Nachtragsbeschluss zur Auszahlung des Schulstartgeldes gefasst worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung wandte er ein, dass der Kläger seinen Antrag auf das Schulstartgeld für das Jahr 2021 nach Maßgabe der diesbezüglich mit Gültigkeit ab dem 18. 8. 2020 durch Beschluss des Betriebsrats erfolgten Festlegungen spätestens bis 31. 10. 2021 stellen hätte müssen, aber der Kläger um die Leistung erst am 2. 11. 2021 angesucht habe. Auf Basis der Beschlusslage bestehe auch kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Würde man der Forderung des Klägers durch einen Kulanzbeschluss nachkommen, ergäbe sich daraus das Bild einer Bevorzugung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Mitarbeitern. Auch bei anderen Mitarbeitern seien verspätet eingelangte Ansuchen nicht für das betreffende Jahr berücksichtigt worden. Der 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres sei als einheitliche Frist für die Antragstellung definiert worden, um durch eine klare Rahmenbedingung den erwartbaren Verwaltungsaufwand in einem verkraftbaren Ausmaß zu halten.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung (zumindest erkennbar; vgl unten I. bis III.) aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
[...]
Aus dem Betriebsratsfonds werden den Mitarbeitern verschiedene Unterstützungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Im Leistungskatalog des Betriebsrats (mit Gültigkeit ab 18. 8. 2020) ist wie folgt geregelt:
„ Anspruchsvoraussetzungen:
…
8. Unterstützung zum Schulanfang
Zuschuss [erkennbar richtig, vgl Beilagen ./B, ./2:] von 25 € pro schulpflichtigem Kind zum Schulbeginn
...
Bedingungen und Erläuterungen:
Allgemein:
Die in Punkt 1 bis 8 angeführten Leistungen sind ab dem 18. 8. 2020 gültig.
Ansprüche treten dann in Kraft, wenn der bezugsauslösende Tag (Tag des Ereignisses) am bzw. nach dem Stichtag des Gültigkeitsbeginns ist.
Im Falle einer Bezugsberechtigung ist diese selbständig (Ausnahme Pensionierungen) beim Angestelltenbetriebsrat (Büro E* BU01 BE01 FL01 RO035 oder bei einem Betriebsratsmitglied) geltend zu machen und die Leistung bzw die Unterstützung persönlich entgegenzunehmen.
Alternativ kann die Feststellung zur Bezugsberechtigung auch per Online-Formular (**) beantragt werden. Bei positiver Überprüfung wird der Bezug dem Angestellten, nach vorheriger Terminvereinbarung, durch ein Betriebsratsmitglied übergeben.
…
ad 8: Unterstützung zum Schulanfang
Eltern schulpflichtiger Kinder können für diese zum Schulbeginn eine Unterstützung beantragen. Pro Kind und Mitarbeiter wird ein Betrag von 25 € ausgezahlt (limitiertes Jahresbudget). Die Antragstellung ist bis 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Als Beleg gelten Geburtsurkunde oder Familienkarte.
…
Schlussbestimmungen:
Die Bezugsberechtigung ist mit dem zum Zeitpunkt des Antrags im Betriebsratsfonds befindlichen Vermögen beschränkt.
Aus diesem Grund kann die Auszahlung auch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sollte dies aus wirtschaftlicher Sicht des Fonds (Beschluss im Betriebsrat) auch dann nicht möglich sein, fällt diese aus.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die genannten Leistungen bzw Gaben. Für die ordnungsgemäße Versteuerung bzw. sonstige Abgaben ist ausschließlich der Empfänger zuständig.
Letzte Beschlussfassung/Stand: 18.8.2020“
Dieser Leistungskatalog gründet auf einem Beschluss des Betriebsrats, dem der Kläger damals auch angehörte.
Am 29. 9. 2021 wurde an alle Angestellten ein Newsletter des Betriebsrates unter anderem mit folgendem Inhalt versendet:
„ Schulstartgeld
Auch für dieses Jahr gibt es wieder eine finanzielle Unterstützung zum Schulbeginn. Die Antragstellung ist noch bis 31. 10. 2021 möglich. Die Auszahlung erfolgt nach Ende der Einreichfrist. Mehr dazu auf unserer Homepage .
Achtung: Später eingebrachte Anträge können für dieses Schuljahr nicht mehr berücksichtigt werden. Als Beleg bitte einen Scan der Geburtsurkunde oder Familienkarte beifügen. Die Leistung kann direkt hier beantragt werden.“
Der Kläger reichte am 2. 11. 2021 einen Antrag für das Schulstartgeld für seine Tochter G* B*, geboren am **, ein. Am 20. 11. 2021 teilte H*, eine Assistentin des Betriebsrates, dem Kläger per E-Mail mit, dass sein Antrag aufgrund Verspätung abgelehnt wurde. Dies wurde auch einem anderen Mitarbeiter mitgeteilt, welcher seinen Antrag ebenfalls nach dem 31. 10. des Jahres eingereicht hatte.
In den Jahren vor der gegenständlichen Antragstellung gab es vereinzelt Beschlüsse des Betriebsrates, dass trotz verspäteter Einreichung eine Leistung aus dem Leistungskatalog gewährt wurde . Bei den jeweiligen Beschlussfassungen wurde nach dem Mehrheitsprinzip abgestimmt. 2023 gab es eine falsche Information auf der Homepage bezüglich der Fristen. Aus diesem Grund wurden 2023 elf Anträge nachträglich bewilligt.
Der Kläger hatte bereits 2019 nach dem 31. 10. einen Antrag auf Gewährung von Schulstartgeld eingereicht. Sowohl 2019 als auch 2021 lehnte der Betriebsrat nach Mehrheitsprinzip die nachträgliche Bewilligung der Anträge des Klägers ab.
[...]
