RI0100145 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Eine solche nicht gesetzgemäße (auch sog: nicht rechtsprechungskonforme) Beweisrüge kann idR auch nicht als Rechtsrüge (iS eines sekundären Feststellungsmangels) erfolgreich sein: Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex (positive oder negative) Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen.