JudikaturJustiz12Os156/83

12Os156/83 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof.

Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB.

und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20.April 1983, GZ. 7 Vr 841/82-885, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G sowie der Verteidiger Dr. Ernst Fasan, Dr. Elisabeth Zimmert, Dr. Eugen Radel, Dr. Manfred Lampelmayer, Dr. Christoph Raabe, Dr. Karl Böck, Dr. Rudolf Tobler und Dr. Georg Grießer zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G wird teilweise, jener des Angeklagten Josef D zur Gänze Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, erster und zweiter Fall, StPO., das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen (einschließlich der Aussprüche über die von jedem dieser Angeklagten insgesamt zu verantwortende Schadenshöhe) 1. des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A a) wegen Untreue laut den Punkten A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/bb (I), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/a/dd (K), A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L), sowie A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), b) wegen betrügerischer Krida laut den Punkten B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (I) und A/I/2/a/cc (J) bezeichneten Tathandlungen, und B/1/b, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/1/b/bb (H), A/I/2/a/dd (K) und A/I/2/b/ee, insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 14.199 S (L) bezeichneten Tathandlungen, und c) wegen Veruntreuung laut Punkt C/;

2. des Angeklagten Dkfm. Horst B a) wegen Untreue als Beteiligter laut Punkt A/II/1/b, jedoch nur hinsichtlich der Fakten A/I/2/a/bb (I), A/I/2/a/cc (J), A/I/2/b/hh (M), A/I/2/b/ii (N) und A/I/2/b/jj (O), sowie b) wegen betrügerischer Krida laut Punkt B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb (I) und A/I/2/a/cc (J) (in Verbindung mit A/II/1/b) bezeichneten Tathandlungen;

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht schuldig:

1. den am 8.September 1940 geborenen Landesbeamten Dipl.Ing. Dr. Ernst A

a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1 des Schuldspruchs), c) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2

(zweiter Fall) StGB. (Punkt C/ des Schuldspruchs) und d) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs. 1 StGB. (Punkt D/ des Schuldspruchs);

2. den am 22.Juni 1941 geborenen Angestellten Dkfm. Horst B a) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/1 des Schuldspruchs) und b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1/a des Schuldspruchs);

3. den am 14.Mai 1941 geborenen Hauptschullehrer Johann C a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I/1 des Schuldspruchs) und b) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. (Punkt B/2 des Schuldspruchs);

4. den am 28.Juni 1950 geborenen Kaufmann Walter S des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter und dritter Fall), 153

Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/bb und A/II/3/b/aa des Schuldspruchs);

5. den am 8.März 1930 geborenen Kaufmann Josef D des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2

(zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/aa des Schuldspruchs);

6. den am 23.Mai 1948 geborenen Kaufmann Dipl.Ing. Otto E des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter und dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/cc und A/II/3/b/bb des Schuldspruchs);

7. den am 29.April 1942 geborenen Angestellten Walter F des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 153

Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/3/a/dd des Schuldspruchs);

8. den am 21.Jänner 1945 geborenen Angestellten Heinz G des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/II/2 des Schuldspruchs).

Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche haben in Eisenstadt, Wien und anderen Orten Österreichs A/ in den Jahren 1979, 1980 und 1981 der Firma 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' (im folgenden kurz: 'WBO') einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar I/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A als Obmann und Johann C als Obmannstellvertreter des Vorstandes der 'WBO' unter wissentlichem Mißbrauch der ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch, daß 1. Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Johann C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken a) Sparbücher der 'WBO' zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen ohne Gegenleistung für die 'WBO' verpfändeten, nämlich aa) am 9.Mai 1980 das Sparbuch Nr. 333-804- 812/00 mit einem Kapitalstand von 1,270.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'K Handels GesmbH Co KG' bei der Q T Aktiengesellschaft, Filiale Wr. Neustadt, und überdies am 10.August 1981 das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zugunsten des Kontos Nr. 333-148-597/02 dieser Firma bei der genannten Bank auflösen ließen;

Schaden: 1,353.742,22 S;

bb) am 26.Juni 1980 das Sparbuch Nr. 333-805-623 mit einem Kapitalstand von 1,950.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'COSMOGOM Warenhandels GesmbH' bei der Q T Aktiengesellschaft, Filiale Wr. Neustadt, und überdies das Sparbuch am 10.August 1981 samt aufgelaufenen Zinsen zugunsten des Kontos Nr. 333-149-913 dieser Firma bei der genannten Bank auflösen ließen; Schaden:

2,016.000 S;

cc) am 3.Juli 1980 das Sparbuch Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'S Handelsges.m.b.H.' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt, wobei das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen am 17.April 1981 zur Kreditabdeckung verwendet wurde; Schaden: 4,303.948,10 S;

dd) wobei die Verpfändung der Sparbücher in den nachfolgenden Fällen aaa), bbb) und ccc) bis November 1981 und im Falle ddd) bis 30. September 1981

aufrecht blieb:

aaa) am 20.Februar 1980 das Sparbuch Nr. 381-10796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und das Sparbuch Nr. 381-10798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'COMMERCIA Management und Beteiligungs GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,500.000 S;

bbb) am 21.August 1980 das Sparbuch Nr. 38120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'RESIDENZ Grundstück- und Vermögensverwaltungs GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt; Schaden: 1,000.000 S;

ccc) am 19.Oktober 1981 das Sparbuch Nr. 38120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'Hans Günther Z GesmbH' bei der U V W X Y, Filiale Eisenstadt;

Schaden: 827.133,28 S;

ddd) am 12.November 1980 ein Sparbuch mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma 'D GesmbH' bei der AA AB; Schaden: 500.000 S;

b) aus dem Vermögen der 'WBO' aa) einer mit Josef D getroffenen Vereinbarung gemäß am 3.Juli 1980

der insolventen Firma 'D Co' zwecks 'Sanierung' zunächst einen Geldbetrag von 7,000.000 S ohne Gegenleistung zuwendeten und sodann der Firma 'D GesmbH', in welche die Firma 'D Co' eingebracht worden war, in der Zeit vom 30.September 1980 bis 5.Juni 1981 unter dem Vorwand von Vorauszahlungen für künftige Warenlieferungen an die 'WBO' weitere Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 7,500.000 S ohne Gegenleistung zufließen ließen;

Schaden: 14,500.000 S;

bb) von Juli 1980 bis September 1981 den Zufluß eines Betrages von insgesamt 18.204 S an Johann C ohne Gegenleistung und unter dem Vorwand von Ansprüchen des Genannten aufgrund angeblicher Dienstreisen veranlaßten;

Schaden: 18.204 S;

2. Dipl.Ing. Dr. Ernst A aus dem Vermögen der 'WBO' durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen a) an nachstehend genannte Firmen nach vorheriger Absprache mit deren Organen im Rahmen einer vornehmlich zu diesem Zweck hergestellten bzw. aufrechterhaltenen Geschäftsverbindung Geldbeträge ohne Gegenleistung bzw. unter dem Vorwand von - wirtschaftlich nicht vertretbaren - Vorauszahlungen für künftige Warenlieferungen fließen ließ, nämlich

aa) an die Firma 'Walter S' und an die Firma 'S Handels GesmbH' aaa) in der Zeit vom 8.Mai 1980 bis 5.Mai 1981 Teilbeträge in der Höhe von zusammen 6,643.275 S;

bbb) in der Zeit vom 19.März 1981 bis 6.Juli 1981 Teilbeträge in der Höhe von zusammen 6,241.101,46 S;

ccc) am 7.September 1981 einen Betrag von 950.000 S;

Schaden: insgesamt 13,834.376,46 S;

bb) an die Firmen 'FERTIGBAU GesmbH Co KG' und 'HANSE Malerei- und Raumausstattungs GesmbH' in der Zeit vom Oktober 1979 bis Herbst 1981

Teilbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 1,652.796,72 S;

cc) an die Firma 'J Kunststoffverarbeitungs GesmbH' in der Zeit vom 10. September 1980 bis 31.März 1981 Teilbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 1,200.000 S;

dd) an die Firma 'K HandelsGesmbH Co KG' am 15.Juni 1981 den Betrag von 600.000 S;

b) den Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung veranlaßte, nämlich aa) am 5.September 1979 750.000 S, bb) am 12.Oktober 1979 2,500.000 S, cc) am 15.November 1979 2,000.000 S, dd) am 3.November 1980 500.000 S, ee) vom Frühjahr 1981 bis Oktober 1981 an Walter F in mehreren Teilbeträgen insgesamt 3,914.199 S, ff) am 3.April 1981 1,000.000 S, gg) von April 1980 bis Sommer 1981 zur Finanzierung der Zeitschrift 'SüDP EXPRESS' in mehreren Teilbeträgen insgesamt 3,971.128,40 S, hh) am 24.April 1980 155.044 S, ii) am 25. und 26. September 1980 in zwei Teilbeträgen insgesamt 223.610,25 S, jj) am 21.Oktober 1980 241.200 S;

II/ Dkfm. Horst B, Walter S, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G dadurch, daß sie Dipl.Ing.

Dr. Ernst A und Johann C bzw. ersteren allein in Kenntnis deren bzw. des ersteren Befugnismißbrauchs dazu bestimmten, die unter Punkt A/I des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen bzw. sonst zu ihrer Ausführung beitrugen, und zwar 1. Dkfm. Horst B als leitender Angestellter der 'WBO', indem er a) die unter Punkt A/I/a (richtig: A/I/1/a) des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen mitplante, den erforderlichen Schriftverkehr mit den betreffenden Banken vorbereitete und die mit den Banken nötigen Verhandlungen führte; zu verantwortender Schaden: zumindest 11,500.823,60 S;

b) die unter Punkt A/I/1/b/aa; A/I/2/a/aa/aaa und bbb; bb; cc; b/gg, hh, ii und jj des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete bzw. zur Durchführung brachte; zu verantwortender Schaden: zumindest 46,328.979,43 S;

c) den Dipl.Ing. Otto E zu dem im folgenden unter Punkt 3/b/bb beschriebenen Tatbeitrag mitveranlaßte und an dem unter Punkt A/I/2/b/aa bis cc des Urteilsspruchs erwähnten Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung durch Einflußnahme auf Dipl.Ing. Otto E mitwirkte; zu verantwortender Schaden: 5,250.000 S;

2. Heinz G als Leiter der Finanzierungsabteilung der 'WBO', indem er Dipl.Ing. Dr. Ernst A Beträge von insgesamt 3,000.000 S der aus Punkt A/I/2/b/ee und ff des Urteilsspruchs ersichtlichen Gesamtsumme teils bargeldlos überwies, teils nach Vervollständigung blanko vorgefertigter Schecks nach deren Einlösung bar zuführte; zu verantwortender Schaden:

zumindest 3,000.000 S;

