§ 503 §. 503.
§ 503 §. 503. — ZPO
§ 503 §. 503. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020646
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
4. weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.
Entscheidungen 21.782
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Rechtssätze 1.250
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