JudikaturOGH

RS0041814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit.

Rückverweise