3. indem sie jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst A bzw. auch mit Dkfm. Horst B a) die im Folgenden näher bezeichneten Geldbeträge aus dem Vermögen der 'WBO' verlangten und annahmen, und zwar aa) Josef D als Geschäftsführer der Firmen 'D Co' bzw. 'D GesmbH' die unter Punkt A/I/1/b/aa des Urteilsspruchs beschriebenen Zahlungen und aaa) überdies dadurch, daß er die unter Punkt A/I/1/a/dd/ddd des Urteilsspruchs beschriebene Verpfändung verlangte und annahm; zu verantwortender Schaden: insgesamt zumindest 15,000.000 S;

bb) Walter S als Einzelhandelskaufmann bzw. Geschäftsführer der Firma 'S GesmbH' die unter Punkt A/I/2/a/aa/aaa bis ccc des Urteilsspruchs angeführten Zahlungen; zu verantwortender Schaden:

zumindest 13,834.376,46 S;

cc) Dipl.Ing. Otto E als handlungsbefugtes Organ der Firma 'FERTIGBAU GesmbH Co KG' die unter Punkt A/I/2/a/bb des Urteilsspruchs ersichtlichen Zahlungen; zu verantwortender Schaden:

zumindest 1,652.796,72 S;

dd) Walter F die unter Punkt A/I/2/b/ee des Urteilsspruchs genannten Geldbeträge; zu verantwortender Schaden: zumindest 3,914.199 S;

b) überdies an weiteren Tathandlungen mitwirkten, und zwar aa) Walter S, indem er am 4.März 1981 ein der Auszahlung eines Teilbetrages von 2,000.000 S der unter Punkt A/I/1/b/aa des Urteilsspruchs erwähnten Gesamtsumme zugrundeliegendes Ansuchen um 'Vorauszahlung' dem Josef D vorbereitete und den Genannten zu dessen Unterfertigung veranlaßte; zu verantwortender Schaden: 2,000.000 S;

bb) Dipl.Ing. Otto E, indem er Dipl.Ing. Dr. Ernst A vor der Begehung dessen unter Punkt A/I/2/b/bb und cc des Urteilsspruchs beschriebener Tathandlungen zusicherte, die entsprechenden Geldbeträge zum Schein als - tatsächlich nicht erfolgte - Akontozahlungen der 'WBO' an seine Firmen zu verbuchen; zu verantwortender Schaden: zumindest 4,500.000 S;

B/ in der Zeit zwischen Anfang 1981 bis September 1981

1. Dipl.Ing. Dr. Ernst A als Obmann des Vorstandes und Dkfm. Horst B als leitender Angestellter der Gemeinschuldnerin 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' ('WBO'), durch das unter Punkt A des Urteilsspruchs beschriebene, im Folgenden näher bezeichnete Verhalten, soweit es im Jahre 1981 erfolgte Geldabgänge aus dem Vermögen der 'WBO' betrifft, das Vermögen der 'WBO' wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der 'WBO' geschmälert, und zwar a) Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Dkfm. Horst B durch die unter den Punkten A/I/1/a/aa bis cc; A/I/1/b/aa sowie A/I/2/a/aa/aaa und bbb;

A/I/2/a/bb; A/I/2/a/cc und A/I/2/b/gg des Urteilsspruchs;

b) Dipl.Ing. Dr. Ernst A überdies durch die unter den Punkten A/I/1/b/bb und A/I/2/a/aa/ccc, A/I/2/a/dd, A/I/2/b/ee und ff des Urteilsspruchs beschriebenen Tathandlungen, wodurch sie einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten;

2. Johann C als Obmannstellvertreter der Gemeinschuldnerin 'WOHNBAU

P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' ('WBO'), durch das unter Punkt A/I/1/a/aa bis cc;

A/I/1/b/aa und bb des Urteilsspruchs beschriebene Verhalten, soweit es im Jahre 1981 erfolgte Geldabgänge aus dem Vermögen der 'WBO' betrifft, an der Gewährung leichtsinnigen und unverhältnismäßigen Kredites an andere mitgewirkt, Bestandteile des Vermögens der 'WBO' verschleudert und (zu ergänzen: dadurch die Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' herbeigeführt sowie) in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger der 'WBO' dadurch zumindest geschmälert, wenn nicht vereitelt, daß er bei der Entstehung neuer Schulden mitwirkte und nicht veranlaßte, daß rechtzeitig die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde;

C/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A sich dadurch, daß er in der Zeit von Jänner 1975 bis Juli 1978 ihm als Vorstandsobmann der 'WOHNBAU P gemeinnützige Baugenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ('WBO'), von der Versicherungsanstalt 'ÖSTERREICHISCHE RVERSICHERUNGS-Aktiengesellschaft' zwecks Zuführung in das Vermögen der 'WBO' überlassene Geldbeträge in der Höhe von insgesamt zumindest 544.298,60 S teils für eigene, teils für andere nicht der 'WBO' dienende Zwecke verwendete, ein Gut im Wert von mehr als 100.000 S, das ihm anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern; D/ Dipl.Ing. Dr. Ernst A dadurch, daß er am 17.Februar 1983 in Eisenstadt Melitta A in einem an sie gerichteten Brief, den er ihr durch seinen Verteidiger Dr. Ernst AC zukommen zu lassen trachtete, aufforderte, Matthias AD zu veranlassen, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor Gericht im Verfahren 7 Vr 841/82, Hv 27/82 des Landesgerichtes Eisenstadt ihn belastende Umstände zu verschweigen, den Matthias AD zur falschen Aussage vor Gericht zu bestimmen versucht.

Hinsichtlich des Angeklagten Dipl.Ing. Otto E erging ferner zu einem Anklagepunkt ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch (Punkt E/ des Urteilssatzes).

Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO. die selbständige Verfolgung des Dipl.Ing. Dr. Ernst A und des Heinz G wegen weiterer Anklagefakten vorbehalten (Punkt F/ des Urteilsspruchs).

Der Angeklagte Walter S hat gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 4.November 1983, ON. 960, gemäß § 285 a Z. 1 StPO. zurückgewiesen; die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.Oktober 1984, GZ. 12 Os 160/84-28, verweigert und zugleich auch seine Berufung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückgewiesen, sodaß das Urteil gegen S in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu erkennen ist demnach über die Rechtsmittel der Angeklagten Dipl.Ing.

Dr. Ernst A, Dkfm. Horst B, Johann C, Josef D, Dipl.Ing. Otto E, Walter F und Heinz G. Die Genannten bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche, G überdies den ihn betreffenden Verfolgungsvorbehalt, mit Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sie Berufung ergriffen.

In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 StPO. geltend:

der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A jene der Z. 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10; hinsichtlich des (weiters geltendgemachten) Nichtigkeitsgrundes der Z. 1 a sowie jenes der Z. 4, soweit damit der Ausschluß des Rechtsanwaltes Dr. AC von der Verteidigung des Beschwerdeführers und die Abweisung der Anträge auf Wiederzulassung des Genannten als Verteidiger, auf Vertagung der Hauptverhandlung und auf Ablehnung des Schöffensenates wegen Befangenheit gerügt wird, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen;

der Angeklagte Dkfm. B jene der Z. 1, 3, 4, 5, 9 lit. a und 10;

der Angeklagte C jene der Z. 5 und 9 lit. a;

der Angeklagte D jene der Z. 3, 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10;

der Angeklagte Dipl.Ing. E jene der Z. 5, 9 lit. a und 10;

der Angeklagte F jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a, und der Angeklagte G jene der Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b.

I. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO.:

Unter Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes behauptet der Angeklagte Dkfm. B, der Gerichtshof sei nicht gehörig besetzt gewesen, weil als Beisitzer ein Richter fungiert habe, der zwar beim Landesgericht Eisenstadt ernannt ist, aber während der Zeit der Hauptverhandlung dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zur Besorgung der Geschäfte im Evidenzbüro zugeteilt war; diese Zuteilung enthebe von der Berechtigung zum Richteramt, was sich auch aus der Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen ergäbe.

Rechtliche Beurteilung

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Gerichtshof nur dann nicht gehörig besetzt (und somit der Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO. gegeben) ist, wenn seinen Mitgliedern (oder einem von ihnen) die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 1 zu § 281 Z. 1). Daß nicht die erforderliche Zahl von Richtern an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, oder die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben sei, behauptet die Beschwerde gar nicht. Sie vermag aber auch nicht darzutun, daß dem beigezogenen Beisitzer die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation gefehlt habe. War (und ist) doch der betreffende (nach der Geschäftsverteilung zuständige) Beisitzer auf eine richterliche Planstelle beim Landesgericht Eisenstadt ernannt, mithin Richter dieses Gerichtshofs. Daß er (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs. 5 RDG.) zugeteilt gewesen ist, änderte daran nichts. Denn eine derartige Zuteilung steht der Wahrnehmung richterlicher Agenden bei jenem Gericht, bei dem der betreffende Richter ernannt ist, keineswegs entgegen. Es widerspricht aber auch nicht dem im Art. 94 B-VG. normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter (neben seiner richterlichen Tätigkeit) auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87 Abs. 1 B-VG.).

II. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO.:

Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Dkfm. B und D geltend; beide zu Unrecht.

Wenn der Angeklagte Dkfm. B einwendet, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Vorschrift des § 260 StPO., weil es nicht anführe, welche strafbare Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, womit er der Sache nach eine Verletzung des § 260 Abs. 1 Z. 2 StPO. behauptet, so negiert er den ihn betreffenden Urteilsspruch (Urteil ON. 885/S. 12, 13, 17, 18 in Verbindung mit S. 21), aus dem klar und unmißverständlich hervorgeht, welchen Tatbeständen die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unterstellt wurden, das heißt, welche strafbaren Handlungen er begangen hat. Soweit in diesem Zusammenhang aber in ganz allgemeiner Form eine mangelhafte oder fehlende Begründung releviert wird, so wird damit nicht der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund, sondern jener der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bezogen, wobei es jedoch mangels entsprechender Konkretisierung des bezüglichen Vorbringens an einem Substrat für eine argumentationsbezogene Erörterung und infolgedessen an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde fehlt.

Der Angeklagte D behauptet eine Verletzung des § 427 Abs. 1 StPO., weil er während der Hauptverhandlung erkrankt war, und die Verhandlung - mit seiner Zustimmung - an vier Tagen in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit durchgeführt wurde. Entgegen der von ihm verfochtenen Auffassung kann in dem von ihm gerügten Vorgang ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle von vornherein nicht erblickt werden, weil § 427 StPO. hierauf nicht anwendbar ist. Die bezeichnete Vorschrift, die das 'Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige' (III. Abschnitt des XXIV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung) regelt, läßt nämlich die im XVIII. Hauptstück der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen über den Gang der Hauptverhandlung, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine zeitweise Abwesenheit des Angeklagten vorsehen (§§ 234, 250, 269, 275 StPO.), unberührt, sodaß letztere (als Spezialnormen) der Regelung des § 427 StPO. vorgehen. Gemäß dem (hier maßgebenden) § 275 StPO. ist die Hauptverhandlung im Falle einer Erkrankung des Angeklagten während derselben nur dann zu vertagen, wenn der Angeklagte nicht in die Fortsetzung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (und in die Verlesung seiner in der Voruntersuchung abgegebenen Erklärung) einwilligt;

daraus folgt, daß dann, wenn der Angeklagte der Fortsetzung der Verhandlung in seiner (krankheitsbedingten) Abwesenheit zustimmt, die Hauptverhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden darf (vgl. auch Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 1 zu § 275). Da vorliegend der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, diese Zustimmung erteilt hat (vgl. HV-Prot. ON. 884/S. 2081), durfte demnach die Verhandlung trotz seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Im übrigen stünde eine Verletzung des § 275 StPO. nicht unter Nichtigkeitssanktion; eine solche könnte auch nicht über den Umweg des § 427 StPO. geltend gemacht werden (vgl. SSt. 34/42).

III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.:

Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B,

D und F geltend.

