JudikaturOGH

RS0043324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2025

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67).

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