JudikaturOGH

RS0043283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2002

Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Der Berücksichtigung eines solchen Fehlers stünde allerdings seine Geltendmachung unter einem unzutreffenden Anfechtungsgrund nicht entgegen.

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