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass die mit 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres festgelegte Frist zur Beantragung des Schulstartgeldes die Antragseinreichung nicht über Gebühr erschwere und daher nicht sittenwidrig kurz sei. Der „Ereignistag“ im Sinne der Bestimmungen des Leistungskataloges liege in Bezug auf das Schulstartgeld jeweils zu Beginn jenes Kalenderjahres, in welchem die Schulpflicht des Kindes im September bestehe. Die Schulpflicht des eigenen Kindes sei kein überraschendes Ereignis. Daher stehe hinsichtlich des Schulstartgeldes sogar eine längere als die allgemein vorgesehene sechsmonatige Frist für die Antragstellung zur Verfügung, weil sohin vom 1. 1. bis 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres die Gelegenheit zur Beantragung von Schulstartgeld gegeben sei. Eine übermäßige Erschwerung der Antragstellung lasse sich daraus nicht ableiten, und auch der Kläger habe von der Einreichungsfrist nicht überrascht worden sein können. Zudem sei das Ende der Einreichfrist mit 31. 10. aus der praktischen Überlegung der zeitlichen Nähe zu dem die Kosten verursachenden Schulanfang angemessen. Aus der vereinzelt vorgekommenen Bewilligung von Leistungen trotz verspäteter Beantragung könne der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch für seinen eigenen Fall ableiten. Bei diesem Ergebnis könne auch dahingestellt bleiben, ob die zur Sittenwidrigkeit von Verfallsklauseln bzw Verfallsfristen entwickelte Judikatur auf den gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar sei im Hinblick darauf, dass das Schulstartgeld antragsbedürftig sei, hierauf selbst bei Antragstellung laut Leistungskatalog kein Rechtsanspruch bestehe und sohin mit Fristablauf kein bereits erworbener Anspruch wegfalle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (soweit ausdrücklich bezeichnet oder zumindest erkennbar; vgl unten I.) wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Berufung ist Folgendes vorauszuschicken:
1. Die einzelnen Berufungsgründe sind getrennt und mit einer solchen Deutlichkeit auszuführen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll. Hingegen ist derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Soweit daher vorliegend in den weitschweifigen, einander zum Teil wiederholenden oder inhaltlich deckenden Ausführungen in der Berufung Berufungsgründe unrichtig, unvollständig oder gar nicht bezeichnet werden bzw im Rechtsmittel unterschiedlichen Berufungsgründen zuzuordnende Ausführungen miteinander vermischt werden und eine eindeutige Zuordnung der in der Berufung vorgetragenen Argumente zu den einzelnen gesetzlichen Berufungsgründen nicht möglich ist, fallen derartige Unklarheiten dem Kläger zur Last (RS0041768, RS0041761, RS0041911, RS0041851).
II. Zur Aktenwidrigkeit:
2. Soweit bei großzügiger Deutung der Berufungsausführungen aufgrund der insoweit auch ausdrücklich formulierten Rügen einer Aktenwidrigkeit ersichtlich ist, bekämpft der Kläger zunächst die Feststellung über die in den Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vereinzelt gefassten Betriebsratsbeschlüsse über die Leitungsgewährung trotz verspäteter Einreichung als aktenwidrig. Diese Feststellung sei aktenwidrig, weil sich „aus den Akten und den substantiiert unbestrittenen Vorbringungen des Klägers“ klar ergebe, dass bis November 2019 in über 40 Fällen ausnahmslos Leistungen trotz Fristüberschreitungen ausbezahlt worden seien (S. 9 ff der Berufung).
2.1. Aktenwidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn es einem Urteilsteil an einer wörtlichen Deckung im Akteninhalt mangelt. Vielmehr ist Aktenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt ausschließlich dann, wenn ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Gericht andererseits besteht (RS0043284). Dies ist der Fall, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks oder Beweisergebnisses in der Begründung der Entscheidung unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, sohin nur dann, wenn für die bekämpfte Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht. Hingegen liegt Aktenwidrigkeit dann nicht vor, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt, oder wenn die Tatsachenfeststellungen etwa durch Schlussfolgerungen aus Urkunden gewonnen werden, und auch nicht schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht (vgl RS0043324, RS0043397 [insb T1], RS0043347). Denn eine vom Gericht vorgenommene Schlussfolgerung oder Wertung kann nie den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit bilden (RS0043256, RS0043277), weshalb etwa in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet ist (RS0043189). Auch das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung, die Nichtberücksichtigung, Nichtbeachtung und Nichterwähnung einer Parteienbehauptung, eines Beweismittels oder eines Verfahrensergebnisses oder die unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder sogar gänzliche Übergehung von Parteivorbringen im Urteil stellt keine Aktenwidrigkeit dar (vgl RS0043283, RS0043402, RS0043373, RS0041814 [insb T8]). Insbesondere kann eine Aktenwidrigkeit nicht darin bestehen, dass eine angestrebte Feststellung nicht getroffen wurde (RS0043277 [T7] = RS0043256 [T13]; vgl zu all dem im Übrigen auch Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 116 ff).
2.2. Mit dem Hinweis auf sein - in der Berufung in diesem Zusammenhang auch wörtlich zitiertes - Prozessvorbringen über die bis November 2019 gefassten „mehr als 40 Nachtragsbeschlüsse“ zeigt der Kläger somit schon deshalb keine Aktenwidrigkeit der (auch) unter diesem Grund bekämpften Feststellung auf, weil er damit der Sache nach bloß moniert, dass sich diese Feststellung nicht (wörtlich) mit seinem Tatsachenvorbringen decke, aber gar nicht dartut, dass die in dieser Feststellung zum Ausdruck gebrachte Sachverhaltsannahme Folge der unrichtigen Darstellung etwa des Inhalts einer Urkunde oder eines sonstigen Beweisergebnisses sei. Im Übrigen legt die Berufung auch mit der weiteren unspezifischen bloßen Behauptung, das dem Klagsvorbringen entsprechende Sachverhaltsbild gehe „aus den Akten“ hervor, gar nicht dar, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks (vgl wiederum zB RS0043284 [T3], RS0043397 [T2]) unrichtig zugrunde gelegt oder wiedergegeben hätte.
2.3. Ohnedies nicht zu folgen ist dem Standpunkt der Berufung, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers „unbestritten“ sei, hat doch der Beklagte im Gegenteil schon in seinem Einspruch ausdrücklich vorgetragen, dass verspätet eingelangte Ansuchen auch bei anderen Mitarbeitern schlechthin nicht berücksichtigt worden seien (ON 4, 4), und das dem entgegengesetzte Klagsvorbringen auch in weiterer Folge in der Tagsatzung vom 25. 3. 2025 bestritten (ON 18.2, 1). Dass bestimmte Indizien vor dem Hintergrund des Prozessverhaltens des Beklagten dennoch mit dem hierfür erforderlichen Gewicht die - nur ausnahmsweise zulässige - Annahme eines diesbezüglichen Tatsachengeständnisses rechtfertigen würden (vgl RS0039941, RS0039927, RS0039955 [T2, T3], RS0107488), wird von der Berufung nicht dargetan.
2.4. Abgesehen von all dem kommt der von der Berufung erkennbar vornehmlich in der Verwendung des Adjektivs „vereinzelt“ gesehenen Aktenwidrigkeit ohnehin nicht die für die Wahrnehmung des entsprechenden Rechtsmittelgrundes erforderliche entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl RS0043265 [insb T1, T7]; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 116), weil aus den unten (insb 26.3.1.) näher dargestellten Gründen die absolute Anzahl der in der Zeit bis November 2019 gefassten Beschlüsse über die Leistungsgewährung trotz verspäteter Einreichung ohne Relevanz für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ist.
3. Weiters erachtet der Kläger ersichtlich die erstgerichtliche Feststellung über den in der Fehlinformation auf der Homepage bestehenden Grund für die im Jahr 2023 erfolgte nachträgliche Bewilligung von 11 Anträgen deshalb als aktenwidrig, weil sie im Widerspruch zum Vorbringen (erkennbar gemeint:) des Klägers stehe, wonach der Fehler auf (einer Unterseite) der Homepage nicht kausal für die Verspätung bei der Antragstellung gewesen sei (S. 13 f der Berufung).
3.1. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass die insoweit in Rüge gezogene Tatsachenfeststellung keine Sachverhaltsannahme über die Ursache der den Antragstellern im Jahr 2023 unterlaufenen Fristversäumnis enthält und somit nicht die Kausalität der Fehlinformation auf der Homepage für diese Fristversäumnis zum Gegenstand hat. Vielmehr besteht der Inhalt dieser Feststellung allein darin, dass die Fehlinformation auf der Homepage den vom Betriebsrat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Beweggrund bzw das Motiv oder Kriterium des Betriebsrats für die nachträgliche Antragsbewilligung bildete.
3.2. Der vom Kläger gesehene Widerspruch besteht sohin schon von vornherein nicht, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf den Umstand, dass der Kläger die behauptete Aktenwidrigkeit wiederum bloß aus einem (vermeintlichen) Widerspruch zu seinem Prozessvorbringen ableitet, erübrigt. Wie bereits oben (2.1.) dargelegt wurde, begründet selbst das gänzliche Übergehen von Prozessvorbringen ebenso wenig Aktenwidrigkeit wie das Unterbleiben einer bestimmten Feststellung (vgl auch LovrekaaO § 503 ZPO Rz 122).
4. Außerdem sieht der Kläger eine (als solche von ihm ausdrücklich so bezeichnete) Aktenwidrigkeit zusammengefasst darin, dass das Erstgericht sein Vorbringen über die seit 27. 10. 2016 praktizierte, nach wie geltende Kulanzregelung und die hierfür sprechenden Beweisergebnisse nicht berücksichtigt habe (S. 6 ff der Berufung).
4.1. Eine Tatsachenfeststellung zum Thema der vom Kläger behaupteten Kulanzregelung wurde vom Erstgericht nicht getroffen, und auch die Berufung bekämpft in diesem Zusammenhang dementsprechend keine bestimmte Feststellung.
4.2. Damit ist der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass weder das Übergehen von Prozessvorbringen noch das Unterbleiben einer Tatsachenfeststellung den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit verwirklicht (siehe wiederum oben 2.1.; auch LovrekaaO § 503 ZPO Rz 122).
5. Schließlich erachtet der Kläger die Annahme des Erstgerichts, dass der 1. 1. des betreffenden Kalenderjahres der „Ereignistag“ im Sinne der Bestimmungen des Leistungskataloges sei, (ausdrücklich) als aktenwidrig (S. 12 der Berufung).
5.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht mit seiner diesbezüglichen (nota bene: im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen; US 7) Deutung des im Leitungskatalog verwendeten Begriffs des „Ereignistages“ eindeutig und zweifelsfrei keine Tatsachenfeststellung im Sinne der Annahme bestimmter den Sachverhalt bildender Tatsachen getroffen hat, sondern vielmehr den (als solchen festgestellten) Wortlaut des - auf dem diesbezüglich willensbildenden Beschluss des Betriebsrats gründenden (vgl unten 13. ff) - Leistungskatalogs ausgelegt und damit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hat (vgl zB RS0017882, RS0043422 [T1]).
5.2. Gegenstand der Aktenwidrigkeit kann aber nur eine Tatsachenfeststellung sein (RS0043276), wohingegen Aktenwidrigkeit keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen, wie etwa in der (allenfalls unrichtigen) Auslegung einer Urkunde, bestehen kann (RS0043256 [insb T2], RS0043347 [T14, T21], RS0043189 [T9]).
6. Zusammengefasst liegt somit die von der Berufung gesehene Aktenwidrigkeit jeweils nicht vor.
III. Zur Tatsachenrüge:
7. Im Rahmen der dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit hinreichender Erkennbarkeit zuordenbaren Ausführungen bekämpft die Berufung zum einen die - auch als aktenwidrig gerügte (siehe oben 2.) - Feststellung, dass es in den Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vereinzelt Beschlüsse des Betriebsrates gegeben hat, mit denen trotz verspäteter Einreichung eine Leistung aus dem Leistungskatalog gewährt wurde. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass bis einschließlich November 2019 beim Betriebsrat sämtliche verspätet eingebrachten Anträge auf Leistungen aus dem Leistungskatalog - insbesondere Schulstartgeld - durch Nachtragsbeschlüsse positiv behandelt worden seien, bis dahin über 40 Nachtragsentscheidungen bei Fristversäumnissen existiert hätten, die sämtlich positiv ausgegangen seien, und Leistungsverweigerungen erst ab dem Jahr 2019 eine vereinzelte Abweichung von dieser bis dahin konstanten betriebsüblichen Kulanzpraxis darstellen würden (S. 9 ff der Berufung).
7.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daraus folgt auch, dass zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss, das heißt, dass die eine Feststellung die andere ausschließen muss. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
7.2. An einem solchen Austausch- bzw Alternativverhältnis fehlt es jedoch in Ansehung der von der Berufung gewünschten Ersatzfeststellung, weil mit dem Begehren nach genaueren Konstatierungen in quantitativer („über 40 dokumentierte Nachtragsentscheidungen“) und zeitlicher Hinsicht („[B]is einschließlich November 2019“) inhaltlich keine die erstgerichtliche Feststellung inhaltlich ausschließende anderweitige Feststellung angestrebt wird, sondern vielmehr eine konkretisierende Ergänzung der diesbezüglich bloß einen geringeren Grad von Bestimmtheit aufweisenden Feststellung.
7.3. Darüber hinaus legt die Beweisrüge auch nicht dar, auf Grund welcher konkreter Beweisergebnisse und auf Grund welcher hierauf bezogener Erwägungen die von ihr gewünschte Feststellung zu treffen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Beweisrüge allein auf einen Verweis auf den Inhalt des Klagsvorbringens sowie im Übrigen auf einen unspezifischen und pauschalen Hinweis auf die „Akten“, ohne damit in der für die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erforderlichen Weise ein bestimmtes Ergebnis des Beweisverfahrens als allfällige Grundlage für die angestrebte Ersatzfeststellung aufzuzeigen. Dass auch die von der Berufung vertretene Wertung des diesbezüglichen Klagsvorbringens als „unbestritten“ nicht zu teilen ist, wurde ohnedies bereits oben (2.3.) dargetan.
8. Zum anderen wendet sich die Berufung gegen die - ebenfalls als aktenwidrig gerügte (siehe oben 3.) - Feststellung über den in der Fehlinformation auf der Homepage bestehenden Grund für die im Jahr 2023 erfolgte nachträgliche Bewilligung von 11 Anträgen. Begehrt wird eine Ersatzfeststellung des Inhalts, dass die Gewährung der Leistung an die 11 betroffenen Mitarbeiter eine Kulanzentscheidung des Betriebsrats gewesen sei, dass der auf einer veralteten Subseite enthaltene Datumsfehler nicht kausal für die spätere Einbringung der Anträge gewesen sei, und dass diese Begründung „nicht als tragfähige Rechtfertigung für die Kulanzentscheidung herangezogen werden“ könne.
