ABGB
Gliederung
In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen
1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
4. von Miet- und Pachtzinsen;
5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;
7. von Ausstattungen.
§ 1486 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1486 Besondere Verjährungszeit
…§ 1486. In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen 1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen…
§ 9 TADG 2005 · TADG 2005 · Antidiskriminierungsgesetz 2005, Tiroler
§ 9 § 9
…Abs. 1 , die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. (2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren im ordentlichen…
§ 123 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 123 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB . (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die bzw. der Bedienstete oder die Bewerberin bzw. der Bewerber auch – unbeschadet…
§ 32 K-LGlBG 2022 · K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
…4. in den Fällen nach §§ 19, 20, 21, 24, 26 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB. (3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß § 28 wegen Verletzung…
§ 33 § 33Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei der zuständigen Dienstbehörde
…der Kündigung; 4. in den Fällen nach §§ 20, 21, 24 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB.…
§ 36 TKG 2021 · TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 36 Gebühren
…widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben. (9) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden. (10) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß. (11) Die Verordnung gemäß Abs. 6 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur…
§ 69 TGADG · TGADG · Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, Tiroler
§ 69 § 69
…Abs. 1 , die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. (2) Ansprüche nach § 67 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen drei Jahren im ordentlichen…
§ 23 § 23
…Bewerbung erlangt hat. (2) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach den §§ 13, 14, 15 und 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen. (3) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem…
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