RS0043283 – OGH Rechtssatz
Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Der Berücksichtigung eines solchen Fehlers stünde allerdings seine Geltendmachung unter einem unzutreffenden Anfechtungsgrund nicht entgegen.