8.1. Wie bereits im Rahmen der Behandlung der Rüge der Aktenwidrigkeit erörtert wurde (oben 3.1. f), hat die vorliegend bekämpfte Feststellung nicht die Ursächlichkeit der auf der (Unterseite der) Homepage enthaltenen Fehlinformation für die den Antragstellern im Jahr 2023 unterlaufene Fristversäumnis zum Gegenstand, sondern besteht der Inhalt dieser Feststellung allein in einer Sachverhaltsannahme darüber, dass der Umstand des Vorhandenseins einer solchen Fehlinformation den Beweggrund für die nachträgliche Bewilligung der 11 Anträge bildete. Die von der Beweisrüge demgegenüber angestrebte Ersatzfeststellung zum Thema des Kausalzusammenhangs zwischen der Fehlinformation und der den Mitarbeitern unterlaufenen Verspätung bei der Antragstellung steht somit nicht im erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zur bekämpften Feststellung (siehe dazu schon oben 7.1.).
8.2. Entsprechendes gilt, soweit mit der Ersatzfeststellung eine Konstatierung über eine in der nachträglichen Antragsbewilligung zu sehende „Kulanzentscheidung“ des Betriebsrats angestrebt wird. Denn die bekämpfte Feststellung enthält gar keine Aussage darüber, dass das Betriebsratsgremium diese Entscheidung aus anderen (etwa eine Verpflichtung unterstellenden) Erwägungen als aus Kulanz - sohin aus freiwilligem Entgegenkommen - getroffen hätte.
8.3. Ohnedies keinen tauglichen Gegenstand einer mit Tatsachenrüge erzielbaren Ersatzfeststellung bildet die von der Berufung außerdem gewünschte Konstatierung über die mangelnde Eignung (offenbar gemeint:) der Fehlinformation auf der Homepage als Rechtfertigung für die Entscheidung zur nachträglichen Antragsgewährung. Denn dabei handelt es sich um eine Wertung und sohin nicht um eine - einer Tatsachenfeststellung zugängliche - Tatsache bzw Sachverhaltsannahme.
8.4. Damit bleibt im Übrigen nur der Vollständigkeit halber außerdem festzuhalten, dass die gegenständliche Beweisrüge gleichfalls kein bestimmtes Beweisergebnis benennt, welches gegen die Stichhältigkeit der bekämpften Feststellung sprechen bzw die Richtigkeit der gewünschten Ersatzfeststellung nahelegen würde, sondern wiederum bloß auf den Inhalt des Prozessvorbringens des Klägers verweist. Sohin ist die Beweisrüge auch unter diesem weiteren Aspekt nicht gesetzmäßig ausgeführt (siehe dazu ebenfalls wiederum oben 7.1.).
9. Soweit die Berufung in der vom Erstgericht zugrundegelegten Annahme, der 1. 1. des betreffenden Kalenderjahres sei der „Ereignistag“ im Sinne der Bestimmungen des Leistungskataloges, eine „unrichtige Tatsachenfeststellung“ sieht (S. 11 ff), macht sie inhaltlich ohnedies nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend, sondern wendet sie sich der Sache nach vielmehr gegen die vom Erstgericht diesbezüglich vorgenommene rechtliche Beurteilung (siehe dazu schon oben 5.1.). Die hierauf bezogenen Berufungsausführungen sind somit der Rechtsrüge zuzuordnen.
10.Das Berufungsgericht übernimmt sohin sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
IV. Zur Rechtsrüge:
11. Die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuordenbaren, durchaus weitwendigen und in systematischer Hinsicht zum Teil verschlungen strukturierten Ausführungen in der Berufung lassen sich auf das Wesentlichste dahingehend zusammenfassen, dass nach dem Standpunkt des Klägers die im Leistungskatalog vorgesehene sechsmonatige Antragsfrist zum Tragen zu kommen habe und der Fristlauf erst mit dem Schulbeginn (gegenständlich:) am 13. 9. 2021 begonnen habe, dass in der Begrenzung der Antragsfrist mit 31. 10. 2021 eine unzulässige Erschwerung der Antragstellung zu sehen sei, und dass die Verweigerung der Leistungsgewährung aus dem Grund der erst nach dem 31. 10. 2021 erfolgten Antragseinreichung gegen die betriebliche Übung und gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße sowie rechtsmissbräuchlich sei. Außerdem sieht die Berufung sekundäre Feststellungsmängel unter anderem und insbesondere im Fehlen von (näheren) Feststellungen über die bis November 2019 gepflogene Praxis sowie über die im Jahr 2023 geübte Kulanz.
12. Dazu ist wie folgt zu erwägen:
13. Gemäß § 74 Abs 3 ArbVG dürfen die Mittel des Betriebsratsfonds nur zu den in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecken verwendet werden. Zu diesen Zwecken gehört insbesondere die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft, wie etwa die Leistung von Zuschüssen oder Unterstützungsbeträgen an einzelne Arbeitnehmer bei bestimmten Lebenssachverhalten bzw besonderen Belastungen (vgl zB Priewasser , Der Betriebsratsfonds 5 , 93; Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 2⁶ § 73 ArbVG Rz 24 f; Kallabin ZellKomm³ § 73 ArbVG Rz 8, 13; Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 73 Rz 33 [Stand 1. 12. 2006, rdb.at]).
14.1. Nach § 74 Abs 2 Satz 1 ArbVG (iVm § 4 Abs 1 BetriebsratsfondsV) ist der Betriebsrat das zur Verwaltung des Betriebsratsfonds berufene Organ desselben. Dies bedeutet, dass die innere Willensbildung über die Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds dem Betriebsrat als Kollegialorgan obliegt und sohin die Geschäfte des Betriebsratsfonds, namentlich Ausgaben, immer durch Beschlüsse des Betriebsrates - sei es durch im Einzelfall gefasste Beschlüsse, sei es durch Grundsatz- bzw Dauerbeschlüsse (Regulativ) - gedeckt sein müssen. Insbesondere jede Verfügung über Mittel des Betriebsratsfonds und jede Ausgabe aus diesen Mitteln darf somit nur auf der Grundlage eines darüber zuvor im Betriebsrat gefassten Beschlusses vorgenommen worden. Dementsprechend ordnet auch § 5 BetriebsratsfondsV an, dass (von vorliegend nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) der Betriebsrat über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds beschließt.