1. Einen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. bewirkenden Verfahrensmangel erblicken alle vier genannten Angeklagten in der Abweisung ihres in der Hauptverhandlung am 8.März 1983 (gemeinsam) gestellten Antrags, sämtliche von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland wo immer beschlagnahmten und in Verwahrung des Landesgendarmeriekommandos befindlichen Unterlagen (ersichtlich gemeint: die 'WBO' betreffend) beizuschaffen oder, falls dies aus technischen Gründen wegen des Umfangs dieser Unterlagen nicht möglich sein sollte, der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos den Auftrag zu erteilen, den Verteidigern unbeschränkte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren (HV-Prot. ON. 884/S. 1277, 1278). Sie haben dies damit begründet, daß im Zuge der Hauptverhandlung vom Ankläger mehrmals neue relevante Urkunden aus dem beim Landesgendarmeriekommando befindlichen (nicht zum vorliegenden Verfahren genommenen) Beweismaterial vorgelegt wurden, die sogar zur Ausdehnung der Anklage gegen mehrere Angeklagte führten; daraus müsse abgeleitet werden, daß sich bei diesen Unterlagen, die den Verteidigern nicht zur Verfügung stünden, auch Urkunden befinden, die die Angeklagten entlasten, wobei jedoch - mangels Kenntnis der einzelnen Dokumente - nicht bezeichnet werden könne, um welche Urkunden es sich im einzelnen handelt und in welchen konkreten Punkten die Angeklagten entlastet werden können; dies könne zwangsläufig erst nach Einsicht in die Urkunden bekanntgegeben werden (HV-Prot. ON. 884/S. 1278 ff.).

Dieser Antrag wurde vom Schöffensenat als unzulässig abgewiesen, weil es sich um einen Erkundungsbeweis handle (HV-Prot. ON. 884/S. 1281). In den Urteilsgründen (ON. 885/S. 701 f.) heißt es hiezu, daß - abgesehen von der technischen Unmöglichkeit (die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland arbeitete zum damaligen Zeitpunkt, wie auch heute noch, an vielen Teilbereichen des 'WBO-Skandales' und benötigte die dort befindlichen Urkunden für ihre Nachforschungen) - im Beweisantrag kein Beweisthema genannt werde, und die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung durch eine beantragte Beweisaufnahme regelmäßig nicht für die erforderliche Erheblichkeit des begehrten Beweises ausreiche.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt dieses Zwischenerkenntnis die Verteidigungsrechte der Angeklagten. Ihr Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht in der Hauptverhandlung sei beschränkt und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, denn der öffentliche Ankläger habe die Möglichkeit gehabt, uneingeschränkt in jene beschlagnahmten Urkunden einzusehen, die nicht (als Beweisgegenstände) zum vorliegenden Verfahren genommen wurden, und Urkunden vorzulegen, die sogar zur Ausdehnung der Anklage führten, während den Verteidigern die Möglichkeit genommen worden sei, jene beschlagnahmten Urkunden einzusehen, die in dem beim Untersuchungsrichter anhängig gebliebenen (weiteren) Verfahren zum Komplex 'WBO' verblieben; es gehe nicht an und widerspreche jedenfalls den Grundsätzen des Verfahrens, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, wenn die Auswahl der verfahrensrelevanten Beweismittel den Erhebungsbeamten des Landesgendarmeriekommandos bzw. dem öffentlichen Ankläger überlassen bleibe, ohne der Verteidigung dieselben Möglichkeiten einzuräumen.

Der Verfahrensrüge kann, entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Sache nach zielte der in Rede stehende Beweisantrag darauf ab, der Verteidigung (auch) jene Beweisgegenstände zugänglich zu machen, die von der Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland im Gesamtkomplex 'WBO' sichergestellt worden waren, jedoch anläßlich der (gemäß § 57 StPO. erfolgten) Ausscheidung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zu diesem genommen, sondern - wie sowohl das Erstgericht als auch die Generalprokuratur einräumen - 'aus Zweckmäßigkeitserwägungen' beim Stammakt belassen wurden, wiewohl in der Folge (nach Auswahl durch die Gendarmerieerhebungsbeamten) einzelne dieser Beweisgegenstände (Urkunden) dann doch seitens des öffentlichen Anklägers durch Vorlage in der Hauptverhandlung zu Beweismitteln des gegenständlichen Strafverfahrens gemacht und zum Anlaß von Anklageausdehnungen genommen wurden. Damit hatte der Antrag zum Ziel, jene (den Komplex 'WBO' betreffende) Sammlung von Beweisgegenständen (§ 98 Abs. 2 StPO.), die nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens geworden war, aus welcher aber der öffentliche Ankläger (via Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos) in der Hauptverhandlung (belastende) Beweismittel schöpfen konnte, im vorliegenden Strafverfahren auch den Angeklagten zu ihrer Verteidigung zugänglich zu machen. Da diese, aus einem Konvolut von Urkunden bestehende Beweisquelle formal nicht Bestandteil des gegenständlichen Strafakts war, trifft es zwar zu, daß die Angeklagten insoweit in ihrem Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht nicht verletzt wurden, weil sich dieses Recht nur auf solche Geschäftsstücke (Beweisgegenstände) bezieht, die nach der Geschäftsordnung zu einer als Akt bezeichneten Einheit verbunden worden sind samt den dazugehörigen Beilagen und Beweisgegenständen. Das schließt es aber nicht aus, daß die Verteidigung grundsätzlich berechtigt ist, die Beischaffung (und damit Verlesung; vgl. § 252 Abs. 2 StPO.) jener beim Stammakt verbliebenen Urkunden, die für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sind, zur Wahrung der Verteidigungsrechte des/der Angeklagten zu begehren und solcherart zu erwirken, daß diese Urkunden zu Beweisgegenständen des vorliegenden Verfahrens werden, auf welche sich sodann das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht der Verteidigung erstreckt (vgl. SSt. 25/59). Wird der Verteidigung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und dieses anläßlich einer Verfahrensausscheidung dergestalt aufgeteilt wurde, daß ein Teil davon zum ausgeschiedenen Verfahren genommen wird, während der andere Teil beim Stammverfahren verbleibt, diese Möglichkeit genommen, so ist ein solcher Vorgang grundsätzlich geeignet, Verteidigungsrecht zu beeinträchtigen, wie dies die Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigen.

Daraus folgt aber - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - noch nicht, daß ihrer Rüge zur Gänze Berechtigung zukommt. Soweit sich ihr Antrag nämlich auf jene Fakten bezieht, die bereits Gegenstand der gegen die Angeklagten eingebrachten Anklageschrift waren, sodaß ihnen die bezüglichen Vorwürfe bereits von Anfang an bekannt gewesen sind, so hätte es im Antrag der Angabe jener nicht von ihnen zu vertretenden Gründe bedurft, aus denen es ihnen unmöglich gewesen ist, schon vor der Hauptverhandlung (oder jedenfalls am Beginn derselben) sich darüber Klarheit zu verschaffen, welche zu ihrer Verteidigung dienenden Urkunden noch nicht Beweisgegenstände des vorliegenden Verfahrens sind, und diese sodann im Beweisantrag konkret zu bezeichnen und überdies auch konkret anzuführen, auf welches Faktum sie sich beziehen, und was damit bewiesen werden soll (vgl. hiezu Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 158 zu § 281 Z. 4). In bezug auf die bereits in der Anklageschrift inkriminierten Fakten fehlt es daher an einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO.

nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Anders hingegen, soweit sich der Antrag (und dies seinem Wortlaut nach ersichtlich in erster Linie) auf in das Verfahren (erst) in der Hauptverhandlung einbezogene neue Tathandlungen bezieht, die zum Gegenstand nachträglicher Anklageausdehnungen (ausgenommen das Urteilsfaktum D/) und darauf beruhender Schuldsprüche wurden. Mit den diesbezüglichen (neuen) Anklagevorwürfen wurden die Angeklagten (an sich zulässigerweise; vgl. § 263 StPO.) erstmals in der Hauptverhandlung konfrontiert, ohne die Möglichkeit einer rechtzeitigen, entsprechenden Vorbereitung ihrer Verteidigung gehabt zu haben, sodaß es ihnen auch nicht möglich war, jene Urkunden, deren Beischaffung (und implicite Verlesung) sie zur Entkräftung der neuen Anklagevorwürfe anstrebten, schon im Beweisantrag näher zu bezeichnen und im einzelnen darzutun, inwieweit die begehrte Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und auch tatsächlich zur Entkräftung des betreffenden Tatverdachts dienlich sein werde. So gesehen kommt daher ihrem Antrag, soweit er sich auf diese Fakten bezieht, entgegen der Meinung des Erstgerichts (und der Generalprokuratur) Relevanz zu, zumal es zu den das Wesen der Verteidigung sichernden Verfahrensgrundsätzen gehört, daß der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung vom Ankläger mit neuen Beweisen (und darauf beruhenden neuen Anschuldigungspunkten) überrascht wird, an deren Aufnahme er sich nicht vorbereitet beteiligen konnte (vgl. § 222 StPO. sowie hiezu SSt. 27/42), die Möglichkeit erhält, aus denselben Beweisquellen zu schöpfen wie der Ankläger, obwohl er im Zeitpunkt seiner bezüglichen Antragstellung noch nicht dartun kann, inwieweit die Durchführung der vom ihm beantragten Beweisaufnahme auch tatsächlich zu seiner Entlastung dienen werde.

Gerade die rechtliche Möglichkeit der Anklageausdehnung auf neue, in die schriftliche Anklage nicht einbezogene Straftaten kann Folgen haben, die dem Geist der Strafprozeßordnung widersprechen, sehen sich doch der Angeklagte und sein Verteidiger unter Umständen, ohne daß dies sachlich gerechtfertigt wäre, einer Lage gegenüber, auf die sie nicht vorbereitet sein können, und die die Verteidigung beeinträchtigen, weshalb das Gesetz dem Gericht gemäß § 263 Abs. 3 StPO. das Recht einräumt, vom Urteil zunächst abzusehen, weil eine sorgfältige Vorbereitung nötig scheint, womit auf die Rechte der Verteidigung im Gesetz Rücksicht genommen wird (Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 93 zu § 263).

Die Verfahrensrüge der eingangs genannten vier Angeklagten ist somit im aufgezeigten Umfang berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt. Bei jenen Fakten, in denen sie nach dem Gesagten berechtigt ist, handelt es sich im einzelnen um folgende:

a) betreffend den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A:

Fakten A/I/2/a/cc und B/1/a des Schuldspruchs, soweit sich letzteres auf das erstbezeichnete Faktum bezieht (1,2 Mio. S an J KunststoffverarbeitungsGmbH); Fakten A/I/2/a/dd und B/1/b des Schuldspruchs, soweit sich letzteres auf das erstbezeichnete Faktum bezieht (600.000 S an Firma K HandelsGmbH Co KG); Faktum A/I/2/b/hh des Schuldspruchs (155.044 S für den Ankauf zweier Gutenberg-Bibeln); Faktum A/I/2/b/ii des Schuldspruchs (223.610,25 S für den Ankauf eines Zeltzubaues der MIETHALLENBETRIEBS-GmbH); Faktum A/I/2/b/jj des Schuldspruchs (241.200 S für den Ankauf zweier Rolex-Uhren), alle laut Nachtragsanzeige vom 17.Jänner 1983, ON. 713; weiters Fakten A/I/2/b/ee (jedoch nur hinsichtlich des Betrages von 14.199 S) und B/1/b des Schuldspruchs, soweit sich letzteres auf das erstbezeichnete Faktum (hinsichtlich des Betrages von 14.199 S) bezieht (Finanzierung einer Tagung im Hotel L; Nachtragsanzeige vom 21. Feber 1983, ON. 758).

b) betreffend den Angeklagten Dkfm. B:

Fakten A/II/1/b und B/1/a des Schuldspruchs, soweit sich diese auf die den Angeklagten A betreffenden Fakten A/I/2/a/cc (1,2 Mill. S an J KunststoffverarbeitungsGmbh), A/I/2/b/hh (155.044 S für den Ankauf zweier Gutenberg-Bibeln), A/I/2/b/ii (223.610,25 S für den Ankauf eines Zeltzubaus der MIETHALLENBETRIEBS-GesmbH) und A/I/2/b/jj (241.200 S für den Ankauf zweier Rolex-Uhren) beziehen; alle laut Nachtragsanzeige vom 17.Jänner 1983, ON. 713;

c) betreffend den Angeklagten D:

Faktum A/II/3/a/aa/aaa des Schuldspruchs (Verlangen und Annahme der Verpfändung eines Sparbuchs der 'WBO' mit einem Kapitalstand von 500.000 S, wobei die Verpfändung bis 30.September 1981 aufrecht blieb); Anklageausdehnung HV-Prot. ON. 884/S. 2249;

d) betreffend den Angeklagten F:

Faktum A/II/3/a/dd des Schuldspruchs, soweit es sich um den Betrag von 14.199 S aus dem den Angeklagten A betreffenden Faktum A/I/2/b/ee (Finanzierung einer Tagung im Hotel L) handelt; Nachtragsanzeige vom 21.Feber 1983, ON. 758.

