Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ASGG stellt in eindeutiger Weise klar, dass die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, einzig und allein aus dem materiellen (Betriebsverfassungsrecht) Recht zu lösen. Eine Änderung gegenüber der früher bestandenen Rechtslage ergab sich dadurch nicht, so dass der aufgehobene § 157 ArbVG zur Auslegung des Umfanges, in dem im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten Rechtsschutz zu gewähren ist, mit herangezogen werden kann.
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