RS0039941 – OGH Rechtssatz
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).