§ 38 Aufgaben — ArbVG
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
…EvBl 1984/60, JBl 1975, 484" zu lauten haben. Es genügt auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern; §…
…Abs 15 UG 2002 ein zusätzliches Instrument zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Belegschaft im Sinne des § 38 ArbVG eingeräumt. Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung seien nach § 50 Abs 2 ASGG Arbeitsrechtssachen, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden seien. Den ordentlichen…
…ArbVG) bei der Wahrnehmung der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft (§§ 89 ff ArbVG) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerschaft zu fördern (§ 38 ArbVG), ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden (§ 115 Abs 2 und 3 ArbVG). § 116…
…sich hier nicht um die Teilnahme an einer überbetrieblichen Gewerkschaftsveranstaltung handle, ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, hat der Betriebsrat gemäß § 38 ArbVG (nur) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. An überbetrieblichen Einrichtungen, deren sozialpolitische Zielsetzung auf höherer Ebene…
…Sensibilität des Beklagten bei Prüfung der Inhalte seiner weiteren Veröffentlichungen in der "Namensliste Leitbild OeNB" zu erwarten. Diese Inhalte waren durch die Interessenvertretungsaufgabe des § 38 ArbVG und das daraus resultierende Informationsrecht der Belegschaft inhaltlich eingegrenzt, hatten sachlich und das Ergebnis von sorgfältigen Recherchen zu sein und durften nicht dazu dienen, die…
…Behindertenvertrauensperson, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Tätigkeit als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson neben ihrer Funktion als Behindertenvertrauensperson mitauszuüben. Damit vergleichbar zählt auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz die gemäß § 38 ArbVG im Sinn einer umfassenden Interessenwahrnehmungspflicht ( Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller , ArbVG II 4 § 38, 319) zu verstehende Vertretung von Arbeitnehmerinteressen im…
…nach ihren sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz ergebenden Befugnissen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG). Dabei gehe es aber auch um die Repräsentation des Betriebsrats gegenüber den von ihm vertretenen Dienstnehmern des Betriebs. Unfallversicherungsschutz könne diesfalls auch bestehen, wenn die…
…subjektiven Sicht in Ausübung seines Mandates aus einem entschuldbaren Irrtum allfällige Ungleichbehandlungen bei Gehaltsvereinbarungen diesem Arbeitnehmer aufzeigen wollte und in Ausübung seiner Interessenwahrungsaufgabe des § 38 ArbVG agierte. Die in der Revision geäußerte Ansicht, subjektiv in Ausübung des Mandats tätig gewesen zu sein, wäre nur zu berücksichtigen, wenn der Beklagte auch objektiv…
…im Auftrag des Betriebsrates oder sonst in Angelegenheiten der Betriebsvertretung ausüben (Teschner/Widlar ASVG 59. ErgLfg 952/3 Anm 1a zu § 176). Gemäß § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel…
…gegenüber den überlassenen Arbeitskräften gewisse Mitteilungspflichten (§ 12 Abs 3 und 4 AÜG). Bedenkt man, dass die Aufgabe des Betriebsrates nach § 38 ArbVG darin besteht, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern, ergibt sich schon aus den genannten Bestimmungen des…
…der Begehren der Zweitklägerin, des Drittklägers und der Viertklägerin ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision bezüglich jeder klagenden Partei zulässig sei. Nach § 38 ArbVG hätten die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Nach…
…Entlassung behaupteten Gründe. Auch sie stützen sich im wesentlichen auf für das Unternehmen angeblich schädliche Einzelaktionen des Beklagten, die dieser in vermeintlicher Interessenwahrung (vgl § 38 ArbVG) und in vermeintlicher Ausübung einer - allerdings weitaus überzogenen - Kritik unternommen hat. Dies trifft insbesondere auf die Behauptungen zu, daß der Einsatz von Schülern unzulässig sei…
…Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG). Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39 Abs…
…im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus sehr wohl gem. § 117 ArbVG freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen sei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Nach § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Nach…
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