6Ob70/20t—OGH Entscheidung
20. Mai 2020
…der Revision nicht aus (6 Ob 208/08v = RS0112166 [T10]). Nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit kann die Zulässigkeit der Revision begründen (RS0043265; RS0043347 [T9]); der Rechtsmittelwerber hat die Relevanz einer solchen Aktenwidrigkeit, also deren Entscheidungswesentlichkeit und Eignung, eine unrichtige Entscheidung zu bewirken, darzustellen, sofern sie nicht offenkundig…