Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 157 Abs 1 Z 4 ArbVG und daher nicht vor die Einigungsämter. Dazu zählen lediglich Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel (Floretta, ArbVG - Handkommentar, 406, 417).
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