JudikaturOGH

RS0041851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen.

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