Insoweit war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, D und F aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. Folge zu geben, ohne daß es erforderlich ist, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu den von der Urteilaufhebung betroffenen Schuldsprüchen einzugehen.

2. Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A macht weiters folgende Verfahrensmängel im Sinne der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend:

a) Zum Schuldspruch laut Punkt C/ des Urteilssatzes ('Konto SYBILLE') rügt der Beschwerdeführer - der sich im übrigen zu diesem Faktum, worauf er auch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde Bezug nimmt (ON. 943/S. 665), schuldig bekannt hat - die Abweisung mehrerer von ihm gestellter Beweisanträge. Er vermag damit jedoch eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen. Der Angeklagte A hat die Vernehmung des Zeugen Matthias AE und die Beischaffung der Vereinbarung zwischen der R-Versicherung und der 'WBO' zum Beweis dafür beantragt, daß er die Zahlungen der R-Versicherung für Spenden an die AF Burgenland und nicht für der 'WBO' zustehende Gelder gehalten habe (HV-Prot. ON. 884/S. 2104 f., siehe auch S. 1608 f.). Das Beweisthema betraf somit die Behauptung eines bestimmten Vorstellungsinhalts, der seinem Wesen nach einer sinnlichen Wahrnehmung durch andere Personen entzogen und einem Zeugenbeweis nur ausnahmsweise zugänglich ist, nämlich soweit es um die Erweisbarkeit von wahrnehmbaren Umständen geht, die ihrerseits als Ausgangspunkt für eine Schlußfolgerung auf einen solchen Bewußtseinsinhalt dienen können. Die Erwartung eines derartigen Ergebnisses der beantragten Beweisführung fand aber weder in den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Matthias AE vor der Sicherheitsbehörde (HV-Prot.

ON. 884/S. 1698; ON. 280/S. 611 ff.) eine Stütze, noch wäre sie mit der Verantwortung des Angeklagten A vereinbar gewesen, über 'solche Sachen' mit AE überhaupt nicht gesprochen zu haben (HV-Prot. ON. 884 S. 141). Bei dieser Sachlage hätte anläßlich der Antragstellung aber begründet werden müssen, weshalb von der Beweisaufnahme trotz dieser gegenteiligen Hinweise ein sachdienliches Ergebnis zu erwarten sei (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder, a.a.O., Nr. 19 zu § 281 Z. 4). Mangels eines derartigen Vorbringens konnte das Erstgericht den Antrag mithin ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ablehnen. Inwiefern eine schriftliche Vereinbarung zwischen 'WBO' und R-Versicherung betreffend Provisionsansprüche hätte geeignet sein sollen, die Verantwortung des Angeklagten A zu stützen, ebendiese Provisionszahlungen für Parteispenden gehalten zu haben, wurde anläßlich der bezüglichen Antragstellung nicht dargelegt. Der Angeklagte hat sich auch gar nicht darauf berufen, in seiner Meinung von einer derartigen schriftlichen Vereinbarung - die er gar nicht kannte und von der er nie etwas gehört hatte (HV-Prot. ON. 884/S. 1596) - beeinflußt worden zu sein. Für die Existenz einer zur Zeit der Tätigkeit des Angeklagten A namens der 'WBO' abgeschlossenen Vereinbarung über diese Provisionsansprüche ergab sich zudem keinerlei Verfahrenshinweis, vielmehr wird in einem Schreiben der R-Versicherung vom 8.Feber 1982 von Leistungen 'seit ca. 1952/1953 aufgrund damaliger Vereinbarung' gesprochen und als Empfänger die 'BURGENLöNDISCHE SIEDLUNGSGENOSSENSCHAFT' (womit ein früherer Firmenname der 'WBO' - nämlich AG AH AI, AJ X AK, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung - gemeint ist) bezeichnet (ON. 560, Beilage 10). Angesichts dieser Umstände fehlt es von vornherein an einem hinreichenden Grund für die Annahme, daß die angestrebte Beweisführung ein für das angegebene Beweisthema relevantes Ergebnis bringen könnte, weshalb durch die letztlich erfolgte Ablehnung (HV-Prot. ON. 844/S. 2225) der zunächst vom Erstgericht in die Wege geleiteten Nachforschungen (HV-Prot. ON. 844/S. 1609; ON. 808) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden sind.

Die Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Versicherungsfach, auf Vernehmung der Zeugen N. AL, N. AM, N. AN, N. AO, auf Ausforschung der Angestellten der R-Versicherung, die die Belege vom 8.Jänner '1984' (?) und 17.Jänner 1975 als Aussteller unterzeichnet haben, ferner auf Beischaffung aller im Zusammenhang mit der 'WBO' stehenden Provisionsakten der R-Versicherung (HV-Prot. ON. 884/S. 2228 f.) sollten dem Nachweis dienen, daß die Provisionsleistungen der R-Versicherung überhaupt nicht für die 'WBO', sondern für andere Personen, eventuell auch für die 'AF Burgenland' bestimmt gewesen seien.

Die Frage, für wen eine Zahlung bestimmt sein soll, wird in der Regel nur vom Erbringer der Leistung beantwortet werden können. Die vorliegenden Zahlungen sind namens der R-Versicherung vom Leiter der Filialdirektion Burgenland, Friedrich AP, bewirkt worden, nach dessen durch Urkunden gedeckter Aussage aber die AG AK (Firmenbezeichnung ab 1979: 'WBO') der Leistungsempfänger war (siehe hiezu HV-Prot. ON. 884/S. 1592 ff.;

ON. 560/S. 449 und 451; ON. 280/S. 607 und 609 sowie 639 ff.). Im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse wäre es Sache des Antragstellers gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen entgegen aller Erfahrung erwartet werden konnte, daß die Durchführung der beantragten Beweise dennoch das behauptete Ergebnis erbringen werden, und sich daraus eine von den Angaben des anweisenden Versicherungsangestellten und vom Inhalt der Auszahlungsanordnung abweichende Widmung des Geldes für einen anderen Empfänger ergeben werde. Da ein solches Vorbringen nicht erstattet worden ist, war eine Eignung der Beweisaufnahme zur Erzielung des vom Antragsteller angestrebten Ergebnisses nicht erkennbar, sodaß die Antragsablehnung ohne Hintansetzung von die Verteidigung sichernden Verfahrensgrundsätzen erfolgen konnte. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß diese Anträge auch für die Klärung der subjektiven Tatseite bedeutsam gewesen wären, ist lediglich darauf zu verweisen, daß solche Gründe anläßlich der Antragstellung nicht vorgebracht worden sind und demgemäß im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden können (SSt. 41/71).

b) Der Beschwerdeführer hat die 'Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweise dafür beantragt, daß die Schecks über 5,250.000 S nicht von Dr. A giriert wurden, und daher auch ihm keine Zahlungen zugekommen sind' (HV-Prot. ON. 884/S. 2106). In Stattgebung dieses Antrags wurde in der Hauptverhandlung ein zu diesem Beweisthema vom Gericht eingeholter Untersuchungsbericht des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien sowie ein ergänzender Gendarmeriebericht (ON. 871) verlesen (HV-Prot. ON. 884/S. 2224 und 2226). Eine Ergänzung oder Erweiterung des Gutachtens oder ein mündlicher Vortrag in der Hauptverhandlung, bzw. die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wurden nicht beantragt. Die nunmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, die entsprechenden Beweise seien 'nicht zur Gänze' durchgeführt worden, ist einer weiteren sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Soweit der Angeklagte A jedoch darauf abstellt, daß das Schöffengericht über den Beweisantrag hinausgehende Nachforschungen zu veranlassen gehabt hätte, bringt er den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil eine Verfahrensrüge nicht auf tatsächliche oder vermeintliche Unvollständigkeiten der Erhebungen, sondern nur auf unerledigt gebliebene oder abgelehnte Anträge des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestützt werden kann (siehe dazu Mayerhofer/Rieder, a. a.O., Nr. 149 f zu § 281 Z. 4).

c) Dem Antrag auf 'Beischaffung des Voruntersuchungsaktes, der dem Akt 4 St 950/83 der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt' (HV-Prot. ON. 884/S. 2104, siehe hiezu auch 2224), mit welchem der Angeklagte A ersichtlich eine Beweisführung durch Heranziehung von Teilen des Aktes 5 Vr 1301/81-Ur 801/81 des Landesgerichtes Eisenstadt anstrebte, ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll durch 'Verlesung des gesamten Akteninhalts einschließlich der Gutachten samt Beilagen und der angeschlossenen Beiakten' (HV-Prot. ON. 884/S. 2243) bzw. durch Vornahme der 'beantragten Verlesungen' (HV-Prot. ON. 884/S. 2250) entsprochen worden. Zudem wird vom Beschwerdeführer mit seinem vom Unterbleiben einer Verlesung des genannten - im übrigen mit dem vorliegenden Akt inhaltlich teilweise übereinstimmenden - Aktes ausgehenden Vorbringen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte aufgezeigt. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Verantwortung stützenden Gutachten des Sachverständigen Dr. AQ zum Komplex 'BABENBERGIA-HASENDORFER' befinden sich als Beilage 39 beim vorliegenden Akt und sind ohnehin Gegenstand intensiver Erörterungen in der Hauptverhandlung gewesen (HV-Prot. ON. 884/S. 2178 ff.). In dieser Hinsicht erging auch ein Gerichtsbeschluß, dem Verteidiger die Vorbereitung dieser Erörterung zu ermöglichen (HV-Prot. ON. 884/S. 2006), sodaß die behauptete Beeinträchtigung bei der Verwertung von Verfahrensergebnissen aus dem genannten Voruntersuchungsakt nicht zu erkennen ist. Die vom Beschwerdeführer unterstellte Gefahr von 'Doppelverurteilungen' wegen der Erfassung desselben deliktischen Geschehens auch im Rahmen der erwähnten Voruntersuchung, vermochte im gegenständlichen - ersten - Verfahren von vornherein keinen Anlaß für Beweisaufnahmen bilden, weil sich die Frage nach dem Vorliegen einer bereits durch die Bestrafung der Vortat abgegoltenen Nachtat (und aus prozessualer Sicht nach einem Verfolgungshindernis) erst in einem nachfolgenden Verfahren ergeben könnte. Der Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Karl AR (HV-Prot. ON. 884/S. 2238) bezog sich dem hiezu genannten Beweisthema zufolge auf Leistungen der 'WBO' an das 'WERBEZENTRUM P' und hätte demnach nur für einen nicht vom Schuldspruch, sondern lediglich vom (unanfechtbaren) Verfolgungsvorbehalt (Punkt F/1/a des Urteilsspruchs) erfaßten Anklagepunkt Bedeutung haben können, weshalb eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auswirkung der Antragsablehnung (HV-Prot. ON. 884/S. 2242) den ganz allgemeinen und das Vorbringen anläßlich des Beweisbegehrens vernachlässigenden Beschwerdebehauptungen zuwider auszuschließen ist. Dem Schuldspruch im Faktum A/I/2/b/gg wegen Finanzierung der Zeitschrift 'SüDP-EXPRESS' liegen nämlich nur Zahlungen an die AS, Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. Co. KG. und nicht an das AT P zugrunde. Im übrigen wurde der Beweisantrag zu Recht abgewiesen. Das Erstgericht begründete diese Ablehnung keineswegs nur mit der Annahme, die Antragstellung diene der Verfahrensverzögerung, sondern auch mit der in der Hauptverhandlung bereits erfolgten ausführlichen Befragung des Zeugen Karl AR (HV-Prot. ON. 884/S. 1249 ff.), welcher in seiner Aussage ebenso wie im Vorverfahren (ON. 557; ON. 273 und 276) davon ausgegangen war, daß das Unternehmen 'AT P' wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten von der 'WBO' mehr Leistungen bezahlt erhalten hatte, als erbracht worden waren. Somit ergab sich aus diesen Angaben keinerlei Hinweis auf eine Verrechnungspraxis, derzufolge im Auftrag der 'WBO' wirklich getätigte Leistungen dieses Unternehmens im Ergebnis unhonoriert geblieben wären. Wenn unter diesen Umständen der Verteidiger des Angeklagten A - nachdem er anläßlich der Vernehmung des Zeugen AR in der Hauptverhandlung das Fragerecht nicht ausgeübt hatte - eine neuerliche Vernehmung dieses Zeugen zum Nachweis dafür begehrte, daß Zahlungen der 'WBO' für erbrachte Leistungen nicht widmungsgemäß zugeordnet, sondern willkürlich dem Konto der 'EGGHARDT Gesellschaft mit beschränkter Haftung' gutgeschrieben worden seien, hätte er auch darlegen müssen, aus welchen Gründen ungeachtet der bisherigen Angaben des Zeugen von dieser nochmaligen Beweisaufnahme nunmehr das behauptete Ergebnis erwartet werden könne. Mangels eines derartigen Vorbringens durfte das Schöffengericht davon ausgehen, daß auch eine neuerliche Vernehmung des Zeugen AR keine zusätzlichen für die Schuldfrage bedeutsamen Erkenntnisse erbringen würde.

