Die Verständigung des Betriebsrates ist nicht schon dann erfolgt, wenn die beabsichtigte Kündigung irgend einem Betriebsratsmitglied mitgeteilt wurde, da zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber grundsätzlich nur der Betriebsratsobmann legitimiert ist. Ein Beschluß im Sinne des § 16 Abs 2 BRWO kann nicht durch konkludente Handlungen ersetzt werden.
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