14.2. In Abgrenzung dazu ist der Vorsitzende des Betriebsrates gemäß § 74 Abs 2 Satz 2 ArbVG (iVm § 4 Abs 2 BetriebsratsfondsV) das zur Vertretung des Betriebsratsfonds nach außen berufene Organ desselben. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht befugt, selbständig über die Verwendung von Mitteln des Betriebsratsfonds zu entscheiden, sondern alle Maßnahmen des Betriebsratsvorsitzenden, die sich auf das Vermögen des Betriebsratsfonds auswirken, müssen durch Beschlüsse des Betriebsratsgremiums gedeckt sein. Nur aufgrund eines gültig zustande gekommenen Beschlusses des Betriebsrats darf der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsratsfonds finanzielle Verpflichtungen eingehen und (gemeinsam mit dem Kassaverwalter; § 5 BetriebsratsfondsV) Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds unterfertigen (zB Priewasser aaO 99 ff, 105; Radner/PreissaaO § 73 ArbVG Rz 3, § 74 ArbVG Rz 3, 7, 9; KallabaaO § 74 ArbVG Rz 10; NeumayraaO § 73 ArbVG Rz 6, 24, § 74 ArbVG Rz 9, 13 [Stand 1. 12. 2006, rdb.at]; vgl zu all dem auch 8 ObA 22/02x).
15. Aus der Funktion und Kompetenz des Betriebsrats als das zur Verwaltung des Betriebsratsfonds berufene Organ folgt in Bezug auf Leistungen zu den von § 74 Abs 3 (iVm § 73 Abs 1) ArbVG anerkannten Wohlfahrtszwecken, dass sich ein allfälliger Anspruch eines bestimmten Arbeitnehmers auf eine Unterstützung aus den Mitteln des Betriebsratsfonds nach der allein vom Betriebsrat zu treffenden Entscheidung richtet, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch zuerkannt wird (vgl 4 Ob 159/77, ZAS 1979/3).
16. Seine Entscheidungen hat der Betriebsrat als Gremium durch - nach dem Mehrheitsprinzip zu fassende - Beschlüsse zu treffen, sohin in Form einer ausdrücklichen Abstimmung des Betriebsrats über einen bestimmten Gegenstand. Dementsprechend genügen etwa konkludente Handlungen nicht für das Zustandekommen eines solcherart erforderlichen Beschlusses, da ein bloßes konkludentes Verhalten von Betriebsratsmitgliedern nicht die gebotene kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen kann (9 ObA 12/01g mwN = RS0051490 [T3]; vgl auch schon 4 Ob 117/51 = RS0052836; NeumayraaO § 68 ArbVG Rz 1, 4, 9 [Stand 1. 12. 2006, rdb.at]).
17.1. Entsprechend dem in § 115 Abs 2 ArbVG geregelten Grundsatz des freien Mandats sind die Mitglieder des Betriebsrats bei Ausübung ihrer Tätigkeit - mithin auch bei der Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der kollegialen Willensbildung - an keinerlei Weisungen gebunden und sohin insbesondere auch weder gegenüber der Belegschaft noch gegenüber einzelnen Arbeitnehmern zur Ausübung des Mandats in einer bestimmten Weise verpflichtet. Vielmehr ist zugrunde zu legen, dass dem Betriebsrat als Organ der Belegschaft und dementsprechend auch den einzelnen Betriebsratsmitgliedern ein weitgehendes, grundsätzlich nicht näher determiniertes Ermessen bei der Ausübung ihrer Befugnisse zukommt. Dementsprechend ist auch eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung jedenfalls in jenen Bereichen, in denen es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe geht, ausgeschlossen (siehe zu all dem Schneller in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 3 6§ 115 ArbVG Rz 16 f; Moslerin ZellKomm³ § 115 ArbVG Rz 21 ff, 27; NeumayraaO § 68 ArbVG Rz 13; Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 115 Rz 40 ff [Stand 1. 4. 2021, rdb.at]; außerdem insb 9 ObA 262/89 = RS0051052).
17.2. Der Grundsatz des freien Mandats bedingt insbesondere auch, dass weder ein einzelner Arbeitnehmer noch ein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft die Betriebsratsmitglieder zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen verpflichten kann. Wenngleich die Arbeitnehmer - bloß - Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen etwa beim Betriebsrat oder bei jedem einzelnen Betriebsratsmitglied vorbringen können (§ 37 Abs 2 ArbVG), besteht keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer und ist der Betriebsrat vom Gesetzgeber des ArbVG weder als Verstärker von Individualinteressen noch als Interessenvertreter der einzelnen Belegschaftsmitglieder konzipiert (vgl 9 ObA 136/03w; Gahleitner in Gahleitner/Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 2 6§ 38 ArbVG Rz 12, § 39 ArbVG Rz 2; MosleraaO § 115 ArbVG Rz 23).
18. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage steht der Ableitung des vom Kläger betriebenen Anspruchs auf Schulstartgeld für das Jahr 2021 aus dem (mit Beschluss des Betriebsrats festgelegten) Leistungskatalog sohin bereits die darin enthaltene explizite Festlegung des Betriebsrats entgegen, dass „kein Rechtsanspruch“ auf die im Leistungskatalog genannten Leistungen bestehe. Denn darin kommt eindeutig die - mit dem zugrunde liegenden Gremialbeschluss getroffene - Entscheidung des Betriebsrats zum Ausdruck, den für eine entsprechende Unterstützungsleistung in Betracht kommenden Arbeitnehmern bzw den eine solche Leistung ansprechenden Interessenten gerade nicht schon vorweg und vorbehaltlos einen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Unterstützung aus den Mitteln des Betriebsratsfonds zuzuerkennen (vgl oben 15.).
19. Darüber hinaus geht aus den vom Betriebsrat im Leistungskatalog in Bezug auf das Schulstartgeld (unter „ad 8: Unterstützung zum Schulanfang“) determinierten Modalitäten eindeutig hervor, dass nach dem Willen des zur Verwaltung des Betriebsratsfonds berufenen Organs nach Maßgabe des mit dem Leistungskatalog insoweit vorab festgelegten Regulativs die Gewährung dieser spezifischen Leistung überhaupt nur in Bezug auf jene Interessenten bzw Anwärter in Betracht kommen soll, die ihren Antrag auf Zuerkennung dieser Unterstützung bis spätestens 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres eingebracht haben. Diese spezifische Modalität - nur - für das Schulstartgeld verdrängt als die speziellere Vorgabe eindeutig die eingangs des Leistungskatalogs unter „Anspruchsvoraussetzungen“ außerdem enthaltene allgemeine Vorgabe über eine mit dem „Ereignistag“ ausgelöste sechsmonatige Frist zur Geltendmachung. Denn wie aus diesem Regulativ bzw aus diesem Leistungskatalog - dessen vollständiger Inhalt laut den von beiden Streitteilen diesbezüglich vorgelegten und inhaltlich unstrittigen Urkunden (Beilagen ./B, ./2) ohne weiteres auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl RS0121557) - in seiner Gesamtheit hervorgeht, handelt es sich beim Schulstartgeld lediglich um eine von insgesamt neun vorgesehenen Unterstützungsleistungen, wobei ausschließlich in Bezug auf das Schulstartgeld ein bestimmter kalendermäßig festgelegter Termin als für die Antragstellung erheblich festgelegt wird. Damit ist diesem Regulativ unzweifelhaft der Regelungswille des Betriebsrats zu entnehmen, dass die allgemeine Vorgabe einer sechsmonatigen Frist ab dem „Ereignistag“ zwar in Bezug auf die sonstigen im Leistungskatalog vorgesehenen Unterstützungsleistungen zum Tragen kommt, nicht jedoch in Bezug auf das vielmehr jeweils bis spätestens 31. 10. zu beantragende Schulstartgeld.