d) Nach Vorschrift der §§ 285 Abs. 1, 285 a Z. 2 StPO. müssen Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet werden, wobei der Tatumstand, welcher die Nichtigkeit begründen soll, zumindest durch einen deutlichen Hinweis anzuführen ist. Für Verfahrensrügen wegen unterbliebener Beweisaufnahme bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer auch klarzustellen hat, welche von ihm während der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Anfechtung zugrundeliegen. Der allgemeine Hinweis in der Verfahrensrüge des Angeklagten A, das Erstgericht hätte 'allen Beweisanträgen nachgehen müssen, die eine Aufklärung der Entziehung aller ungeklärten 'WBO'-Abgänge anstrebten' (ON. 943/S. 689), entspricht daher nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes; eine nähere Erörterung des Vorbringens wäre daher gar nicht möglich.

e) Dem Verlangen des Beschwerdeführers nach Beischaffung (und Verlesung) der Kreditverträge für das Objekt 'WOHNPARK EISENSTADT' (HV-Prot. ON. 884/S. 2126) ist ohnehin entsprochen worden (ON. 873 in Verbindung mit HV-Prot. ON. 884/S. 2226 f.), weshalb in der Hervorhebung der Relevanz dieses Antrages kein zielführendes Beschwerdevorbringen zu erkennen ist.

f) Der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Möbel- und Einrichtungsfach zum Beweis dafür, daß die Rechnungen der Firma

S an den Angeklagten A überhöht gewesen seien, daher in Wirklichkeit insoweit keine Verbindlichkeit gegenüber Walter S bestanden habe, und ein Zusammenhang von Akonto-Zahlungen (der 'WBO' an S) mit diesen privaten Schulden des Angeklagten A nicht gegeben gewesen sei (HV-Prot. ON. 884/S. 2105), wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die Forderung der Firma S jedenfalls zufolge der unbeanstandet gebliebenen Rechnungen existiert hat, und außerdem die Einrichtungsgegenstände zum Teil nicht mehr vorhanden gewesen sind, weshalb der Sachverständigenbeweis nicht durchführbar sei (HV-Prot. ON. 884/S. 2225 f.).

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, das Erstgericht habe einen Zusammenhang zwischen ungerechtfertigten Zahlungen (Faktum A/I/2/a/aa/aaa) mit den privaten Schulden des Angeklagten A für die Lieferung von Möbeln durch die Firma S angenommen; daher sei der Beweisantrag wesentlich.

Auch diese Rüge versagt. Denn das Erstgericht hat zwar angenommen, daß die Forderungen der Firma S für die Möbellieferungen nicht überhöht waren (Urteil ON. 885/S. 115), ist aber davon ausgegangen, daß A mit der Firma S, unabhängig von der Frage, ob diese Rechnungen angemessen waren oder nicht, vereinbarte, daß S zur Abdeckung des gegen A offenen Rechnungsbetrages Rechnungen über fingierte Leistungen an die 'WBO' legen und Akontozahlungen der 'WBO' erhalten sollte (Urteil ON. 885/S. 116).

Die Forderungen gegen A - unabhängig, ob sie in dieser Höhe berechtigt waren oder nicht - sollten somit von der 'WBO' bezahlt werden. Ob daher S dem Angeklagten A angemessene oder überhöhte Preise verrechnet hat, betrifft nach dem Gesagten keine entscheidende Tatsache, weshalb der Beweisantrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden konnte. Damit erweist sich aber auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer mangelhaften, weil unvollständigen Begründung (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) der Urteilsannahme, wonach die von S verrechneten Preise angemessen waren, als unbegründet, weil er einen nicht entscheidungswesentlichen Umstand betrifft.

3. Auch der Angeklagte Dkfm. B bekämpft mit seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. die Abweisung (weiterer) Beweisanträge, nämlich auf Beischaffung eines Prüfungsberichts aus einem Wohnbauförderungsakt betreffend den 'WOHNPARK EISENSTADT', weiters des Vertrages und des Pflichtenhefts betreffend die NIXDORF-EDV-Anlage und schließlich auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Zeitungs- und Verlagswesen. Seine Beschwerde ist insoweit in keiner Richtung im Recht:

a) Die Beischaffung eines Prüfungsberichts aus einem Wohnbauförderungsakt betreffend den 'WOHNPARK EISENSTADT' wurde zum Beweis dafür beantragt, daß darin im Mai 1981 die Geschäftsführung der 'WBO' als ordnungsgemäß befunden worden sei (HV-Prot. ON. 884/S. 2221). Diesen Antrag hat das Schöffengericht mit der Begründung abgewiesen, daß es für die Sachverhaltsbeurteilung ohne Belang sei, ob der Niedergang der 'WBO' für die Burgenländische Landesregierung erkennbar war (HV-Prot. ON. 884/S. 2226). Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erblicken. Das mit dem in Rede stehenden Antrag angestrebte Beweisergebnis hätte nämlich zu keinen für den Beschwerdeführer günstigen Schlußfolgerungen führen können, weil es höchstens die Annahme gestattet haben würde, daß anläßlich der damaligen Prüfung Geschäftsführungsmängel nicht wahrgenommen worden sind, woraus aber noch keineswegs abzuleiten gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Malversationen nicht gesetzt oder nicht mit dem ihm angelasteten Vorsatz auf Schädigung der 'WBO' und deren Gläubiger gehandelt hat.

b) Als nicht zielführend erweisen sich aber auch die Einwände gegen die Ablehnung des Antrags, den Vertrag und das Pflichtenheft betreffend die NIXDORF-EDV-Anlage beizuschaffen (HV-Prot. ON. 884/S. 2227 f, 2240). Denn der angestrebte Nachweis, daß die Umstellung des Rechnungswesens der 'WBO' im Juli 1980 hätte begonnen werden und die Anlage im Oktober 1980 hätte funktionstüchtig sein müssen, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Was den in der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten Vorwurf betrifft, die Einrichtung einer EDV-Buchhaltung sei nur zur leichteren Verschleierung von deliktischen Vermögensverfügungen vorgenommen worden, so übersieht die Beschwerde, daß das Urteil einen derartigen Vorwurf nicht enthält. Das Erstgericht hat vielmehr bei der ergänzenden Begründung der Abweisung des Beweisantrags lediglich ausgesprochen, daß die Angeklagten A und B die erhebliche Verzögerung der Umstellung des Rechnungswesens zur Verschleierung ihrer verbrecherischen Handlungsweise ausgenützt haben, im übrigen aber den zu erweisenden Umstand der erheblichen Verzögerung der Umstellung des Rechnungswesens ohnehin als gegeben angenommen (Urteil ON. 885/S. 723).

c) Die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Zeitungs- und Verlagswesen zum Beweis dafür, daß die Herstellung der Zeitschrift 'SüDP-EXPRESS' keinen den Betrag von 1,600.000 S (zuzüglich festzustellender Herausgabekosten) übersteigenden Aufwand verursacht habe (HV-Prot. ON. 884/S. 2228 und 2240), hätte den Beschwerdeführer B nicht entlasten können. Der Schuldspruch zu Punkt A/I/2/b/gg bzw. A/II/1/b betrifft nur die (weitgehende) Abdeckung der von der Firma AS Druck- und Verlags-GmbH gelegten Rechnungen für die Druckkosten der Zeitschrift 'SüDP-EXPRESS' durch die Angeklagten

A und B (Urteil ON. 885/S. 140 f und 434; die dort genannte, vom Zeugen AU erstellte Liste erliegt in ON. 580/S. 65, 67). Mit der begehrten Beweisaufnahme hätte demgegenüber nur der Nachweis erbracht werden können, daß die AS Druck- und Verlags-GmbH Co KG wesentlich überhöhte Druckereikosten in Rechnung gestellt hat; ein derartiger Nachweis könnte aber auf die Mißbräuchlichkeit der Zeitungsfinanzierung oder die anzulastende Schadenssumme keinen Einfluß haben. Das Schöffengericht ist nämlich mit unbedenklicher Begründung zur Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer B diese Zahlungen aus Mitteln der 'WBO' vereinbarungsgemäß zur Begleichung der ihm durch übermittlung von Rechnungen (die formell an den 'VEREIN AV AW AX MEDIEN' und später an die 'EGGHARDT Ges.m.b.H.'

gerichtet waren) bekanntgegebenen Forderungen der Druckerei vorgenommen hat. In Anbetracht der schon dem Grunde nach mißbräuchlichen Verfügung über Geld der 'WBO' ist es aber ohne Belang, ob ein an sich angemessener oder ein überhöhter Preis bezahlt worden ist, weshalb durch die Ablehnung des begehrten Sachverständigenbeweises Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

4. Der Angeklagte D rügt als (weiteren) Verfahrensmangel im Sinne der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. die Abweisung seines Antrags auf Durchführung einer massenspektographischen Untersuchung und Begutachtung des mit '1.7.1980' datierten Schreibens der Firma D Co an die 'WBO' zum Beweis dafür, daß das betreffende Schriftstück erst im März 1981 verfaßt worden sei, wie dies seiner Verantwortung entspreche (HV-Prot. ON. 884/S. 2227). Der Schöffensenat hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, daß 'auch diesbezüglich' das Beweisthema hinlänglich geklärt und das Gericht nicht verhalten sei, 'lediglich von auf der Darstellung des Angeklagten beruhenden Angaben ausgehend neue Beweise aufzunehmen' (HV-Prot. ON. 884/S. 2240); in den Urteilsgründen (Urteil ON. 885/S. 699, 700) wird hiezu ergänzend - allerdings unter unvollständiger Wiedergabe des Beweisantrags, nämlich unter Weglassung der beantragten Untersuchungsmethode - ausgeführt, daß der Antrag deshalb abzuweisen gewesen sei, weil sich aus der Auskunft des Univ.Prof. Dr. AY ergebe, daß 'von einer derartigen Untersuchung' kein für die Wahrheitsfindung wesentliches Ergebnis zu erwarten sei. Im übrigen sei, so heißt es im Urteil weiter, das Beweisthema, insbesondere 'im Hinblick auf die lügenhafte Verantwortung des Angeklagten Josef D, aber auch im Hinblick auf die Angaben der Angeklagten Walter S, Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Dkfm. Horst B, der Zeugen Herbert BA und Franz D sowie das umfangreich vorliegende Urkundenmaterial, hinlänglich sicher geklärt'; selbst für den Fall aber, daß das Schreiben vom 1.Juli 1980 aus welchem Grund immer erst zu einem späteren Zeitpunkt verfaßt wurde, wäre für den Angeklagten D dadurch nichts gewonnen, 'da sich aus zahlreichen Beweisen mit der für das Strafverfahren gebotenen Sicherheit ergeben hat, daß der Angeklagte Josef D von Anfang an darüber informiert war, daß die Firma 'D Co' aus Mitteln der 'WBO' saniert wurde' (Urteil ON. 885/S. 700). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, daß die Erfolgsaussichten des begehrten Sachverständigenbeweises mit einer unzureichenden Begründung negiert worden seien, die Datierung des in Rede stehenden Schriftstücks sehr wohl bei der Urteilsfällung zu seinem Nachteil herangezogen worden sei und überdies ein Fall unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung vorliege.

