JudikaturOGH

RS0039927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.

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