20. Bereits aus diesem Grund stellt sich die von der Berufung relevierte Frage, welcher Zeitpunkt als „Ereignistag“ in Bezug auf das Schulstartgeld anzusehen sei, nicht. In entsprechender Weise steht aufgrund der diesbezüglich eindeutig und ausschließlich auf den 31. 10. abstellenden Festlegung im einschlägigen Regulativ auch außer Zweifel, dass der eingangs des Leistungskatalogs (bloß allgemein) enthaltenen Vorgabe einer sechsmonatigen Antragsfrist nach dem vom Betriebsrat geschaffenen Regulativ keine Beachtlichkeit in Bezug auf die Beantragung von Schulstartgeld zukommt.
21. Sohin ist ein Anspruch des Klägers auf Schulstartgeld für das Jahr 2021 nach Maßgabe des für einen allfälligen derartigen Anspruch maßgeblichen, durch Betriebsratsbeschluss festgelegten Regulativs (vgl wiederum oben 15.) auch unter dem weiteren Aspekt ausgeschlossen, dass der Kläger sein Begehren nach Zuerkennung dieser Unterstützungsleistung nicht bis spätestens 31. 10. 2021 eingereicht hat.
22. In diesem Zusammenhang ist auch der von der Berufung eingenommene Standpunkt, die Begrenzung der Antragsfrist mit 31. 10. 2021 bedeute eine unzulässige bzw unzumutbare Erschwerung der Antragstellung, nicht zu teilen.
22.1. Denn selbst nach der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung über die Nichtigkeit bzw Sittenwidrigkeit von unangemessen kurzen Verfalls- bzw Ausschlussfristen kann sogar eine etwa nur sechswöchige Frist unbedenklich sein, wenn sie ein Verlangen nicht übermäßig erschwert. In diesem Sinne wurde in der Judikatur des OGH namentlich etwa eine Frist von nur sechs Wochen für die Erhebung eines Verlangens nach Ausstellung eines Dienstzeugnisses als ausreichend erachtet, weil hierfür weder umfangreiche Rechtsauskünfte eingeholt noch Unterlagen beigeschafft werden müssen (9 ObA 159/02s; Preissin ZellKomm³ § 1486 ABGB Rz 69).
22.2. Nichts anderes kann in Bezug auf die im Leistungskatalog mit 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres festgelegte Frist zur Beantragung von Schulstartgeld gelten. Sowohl Umstand und Zeitpunkt des Schulbeginns für das eigene (schulpflichtige) Kind sind bereits langfristig vorhersehbar und treten keineswegs überraschend sein, auch beim 31. 10. handelt es sich um ein feststehendes, jährlich wiederkehrendes Datum, auf dessen Eintritt sich jeder Arbeitnehmer ohne jeglichen Zeitdruck einstellen kann, und auch die Erhebung des Verlangens nach Gewährung von Schulstartgeld setzt nach dem vorliegend einschlägigen Regulativ neben der bloßen Einbringung eines diesbezüglichen Antrags lediglich die Vorlage der Geburtsurkunde - sohin einer üblicherweise ohnedies bereits vorhandenen Urkunde - (oder alternativ der Familienkarte) voraus, mithin nicht etwa die Vorlage von erst eigens beizuschaffenden Urkunden (wie hypothetisch etwa einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung). Damit ist für die Beantragung von Schulstartgeld weder die vorherige Durchführung irgendwelcher Erhebungen noch eine gesonderte Beischaffung von spezifischen Unterlagen erforderlich, weshalb keine Rede davon sein kann, dass die Festlegung des letztmöglichen Tags der Antragstellung mit 31. 10. des jeweiligen Kalenderjahres den Zugang zu dieser Leistung erschweren oder gar faktisch verhindern würde. Warum diese äußerst geringen Anforderungen an die Beantragung des Schulstartgeldes selbst in Situationen wie Karenz, Krankheit, Urlaub etc die rechtzeitige Antragseinbringung bis 31. 10. übermäßig erschweren würden, erschließt sich nicht, zumal auch solche Situationen die Handlungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers nicht beseitigen und namentlich Abwesenheiten wegen Karenz und Urlaub durchaus vorhersehbar und planbar sind.
22.3. Im Übrigen zeigt die Berufung ohnedies nicht auf, dass sich dem Kläger im Jahr 2021 tatsächlich irgendwelche Hindernisse entgegengestellt hätten, die es ihm auch nur erschwert hätten, seinen Antrag auf Schulstartgeld tatsächlich bis spätestens 31. 10. 2021 einzubringen. Vielmehr wurden nach dem festgestellten Sachverhalt mit der Aussendung vom 29. 9. 2021 - sohin mehr als ein Monat vor dem 31. 10. 2021 - alle Angestellten (mithin auch der Kläger) auf die Möglichkeit der Beantragung von Schulstartgeld und auf die Maßgeblichkeit des 31. 10. 2021 als letztmöglicher Tag der Antragstellung hingewiesen.
23. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das mit dem festgestellten Leistungskatalog im Wege eines Betriebsratsbeschlusses festgelegte Regulativ für sich jedenfalls keine Grundlage für den nun klagsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von Schulstartgeld für das Jahr 2021 an den Kläger bildet.
24.1. Ohnedies verfehlt ist die weitere Argumentation der Berufung, mit der sie diesen Anspruch in einer betrieblichen Übung begründet sieht. Denn eine betriebliche Übung wird durch schlüssiges Erklärungsverhalten des Arbeitgebers begründet und bewirkt auf diese Weise gegebenenfalls das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber(vgl RS0014543, RS0014489; Rebhahnin ZellKomm³ § 864a ABGB Rz 81 f). Der Betriebsratsfonds bzw der Betriebsrat und die sonstigen Belegschaftsorgane sind jedoch weder Arbeitgeber des Klägers, noch stehen sie in einem vertraglichen Verhältnis zum Kläger, weshalb die Annahme einer betrieblichen Übung im Verhältnis zwischen dem beklagten Betriebsratsfonds (bzw dem - ohnedies nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Betriebsrat als dessen Organ) und dem Kläger mit der von der Berufung offenbar unterstellten Bedeutung schon begrifflich von vornherein ausgeschlossen ist.