Seiner Rüge kommt - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - im Ergebnis Berechtigung zu, weil durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme in der Tat Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden.

Daß die beantragte Beweisaufnahme aussichtslos sei, hat das Erstgericht mit dem Hinweis auf eine Auskunft des Univ.Prof. Dr. AY begründet.

Diese Begründung versagt indes, weil der Genannte sich zur Frage, ob die beantragte massenspektographische Untersuchung zielführend sein kann, nicht geäußert hat (vgl. den Amtsvermerk vom 4.März 1983, ON. 1/S. 3 III, verlesen laut HV-Prot. ON. 884/S. 1154), sodaß aus seiner Stellungnahme für die Tauglichkeit des begehrten Sachverständigenbeweises nichts zu gewinnen ist.

Der bezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zunächst gemäß § 285 f. StPO. beschlossen, diesbezüglich entsprechende Erhebungen über die behauptete Formverletzung anzuordnen. Aus der eingeholten Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vom 5.Oktober 1984, Zl. II- 2912/EKF/84-Lab 1816, ergibt sich, daß der Farbstoff eines Farbbandes einer Schreibmaschine auch Kohlenstoff enthält, der keiner chemischen Veränderung unterliegt, weshalb es weder im chemischen noch im spektographischen Weg möglich ist, mittels des Farbbandfarbstoffs einen Zeitunterschied von nur 8 Monaten festzustellen; für die Beurteilung des Schreibmittels der Unterschrift (Kugelschreiber) wäre hingegen ein umfangreiches Vergleichsmaterial notwendig, das vom angeführten Datum 1.Juli 1980 bzw. März 1981 stammen und mit dem gleichen Schreibmaterial unterfertigt sein müßte, wobei überdies auch die Lagerung der Schriftstücke eine große Rolle spiele; ohne solches umfangreiches Vergleichsmaterial wäre kein Erfolg der Untersuchung zu erwarten. Die Höhere graphische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt (Prof.Mag. Ing. BA) gab am 22.Oktober 1984

bekannt, daß sie massenspektographische Untersuchungen durchführe; die Untersuchung des Alters eines Schreibens erfordere zunächst, daß die Type des verwendeten Farbbands festgestellt wird, sodann seien umfangreiche Vergleichsuntersuchungen, künstliche Alterung der Schriften und statistische Auswertungen erforderlich; das Ergebnis der äußerst umfangreichen und sehr kostspieligen Untersuchung könnte nur eine Genauigkeit von plus/minus ein halbes Jahr erbringen; die Untersuchung des Alters von mit Kugelschreibern geschriebenen Unterschriften sei noch viel schwieriger. Aufgrund dieser Auskünfte kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß die begehrte Beweisaufnahme generell ungeeignet ist, den vom Beschwerdeführer angestrebten Nachweis zu erbringen.

Bei dieser Sachlage kann somit vorliegend nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Durchführung des beantragten Beweises von vornherein kein brauchbares Ergebnis für die Lösung der strittigen Beweisfrage erwarten läßt. In der Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags wäre aber nur dann keine Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers zu erblicken, wenn die Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses der Beweisaufnahme von vornherein auszuschließen ist (vgl. SSt. 13/89; SSt. 52/17; 12 Os 114/81 u.a.m.), wovon im gegebenen Zusammenhang (nur) dann gesprochen werden könnte, wenn feststünde, daß die erforderliche Befundaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist, weil es an entsprechendem Vergleichsmaterial fehlt, oder daß nach dem derzeitigen Stand und der derzeitigen Erfahrung der Wissenschaft die anzuwendende Untersuchungsmethode generell ungeeignet ist, den angestrebten Nachweis zu erbringen. Da der Angeklagte, wie sich aus dem Sinn der Vorschrift des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. klar ergibt, ein Recht darauf hat, daß Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in einem wesentlichen Punkt dienlich sein können, nicht unbenützt bleiben, und nach dem Gesagten ein verwertbares Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist, haftet dem bekämpften Zwischenerkenntnis die geltendgemachte Nichtigkeit an.

Daran vermag auch der Hinweis des Erstgerichts, deshalb zur Aufnahme des Beweises nicht verhalten zu sein, weil es die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, auf die sich der Beweisantrag bezieht, als unglaubwürdig ablehnt, nichts zu ändern. Zwar ist das Gericht, wenn es mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtikeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung versagt, nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 67 zu § 281 Z. 4). Zutreffend wendet diesbezüglich der Beschwerdeführer ein, daß die Begründung, mit welcher das Schöffengericht seiner Verantwortung, das in Rede stehende Schreiben mit Datum 1.Juli 1980 sei erst im März 1981 geschrieben und rückdatiert worden, den Glauben versagte, nicht mängelfrei ist. Die Tatrichter haben nämlich diese Verantwortung (unter anderem) deshalb als unglaubwürdig abgelehnt, weil ihr das eben bezeichnete Schreiben entgegenstehe (Urteil ON. 885/S. 279); sie haben damit ihre Überzeugung von der 'Lügenhaftigkeit' des Beschwerdeführers (Urteil ON. 885/S. 276, 700) zwar auf mehrere verschiedene Umstände in ihrem Zusammenhang, darunter aber auch auf einen Umstand gestützt, dessen Beweiswert erst durch das beantragte Sachverständigengutachten geklärt werden sollte, wobei nicht auszuschließen ist, daß gerade diesem Umstand bei der Würdigung aller ins Treffen geführten Umstände besondere Bedeutung zukam (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 102 zu § 270; Nr. 34 zu § 281 Z. 5). Soweit das Schöffengericht die Ablehnung der relevierten Beweisaufnahme letztlich (auch) damit begründet, daß für den Beschwerdeführer selbst für den Fall, daß das Schreiben vom 1.Juli 1980 aus welchem Grund immer erst zu einem späteren Zeitpunkt verfaßt wurde, nichts gewonnen wäre, 'da sich aus zahlreichen Beweisen mit der für das Strafverfahren gebotenen Sicherheit ergeben hat, daß der Angeklagte Josef D von Anfang an darüber informiert war, daß die Firma 'D Co' aus Mitteln der 'WBO' saniert wurde' (Urteil ON. 885/S. 700), so läßt diese Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses - auch im Zusammenhalt mit dem übrigen Inhalt der Entscheidungsgründe - nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, auf welche (sonstigen) Beweismittel die Tatrichter im einzelnen ihre Überzeugung von einem von Anfang an vorhandenen Wissen des Angeklagten D um den wahren Sachverhalt auch unter der Annahme der Richtigkeit seiner Verantwortung, das Schreiben nicht (schon) am 1.Juli 1980, sondern erst viel später abgefaßt und rückdatiert zu haben, gründeten; auch unter diesem Aspekt kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Abweisung des Beweisantrags einen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung über die Schuldfrage ausgeübt hat.

In Stattgebung der aus der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D war daher (auch) der gegen ihn zu Punkt A/II/3/a/aa des Urteilssatzes ergangene Schuldspruch zu kassieren und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen (zu den Nichtigkeitsgründen der Z. 5, 9

lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.) eingegangen werden braucht.

In Verbindung mit der bereits in anderem Zusammenhang erfolgten Aufhebung des Schuldspruchs zu Punkt A/II/3/a/aa/aaa ergibt sich demnach, daß das Urteil in Ansehung dieses Angeklagten zur Gänze aufzuheben ist, weshalb über seine Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.

IV. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.:

1. Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A wirft dem Ersturteil in mehrfacher Beziehung formelle Begründungsmängel vor; dies jedoch zu Unrecht:

a) Der Einwand, das Erstgericht unterliege einem Trugschluß, wenn es annimmt, daß die Geldeinlagen der verpfändeten Sparbücher (Fakten A/I/1/a) während der Verpfändung 'nicht für die 'WBO' arbeiten konnten', übersieht, daß sich aus der gerügten Annahme keineswegs die Konstatierung einer unterbliebenen Verzinsung ergibt; wird doch damit lediglich - im Einklang mit dem vom Erstgericht herangezogenen Sachverständigengutachten (ON. 817/S. 51) - zum Ausdruck gebracht, daß die betroffenen Geldeinlagen von der 'WBO' nicht als Eigenkapital eingesetzt werden konnten. Vom Weiterlauf der Verzinsung auch während der Verpfändung ist aber das Erstgericht ohnedies ausgegangen; es hat nur angenommen, daß der Vorsatz des Angeklagten A darauf gerichtet war, die Sparbücher samt Zinsen - so wie in den Fakten A/I/1/a/aa, bb und cc - zu einem späteren, nach der Deliktsvollendung gelegenen Zeitpunkt zugunsten der Firma S aufzulösen (Urteil ON. 885/S. 205, 732). Einen Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer daher mit seinem bezüglichen Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen.

b) Die Überzeugung des Erstgerichtes, daß sich der Angeklagte A den Zugriff auf die Gesellschaftsbeteiligung an der D Ges.m.b.H. gesichert hat (Urteil ON. 885/S. 99), ist mit dem konstatierten Verzicht des Angeklagten namens der BB Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Ges.m.b.H. am 25.Oktober 1980 (ON. 764/S. 405) auf den Erwerb von Anteilen an der BC Planungs- und Bauträger Gesellschaft m.b.H. (Urteil ON. 885/S. 98) keineswegs unvereinbar, weil sich der Ausspruch des Gerichtes auf das von diesem Verzicht unberührt gebliebene unwiderrufliche Abtretungsanbot der BC bezüglich der Beteiligung an der D Ges.m.b.H. vom 29.September 1980 stützt (Urteil ON. 885/S. 271 f.;

ON. 817/S. 29 und 31; ON. 764/S. 399 ff.).

c) Die als unzureichend begründet gerügte Feststellung, daß der Angeklagte A nicht nur von der Zuwendung eines Betrages von 7,000.000 S an D, sondern auch von den nachfolgenden Zahlungen im Gesamtbetrag von 7,500.000 S an die D Ges.m.b.H. gewußt hat (Faktum A/I/1/b/aa), beruht in erster Linie auf den Angaben des Angeklagten B; zusätzlich begründete das Erstgericht seinen Ausspruch mit Aussagen des Angeklagten S und der Zeugen BD und BE (Urteil ON. 885/S. 269 f.). Soweit der Beschwerdeführer all diese Prämissen übergeht oder die einschlägigen (im Urteil auf S. 215 ff. wiedergegebenen) Angaben des Angeklagten B nur unvollständig und nicht ihrem Sinn entsprechend heranzieht, zeigt er keinen formalen Begründungsfehler des Erstgerichtes auf, sondern übt nur - im Nichtigkeitsverfahren unzulässige - Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Ob der Angeklagte A auch gewußt hat, daß die nach Aufwendung von 7,000.000 S erforderlichen weiteren Zahlungen in eine nach wie vor bankrotte Firma flossen, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil diese ohne Konnex mit einem erteilten oder konkret in Aussicht genommenen Lieferauftrag (Urteil ON. 885/S. 102) erbrachten Leistungen sogar bei Bonität der

D Ges.m.b.H. wirtschaftlich unvertretbar gewesen wären, somit in mißbräuchlicher Ausübung der Vertretungsmacht erfolgten.

d) Der Ausspruch des Erstgerichtes, daß dem Angeklagten A bei Anordnung der Bezahlung von Rechnungen des Angeklagten S aus Mitteln der 'WBO' hinsichtlich einer Gesamtsumme von 6,643.275 S (Faktum A/I/2/a/aa/aaa) der Mangel eines Leistungsgrundes bekannt gewesen ist (Urteil ON. 885/S. 115 ff.), beruht auf dem Geständnis des Angeklagten S im Vorverfahren (Urteil ON. 885/S. 309, 326 und 332). Die vom Beschwerdeführer insoweit unter Vernachlässigung dieser Feststellungsgrundlage reklamierte unzureichende Begründung liegt demnach nicht vor.

