ASGG
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines Grundsatz
§ 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
(1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
2.zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt;
3. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
4. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
5.über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
6. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;
7. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
8.zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005;
9.zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der §§ 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, für Entgeltansprüche haften.
(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.
§ 50 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
…§ 50. (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung; 2. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und…
§ 1
…§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.…
Art. 10 § 2
…§ 2. Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 ( § 5a ASGG ), 2 ( § 7 ASGG ), 16 lit. a ( § 39 Abs. 5 ASGG ), 17 lit. a ( § 40 Abs. …
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
…Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.…
Aufwandersatzgesetz
§ 1 Pauschalierter Aufwandersatz
…§ 1. (1) Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ( ASGG ), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer ( § 40 Abs. 1…
§ 43 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 43 TARIFE
…Gebühren 13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14) (1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren…
§ 34 Gebühr für Mühewaltung
…verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG , Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG , in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften…
§ 618 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 618 Arbeitsrechtssachen
…§ 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 8 und Abs. 10 und 11 sinngemäß, wobei an die Stelle der die Gerichtsbarkeit…
§ 18b AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 18b Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
…fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ( ASGG ), BGBl. Nr. 104/1985. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.…
Rückverweise