24.2. Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen in der Berufung allenfalls so zu verstehen sein sollen, dass der Kläger eine durch konkludentes bzw schlüssiges Verhalten begründete Verpflichtung des Betriebsrates bzw des beklagten Betriebsratsfonds zur Bewilligung auch von nicht zeitgerecht eingebrachten Unterstützungsanträgen als Grundlage für seinen Klagsanspruch ansieht, ist dem unter Hinweis auf die bereits oben dargelegten Erwägungen zunächst entgegenzuhalten, dass nach der für das Bestehen von Unterstützungsansprüchen gegenüber dem Betriebsratsfonds maßgeblichen Beschlusslage nicht einmal im Falle einer rechtzeitigen (innerhalb der vom Regulativ vorgesehenen Frist erfolgten) Antragstellung ein Rechtsanspruch auf eine Unterstützungsleistung eingeräumt wird.
24.3. Abgesehen davon und darüber hinaus kann bei der für die Beurteilung konkludenten Verhaltens maßgeblichen objektiven Betrachtung aus einer bloßen in der Vergangenheit faktisch gezeigten Beschlusspraxis des Betriebsratsgremiums schon wegen der von § 115 Abs 2 ArbVG vorgegebenen Freiheit des Betriebsratsmandats nicht mit der für die Annahme eines hierauf gerichteten Rechtsfolgewillens erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit (vgl zB RS0102748, RS0014150, RS0109021) eine auch für die Zukunft wirkende Bindung der (Mehrheit der) Betriebsratsmitglieder an ein einmal gepflogenes Abstimmungsverhalten abgeleitet werden. Vielmehr ist die Berufung auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Annahme einer solchen Bindung bzw einer derart (konkludent) begründeten Verpflichtung zu einem bestimmten zukünftigen Stimmverhalten dem gesetzlichen Grundsatz des freien Mandats widersprechen würde.
24.4. Zumal die konkludente Fassung von Betriebsratsbeschlüssen dem Grunde nach nicht wirksam möglich ist (siehe oben 16.), kann in jenen in der Vergangenheit gefassten Beschlüssen, mit denen der Betriebsrat in Bezug auf diverse Anlassfälle vom grundsätzlich festgelegten Regulativ abgegangen ist, auch keine (konkludente) Beschlussfassung über die Änderung dieses Regulativs gesehen werden.
25. Aus entsprechenden Erwägungen ist auch nicht der Argumentation in der Berufung zu folgen, wonach eine in der Betriebsratssitzung vom 27. 10. 2016 getroffene „Vereinbarung“ über eine „Kulanzregelung“ („Kulanzvereinbarung“) jeweils das Hinwegsehen über eine bei der Beantragung (insbesondere) des Schulstartgeldes unterlaufene Fristversäumnis gebiete. Die Willensbildung des Betriebsratsgremiums hat ausschließlich in Form von - durch ausdrückliche Abstimmung herbeizuführenden - Beschlüssen zu erfolgen (siehe wiederum oben 16.), sodass bloßen (informellen) Absprachen oder „Vereinbarungen“, deren Inhalt nicht ausdrücklich als Gremialbeschluss gefasst wurde, weder die Qualität eines Betriebsratsbeschlusses noch eine Beachtlichkeit für die Gebührlichkeit einer Leistung aus den Mitteln des Betriebsratsfonds zukommt.
26.1. Ebenso verfehlt ist die mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz operierende Argumentation der Berufung, da dieser Grundsatz spezifisch (nur) im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber im Verhältnis zwischen Betriebsratsfonds bzw Betriebsrat und Arbeitnehmer zum Tragen kommt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat seine Wurzel nämlich im Kern in der den Arbeitgeber nach § 1157 ABGB bzw § 18 AngG treffenden Fürsorgepflicht und richtet sich dementsprechend an den Arbeitgeber (4 Ob 157/83, 8 ObA 240/95; RS0065185; vgl auch Ettmayer/Wasinger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1157 Rz 26 [Stand 15. 12. 2023, rdb.at]; Mosler in ZellKomm 3§ 18 AngG Rz 91; Binder/Schindler in Löschnigg/Melzer , Angestelltengesetz 11 § 18 Rz 82 [Stand 1. 6. 2021, rdb.at]).
26.2. Demgegenüber ist eine damit vergleichbare Verpflichtung etwa des Betriebsrats als Organ der Arbeitnehmerschaft bzw als Organ des Betriebsratsfonds oder der einzelnen Betriebsratsmitglieder auch aus der von Berufung angezogenen Bestimmung des § 38 ArbVG nicht abzuleiten. Denn wenngleich § 38 ArbVG den Organen der Arbeitnehmerschaft die Förderung insbesondere der sozialen Interessen der Arbeitnehmer zur Aufgabe macht und § 39 Abs 1 ArbVG insbesondere das Wohl der Arbeitnehmer zum Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung erhebt, ist damit die Belegschaft als Kollektiv und nicht etwa das einzelne Belegschaftsmitglied gemeint. Daher besteht auch unter Berücksichtigung des Programmsatzes des § 38 ArbVG (vgl Windisch-Graetz in ZellKomm 3§ 38 ArbVG Rz 1) keine Verpflichtung des Betriebsrats zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer und ist der Betriebsrat selbst im Falle eines von einem Arbeitnehmer an ihn herangetragenen Wunsches befugt und gehalten, eine eigenständige, von kollektiven Erwägungen bestimmte Prüfung nach den §§ 38, 39 ArbVG vorzunehmen, die ihre Grenze letztlich gegebenenfalls erst im Verbot des Rechtsmissbrauchs finden würde (vgl 9 ObA 136/03w; GahleitneraaO § 38 ArbVG Rz 11 f, § 39 ArbVG Rz 2; NeumayraaO ArbVG § 68 Rz 13).
26.3. Freilich wäre selbst unter Anlegung der zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelten Maßstäbe im Lichte der diesbezüglich von der Berufung ins Treffen geführten Umstände in der gegenüber dem Kläger erfolgten Verweigerung des Schulstartgeldes für das Jahr 2021 keine unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Belegschaftsmitgliedern zu sehen:
26.3.1. Soweit die Berufung - insoweit auch unter erkennbarer Geltendmachung eines von ihr diesbezüglich gesehenen sekundären Feststellungsmangels - argumentiert, dass Unterstützungsleistungen aus den Mitteln des Betriebsratsfonds erstmals im November 2019 aus dem Grund der verspäteten Antragstellung verweigert worden seien und demgegenüber in der Zeit bis November 2019 in mehr als 40 Fällen Leistungen trotz verspäteter Antragstellung gewährt worden seien, übersieht sie, dass auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kein Hindernis für eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht bildet. Daher ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes unbedenklich, wenn Vergünstigungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden (vgl RS0060204 [T1, T19]). Mit der - nur - bis November 2019 gepflogenen, wenngleich mehr als 40 Fälle betreffenden, jedoch seitdem geänderten Praxis vermag daher nicht begründet zu werden, dass der Kläger bei der Ablehnung seines am 2. 11. 2021 eingebrachten Antrags in unzulässiger Weise schlechter behandelt worden sei als die noch bis November 2019 durch eine entsprechende Nachsichtgewährung begünstigten Arbeitnehmer.
26.3.2. Der sodann im Jahr 2023 erfolgten Nachsichtgewährung zugunsten von 11 Mitarbeitern war eine auf der Homepage veröffentlichte Fehlinformation bezüglich der Fristen vorangegangen. Dadurch unterschied sich diese im Jahr 2023 gegebene Konstellationen von jenen Umständen, unter denen der Kläger seinen nun verfahrensgegenständlichen Antrag (erst) am 2. 11. 2021 gestellt hat. Schon aus diesem Grund ist in der Ablehnung dieses Antrags des Klägers für das Jahr 2021 nicht ein willkürliches Abgehen von einem - im Vorgehen im Jahr 2023 allenfalls erkennbaren - generalisierbaren bzw generalisierenden Prinzip zu sehen (vgl RS0060204 [T5], RS0014539 [T22], RS0016815). Dabei ist auch unerheblich, ob die Fehlinformation auf der Homepage jeweils auch ursächlich für die Fristversäumung durch die im Jahr 2023 betroffenen Mitarbeiter war, da nach der diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellung vielmehr schon der bloße objektive Umstand einer solchen Fehlinformation das der Nachsichtgewährung seitens des Betriebsrats zugrunde gelegte Kriterium war, aber ein derartiges Kriterium im Fall des Antrags des Klägers vom 2. 11. 2021 gerade nicht zutraf. Selbst nach dem Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots besteht ohnehin Freiheit bei der Bestimmung der Kriterien, nach denen eine Vergünstigung gewährt wird (vgl RS0016829). Abgesehen von all dem wäre eine erst im Jahr 2023 nach bestimmten Kriterien erfolgte Begünstigung von Arbeitnehmern ohnedies nicht geeignet, darin ein auch schon für das Jahr 2021 generalisierbares Prinzip erkennen zu können.
26.3.3. Ohnehin vollkommen ohne Belang für die Beurteilung der Ablehnung des Antrags des Klägers nach den Maßstäben des Gleichbehandlungsgebots ist das in der Berufung außerdem - allenfalls im Sinne der Rüge einer diesbezüglichen sekundären Mangelhaftigkeit - relevierte Thema fristwidriger Abrechnungen von Spesen gegenüber dem Betriebsratsfonds, kann doch in allfälligen derartigen Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Deckung von Geschäftsführungskosten schon dem Grunde nach nicht ein generalisierbares Prinzip für die Behandlung von im einschlägigen Leistungskatalog bzw Regulativ vorgesehenen Anträgen auf Gewährung von Wohlfahrtsmaßnahmen erkannt werden.
27. Auch der in der Berufung mehrfach erhobene Vorwurf einer „selektiven“ Leistungsverweigerung bzw einer „selektiven“ Ablehnung von Kulanz gegenüber dem Kläger ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Jahr 2021 nicht nur allein dem Kläger die Gewährung des Schulstartgeldes aufgrund verspäteter Antragstellung verweigert wurde, sondern auch einem anderen Mitarbeiter aus dem gleichen Grund (so im Übrigen auch S. 10 oben der Berufung).
28. Die Annahme von Rechtsmissbrauch würde voraussetzen, dass bei der Ablehnung des vom Kläger am 2. 11. 2021 gestellten Antrags unlautere Motive augenscheinlich im Vordergrund standen und andere Ziele völlig in den Hintergrund traten bzw zwischen den mit dieser Ablehnung verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Klägers ein krasses Missverhältnis besteht. Dabei schließen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch dessen Annahme aus, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (vgl RS0026271 [T23, T24, T26]). Schon die bisher dargelegten Erwägungen schließen es aus, in der gegenüber dem Kläger erfolgten Ablehnung seines Antrags vom 2. 11. 2021 nach diesem Maßstab eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der dem Betriebsrat zukommenden Befugnis zur Verwaltung des Betriebsratsfonds bzw seiner Mittel zu sehen. Vielmehr hat sich der Betriebsrat bei der Ablehnung dieses Antrags wegen Verspätung innerhalb des von ihm selbst durch Beschluss vorab festgelegten Regulativs gehalten, ohne damit den Kläger in willkürlicher Weise schlechter behandelt zu haben als andere Arbeitnehmer in einer sachlich vergleichbaren Situation. Hieran ändert auch das in der Berufung vorgetragene Argument, die nachträgliche Prüfung verspäteter Anträge wäre mit nur geringem Aufwand verbunden, nichts, steht doch hinter der im Leistungskatalog erfolgten Festlegung der Frist für die Antragstellung ersichtlich das auch in diesem Regulativ erkennbar zum Ausdruck gebrachte Ziel, durch eine einheitliche Behandlung der (fristgerecht eingelangten) Anträge die Möglichkeit zu wahren, dem limitierten Jahresbudget Rechnung tragen zu können.
29. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt auch jene sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor, die die Berufung erschließbar insbesondere im Fehlen von - näheren bzw detaillierteren - Feststellungen über die bis November 2019 gepflogene Praxis und in Bezug auf die im Jahr 2023 geübte Kulanz sowie über vielfältige weitere Umstände sieht (zB S. 5 f, S. 42 f). Denn allen diesen Umständen kommt keine für die rechtliche Beurteilung wesentliche Bedeutung zu (RS0053317, RS0043322; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 156 f).
30. Sonstige rechtliche Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben würde, dass der erst am 2. 11. 2021 eingebrachte Antrag des Klägers dennoch die im einschlägigen Regulativ (Leistungskatalog) vorgesehenen Modalitäten für die rechtzeitige Beantragung des Schulstartgeldes gewahrt hätte, werden von der Berufung nicht aufgezeigt.
V. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
31. Insgesamt ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
32. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bei der gegenständlichen Streitigkeit handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 1 Z 2 ASGG, weil der Kläger nicht einen in materiellen Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts begründeten Anspruch geltend macht (vgl RS0086034; Köck in Köck/Sonntag§ 50 ASGG Rz 57 f), sondern vielmehr einen ihm als Arbeitnehmer ad personam zustehenden subjektiven (Leistungs-)Anspruch aus einer vom Betriebsrat vorgenommenen Festlegung über die Verwendung von Mitteln des Betriebsratsfonds für Wohlfahrtsmaßnahmen ableitet und damit inhaltlich die Haftung des Betriebsratsfonds für ein zu dessen Lasten gegenüber dem Kläger begründetes Schuldverhältnis geltend macht (vgl RS0045566).
33.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043347 [T25], RS0042963 [T56]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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