Von einer in Beziehung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. AQ in ON. 417 unterlaufenen Aktenwidrigkeit kann im Zusammenhang mit den Darlegungen, daß die Forderungen der 'S-Firmen' für private Leistungen nur zu einem geringen Teil bezahlt worden sind (Urteil ON. 885/S. 332), schon deshalb keine Rede sein, weil die entsprechenden Summen im Urteil aktengetreu wiedergegeben werden (Urteil ON. 885/S. 113 f., siehe auch S. 322 f.) und im übrigen das Erstgericht bei dieser wertenden Betrachtung nicht bloß offene Rechnungsbeträge des Beschwerdeführers, sondern auch solche des Angeklagten B im Auge hatte. Aus der ohnedies erfolgten Anführung jener Beträge ergibt sich zudem die Bedeutungslosigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, bis zu welchem Umfang Teilleistungen als 'gering' eingestuft werden können.

e) Eine den Entscheidungsgründen in bezug auf den Schuldspruch im Faktum A/I/2/a/aa/ccc anhaftende Unvollständigkeit erblickt der Angeklagte A zunächst darin, daß das Schöffengericht seine Verantwortung, bei der Bezahlung von 950.000 S habe es sich um die Abdeckung einer echten Verbindlichkeit aus dem Bauvorhaben 'NEUDÖRFL' gehandelt, für widerlegt angesehen habe, ohne sich mit einem Gutachten des Sachverständigen Dr. AQ (ON. 417/S. 343) und der daraus ersichtlichen Verbuchung der Zahlung als 'Kasseneingang NEUDÖRFL' auseinanderzusetzen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer aber einem Mißverständnis, ohne ein gegen die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes sprechendes, unerörtert gebliebenes Verfahrensergebnis aufzuzeigen. Aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. AQ (ON. 417/S. 299 und 399 ff., insbesondere 407; ON. 423/S. 265 und 269; ON. 817/S. 37) ergibt sich nämlich eindeutig, daß diese Zahlung nach den Buchhaltungsunterlagen nicht zugeordnet werden konnte; sowie daß der Begriff 'Kasseneingang NEUDÖRFL' sich bloß auf den Firmensitz der als Zahlungsempfänger aufgetretenen 'S Handels-GesmbH, Neudörfl' bezieht und der Abgrenzung von der 'Walter S Einzelfirma Wien' dienen soll, jedoch keinerlei Zahlungswidmung zum Ausdruck bringt.

Auf die Aussagen der Zeugen Elisabeth S und Johann BF ist das Erstgericht dem bezüglichen Beschwerdeeinwand zuwider ohnedies eingegangen, hat diese aber nicht für glaubwürdig befunden (Urteil ON. 885/S. 314 und 319).

Auch die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten A hat das Erstgericht mit den Angaben des Angeklagten S im Vorverfahren (ON. 49/S. 433; ON. 232/S. 239 ff.) ausreichend begründet.

f) Zu den Fakten A/I/2/b/aa, bb und cc war das Erstgericht nicht verpflichtet, auch noch zu einer im Gutachten des Sachverständigen Dr. AQ (ON. 652/S. 71) erwähnten, mit den Urteilskonstatierungen unvereinbaren Geldflußvariante Stellung zu nehmen. Denn schon der Gutachter hat lediglich die theoretische Möglichkeit erwähnt, daß der Angeklagte Dipl.Ing. E den Betrag von 4,3 Mio. S behoben hat. Für diese Annahme sind aber, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, aus den im Gutachten ohnehin erörterten, vom Angeklagten E mit Vereinnahmung 'schwarzer Gelder' erklärten Ungereimtheiten in der Buchhaltung der 'FERTIGBAU Hoch- und Tiefbau GesmbH Co KG' konkrete Anhaltspunkte nicht zu gewinnen. Dementsprechend ist auch der Sachverständige selbst bei zusammenfassender Begutachtung auf diese Variante gar nicht mehr zurückgekommen (ON. 652/S. 309). Das Erstgericht hat die theoretische Möglichkeit, daß Dipl.Ing. E den Betrag kassiert hat, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, vielmehr mit eingehender Begründung, gestützt auf verschiedene die diesbezüglich als glaubwürdig angesehene Verantwortung des Angeklagten E bestätigende Beweisergebnisse, ausgeschlossen (Urteil ON. 885/S. 388 ff.). Von der insoweit eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher gleichfalls keine Rede sein.

g) Die maßgebenden Erwägungen des Erstgerichtes über die Beweiswürdigung zum Faktum A/I/2/a/bb (Urteil ON. 885/S. 394 ff.) gehen von einer Aufforderung des Angeklagten A an den Angeklagten E aus, überhöhte Rechnungen zu legen, woraus sehr wohl eine Kenntnis des ersteren von ungerechtfertigten Zahlungen abgeleitet werden konnte. Hingegen bezieht sich die vom Beschwerdeführer als unschlüssig bezeichnete Begründung nur auf die Annahme, A habe (auch) von jenen Akonto-Zahlungen an E gewußt, die dem Schuldspruch nicht zugrundeliegen (Urteil ON. 885/S. 398 f.) und daher keine entscheidende Tatsache darstellen. Mit den weiteren Beschwerdeausführungen, wonach aus den Verfahrensergebnissen auch für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht. Der gegenständliche Teil des Schuldspruches ist allerdings in anderer Beziehung mit einer nur vom Angeklagten E gerügten formellen Nichtigkeit behaftet, welche im Rahmen der Erledigung der bezüglichen Rüge jenes Angeklagten behandelt wird und vom Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen auch zugunsten des Beschwerdeführers A und des Mitangeklagten B wahrzunehmen war.

h) Der Einwand, die Ausführungen des Erstgerichtes über die Herkunft der dem Angeklagten F übergebenen Geldsummen (Faktum A/I/2/b/ee) aus Mitteln der 'WBO' und die diesbezüglich fehlende Identität mit anderen dem Angeklagten A zur Last liegenden Geldabgängen seien 'nicht schlüssig', stellt (abermals) einen im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz dar. Der Beschwerdeführer übergeht die seine Verantwortung - der Betrag von 500.000 S (Faktum A/I/2/b/dd) sei für den Angeklagten F verwendet worden, von dem dem Angeklagten F in seinem Privathaus in Piesting übergebenen Betrag von 1,5 Mio. S stammen 1 Mio. S aus dem Privatgeld des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A - ablehnende beweiswürdigende Argumentation des Erstgerichtes (Urteil ON. 885/S. 401

und 560 ff.), der er lediglich allgemein entgegenhält, daß seiner Darstellung zu folgen gewesen wäre.

i) Bei der Begründung der Feststellungen zum Faktum A/I/2/b/ff des Schuldspruches handelt es sich nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, um eine Scheinbegründung. Das Erstgericht konnte vielmehr aus seiner - gar nicht angefochtenen - Annahme, daß der Angeklagte A die Abhebung eines Betrages von 1,000.000 S von einem Konto der 'WBO' veranlaßt hat, sowie aus den weiteren Umständen, daß der Angeklagte demgegenüber eine Kenntnis von diesem Vorgang bestreitet, der Verbleib des Geldes nicht aufzukären gewesen ist, und auch in anderen Fällen Mittel der 'WBO' mißbräuchlich ausgegeben worden sind, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und im Einklang mit der Lebenserfahrung auf eine widmungsfremde Verwendung (auch) dieser Geldsumme schließen.

j) In Ansehung des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida (Punkt B/1/a und b des Urteilssatzes) wendet der Angeklagte A ein, die Feststellungen des Erstgerichts, daß er die inkriminierten Tathandlungen mit dem Vorsatz begangen habe, dadurch die Befriedigung der Gläubiger der 'WBO' (oder wenigstens eines von ihnen) zu vereiteln oder zu schmälern, seien mit sich selbst im Widerspruch, stehe doch die Annahme eines solchen Schädigungsvorsatzes in unlösbarem Widerspruch zur weiteren Annahme, wonach eine Insolvenz der 'WBO' nicht seine erklärte Zielsetzung gewesen sei. Von einem inneren Widerspruch im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. kann indes nur dann die Rede sein, wenn das Gericht im Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 101 ff. zu § 281 Z. 5). Einen solchen inneren Widerspruch vermag die Beschwerde jedoch nicht aufzuzeigen. Denn wie sich aus den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang ergibt, gelangte der Schöffensenat keineswegs zur Überzeugung, daß A den wirtschaftlichen Untergang der 'WBO' von Anfang an geradezu bezweckte; es ging vielmehr davon aus, daß der Genannte eine solche Folge seines inkriminierten Verhaltens in Kauf nahm (Urteil ON. 885/S. 172; vgl. auch S. 65); es schloß daraus (denkmöglich), daß er dabei auch die Schädigung der Gläubiger der 'WBO' 'billigend in Kauf' nahm (Urteil ON. 885/S. 646), das heißt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 57 a zu § 345 Z. 8). Daß ein Schuldner, der Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert usw., die dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung seiner Gläubiger (oder wenigstens eines von ihnen) ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden kann, auch wenn er den wirtschaftlichen Untergang seines Unternehmens nicht geradezu bezweckt, sondern (ebenfalls) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, stellt keineswegs einen logischen Widerspruch dar, wobei im übrigen der Tatbestand des § 156 StGB. gar nicht auf die Herbeiführung einer Schuldnerinsolvenz abstellt (Liebscher in Wiener Kommentar § 156 Rz. 8), sondern diese lediglich ein Indiz für eine tätergewollte Gläubigerbenachteiligung ist (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 156 RN. 12), und das Motiv hiefür, dessen Erörterung der Beschwerdeführer vermißt, keine Rolle spielt.

Der bekämpfte Ausspruch ist aber - entgegen dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - auch zureichend begründet, weil die im Urteil angeführten Prämissen, nämlich daß dem Angeklagten A die schlechte Vermögenslage der 'WBO' im Tatzeitraum bekannt war und daß er planmäßig Geld der 'WBO' zu unternehmensfremden Zwecken an andere Unternehmen, mithin zu Lasten des Vermögens der 'WBO' und damit der Gläubiger der 'WBO' verwendete, durchaus den Schluß rechtfertigen, daß A die solcherart bewirkte Benachteiligung der 'WBO'-Gläubiger jedenfalls - mitbewußt (vgl. Leukauf/Steininger a.a.O. § 5 RN. 3) - bedingt gewollt hat.

k) Die Einwände schließlich, mit welchen der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A die Konstatierungen zum Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Punkt D/ des Urteilssatzes) als mangelhaft begründet bekämpft, betreffen insgesamt keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nämlich ohne Belang, ob ein Straferkenntnis des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Eisenstadt in Rechtskraft erwachsen ist, ob der Beschwerdeführer schon früher durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. AC Kassiber schmuggeln ließ, ob die geplante übergabe des Briefes, durch den die falsche Beweisaussage des Zeugen AD erwirkt werden sollte, an den Verteidiger schon vorher vereinbart worden war, und ob sich gegen den Verteidiger ein dringender Verdacht der Mittäterschaft an der versuchten Bestimmung des Zeugen zur Falschaussage ergab. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Urteilsausführungen relevierte Begründungsmängel - insbesondere auch, soweit (an sich zutreffend; vgl. RZ. 1976/7 = ÖJZ-LSK. 1975/161) gerügt wird, daß die Tatsache der Ausübung des Entschlagungsrechts nach § 152 Abs. 1 StPO. durch Angehörige und Verteidiger beweiswürdigend verwertet wurde - vermögen daher keine Nichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nach sich zu ziehen. Worauf das Schöffengericht aber seine Überzeugung gegründet hat, daß mit dem gegenständlichen Brief auf eine falsche Beweisaussage durch den Zeugen AD hingewirkt, und daß dieser Brief jedenfalls aus dem Gefangenenhaus herausgeschmuggelt werden sollte, wird im Urteil (vgl. insb. S. 677 ff.) denkrichtig und auch sonst mängelfrei dargelegt; die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände erschöpfen sich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A versagt demnach zur Gänze.

2. Auch der Angeklagte Dkfm. B wirft dem Urteil in mehrfacher Hinsicht Begründungsmängel vor. Soweit er zunächst ganz allgemein vorbringt, das Erstgericht habe nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände zu seinem Nachteil ergänzt und das Urteil offenbar unzureichend begründet, weil 'Feststellungen, die sich auf solche willkürliche Annahmen des Gerichts stützen oder auf Gründe, die den logischen Zusammenhang zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen nicht erkennen lassen, nicht in den Bereich der freien Beweiswürdigung fallen, sondern eindeutig Begründungsmängel darstellen' (ON. 940/S. 434), so ist dieses Vorbringen mangels jeglicher Substantiierung einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich und solcherart die Beschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt aber auch für jene weiteren Beschwerdeausführungen, die sich zwar auf bestimmte Schuldspruchfakten beziehen, mit denen aber lediglich behauptet wird, die erstgerichtlichen Urteilsannahmen seien nicht begründet, Ungeklärtes sei willkürlich zum Nachteil des Angeklagten ergänzt worden und es wären aus den jeweiligen Verfahrensergebnissen günstigere Schlußfolgerungen für den Angeklagten ableitbar gewesen, womit der Sache nach lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird, auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht wahrhaben will.

Soweit es sich jedoch um substantiierte Einwände handelt, ist der Mängelrüge des Angeklagten B folgendes zu erwidern:

a) Aus welchen Angaben des Zeugen Erwin BG (HV-Prot. ON. 884/S. 1044 ff.) sich ergeben soll, daß der Angeklagte B zunächst von Sparbuchverpfändungen in den vom Schuldspruch zu A/II/1/a in bezug auf A/I/1/a/aa, bb, dd/aaa, bbb und ccc erfaßten Fällen keine Kenntnis gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Dieser Zeuge - der übrigens in anderem Zusammenhang meinte, B habe der Buchhaltung der 'WBO' Informationen vorenthalten - bekundete lediglich eine nachträgliche Mitteilung des Beschwerdeführers über die betreffenden Verpfändungen, ohne sich über dessen Beteiligung an diesen Verfügungen zu äußern (HV-Prot. ON. 884/S. 1046, 1053). Auch die Verantwortung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung erbrachte keinen solchen Hinweis, weshalb der Meinung des Beschwerdeführers zuwider die Urteilsbegründung insoweit nicht unvollständig geblieben ist. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Feststellung, daß entsprechend den Schilderungen des Angeklagten A (HV-Prot. ON. 884/S. 31; Urteil ON. 885/ S. 188 f.) der Angeklagte B bei Sparbuchverpfändungen mitgewirkt hat (Urteil ON. 885/S. 86), wurde im übrigen vom Schöffengericht ausreichend und ohne Verletzung der Gesetze logischen Denkens mit dem wirtschaftlichen überblick BS und dessen Naheverhältnis zu zwei der begünstigten Unternehmen begründet (Urteil ON. 885/S. 203 f.).

Inwiefern sich aus den Beilagen zum Faktum Sparbücherverpfändung (gemeint Beilagen zur Anzeige ON. 565) ein mangelnder Zusammenhang mit einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ergeben soll, und worin die geltend gemachte Aktenwidrigkeit zu erblicken ist, wurde in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt. Der Einwand, es fehle an Feststellungen über konkrete Tathandlungen, stellt sich inhaltlich als Rechtsrüge dar, die jedoch unbegründet ist. Die festgestellten Unterstützungshandlungen des Angeklagten B; eine Tatförderung, welche die gesamte manipulative Abwicklung der mißbräuchlichen Verpfändungen umfaßte, wurden rechtsrichtig als sonstiger Tatbeitrag im Sinne des § 12 (dritter Fall) StGB. gewertet. Dieser Beitrag wird auch dann nicht unbeachtlich, wenn der Angeklagte B nach der in den Verpfändungen gelegenen Tatvollendung an den Bankaufträgen zur Auflösung verpfändeter Sparbücher zugunsten des Pfandnehmers nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte. Zum Schuldvorwurf A/II/1/a in bezug auf A/I/1/a/cc war der Angeklagte B in tatsächlicher Hinsicht geständig, an der Verpfändung eines Sparbuches mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der S Handels-GesmbH mitgewirkt zu haben (HV-Prot. ON. 884/S. 177 ff. in Verbindung mit ON. 14/S. 223 q/2 und r). Er hat sich in seiner Verantwortung gar nicht darauf berufen, daß die mit einem Vorteil für die 'WBO' verbundene Einrichtung einer Bemusterungszentrale durch die S Handels-GesmbH eine die Verpfändung rechtfertigende wirtschaftliche Gegenleistung für die faktische Finanzierung dieser Gesellschaft durch die 'WBO' sein sollte. Eine eingehendere Begründung und Erörterung dieser Umstände war daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht erforderlich. Eine allfällige Erwartung des Angeklagten B, daß die durch Sparbuchverpfändungen gesicherten Kredite zurückbezahlt und solcherart die Spargelder für die 'WBO' wieder verfügbar sein würden, stand der Annahme vorsätzlicher Mitwirkung an einer Schädigung der 'WBO' durch diese Verpfändungen nicht entgegen, weshalb angebliche - in der Beschwerde im übrigen gar nicht konkret bezeichnete - auf eine solche Hoffnung des Angeklagten hindeutende Verfahrensergebnisse sich nicht auf entscheidende Umstände beziehen würden. Denn aus der ohne wirtschaftliches öquivalent für die 'WBO' erfolgten Verpfändungen der Sparbücher ergab sich schon infolge der dadurch unterbundenen Möglichkeit jederzeitiger Verwendung der betroffenen Geldsummen für Zwecke des Eigentümers eine noch dazu von der überwälzung eines Kreditrisikos auf die 'WBO' begleitete Vermögenseinbuße, womit in diesen Fällen der Untreuetatbestand erfüllt war. Die zur Tatvollendung notwendige Zufügung eines Vermögensnachteils muß nämlich keinen Verlust auf Dauer nach sich ziehen (SSt. 48/69; SSt. 51/52), sodaß selbst ein allfälliges Vertrauen des Angeklagten darauf, die 'WBO' werde ohne weitere Verluste die freie Verfügung über die verpfändeten Sparbücher wieder erlangen, nur noch eine für die strafrechtliche Subsumtion bedeutungslose nachträgliche Schadensgutmachung betroffen haben würde. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge erhobene rechtliche Einwand, daß ein Schaden auch nach Inanspruchnahme von Sparbüchern zur Kreditabdeckung wegen des Ersatzanspruches der 'WBO' gegenüber den Kreditnehmern nicht entstanden sei, als nicht zutreffend, weil auch diese Überlegung nur den nachträglichen Ausgleich einer zuvor schon als Vermögensnachteil der 'WBO' wirksam gewordenen Wertverschiebung zum Gegenstand hat. Damit versagt aber auch das den Schuldspruch zu A/II/1/b in bezug auf A/I/1/b/aa betreffende Vorbringen des Angeklagten B, weil es nach dem Gesagten gar nicht darauf ankommt, ob B anläßlich der Beteiligung an der mißbräuchlichen Finanzierung der Unternehmen 'D Co.' sowie 'D Gesellschaft mit beschränkter Haftung' mit einer späteren Hereinbringung des aufgewendeten Geldes durch die 'WBO' gerechnet hat.

b) Die gegen den Schuldspruch zu A/II/1/b in bezug auf A/I/2/a/aa/aaa und bbb gerichteten Ausführungen, welche zum Teil gar nicht an die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, sondern an die Anklagebegründung anknüpfen, laufen auf eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiwürdigung hinaus. Ein Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt sich daher. Welche Feststellungen des Urteils 'im krassen Widerspruch' zu jenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. AQ (ON. 833/S. 97) stehen sollen, laut welchen bei gesicherter Finanzierung und Einbringlichkeit verschiedener Forderungen die Leistungskapazität der S-Unternehmen ausgereicht haben würde, die von der 'WBO' erhaltenen überzahlungen innerhalb eines halben Jahres abzuarbeiten, ist umsoweniger ersichtlich, als im angefochtenen Urteil dieses Gutachten zutreffend zitiert wurde (Urteil ON. 885/S. 324). Mit dem bloßen Hinweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen und der unter Negierung des Urteilsinhalts (Urteil ON. 885/S. 326 ff.) aufgestellten Behauptung unzureichender Begründung der Annahme, daß eine Abrechnung zwischen der 'WBO' und Walter S nicht geplant war, wird jedenfalls kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufgezeigt.

c) Ebenfalls nichts anderes als Bekämpfung der Beweiswürdigung sind die das Faktum A/II/1/b in bezug auf A/I/2/a/bb betreffenden Beschwerdeausführungen, wozu noch kommt, daß die Frage, ob der Angeklagte B 'die Rechnungen angewiesen oder anweisbare Rechnungen abgezeichnet' hat, weder Gegenstand von Urteilsfeststellungen gewesen ist noch einen nach den Verfahrensergebnissen erörterungsbedürftigen Umstand darstellt. Dieser Teil des Schuldspruches ist aber aus einem anderen Grunde mit einer nur vom Angeklagten E gerügten formellen Nichtigkeit behaftet, welche gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen auch zugunsten des Angeklagten B wahrzunehmen war.

d) Der Schuldspruch zu A/II/1/c wegen Untreue in Form einer Beitragstäterschaft zu den Fakten A/I/2/b/aa, bb und cc beruht auf der Urteilsannahme, daß die Angeklagten B und A gemeinsam geplant hatten, über Geld der 'WBO' mißbräuchlich zu verfügen und den Geldabgang durch tatsachenwidrige Buchungen und Empfangsbestätigungen des Angeklagten E zu verschleiern, und daß sie in Ausführung dieses Planes unter Verwendung dreier Schecks, die mit 31. August 1979 (im Urteil irrtümlich: 5. September 1979), 12.Oktober 1979 und 15.November 1979 datiert waren und jeweils am 4.September 1979, 12.Oktober 1979 und 15. November 1979 zur Einlösung kamen, insgesamt 5,250.000 S der 'WBO' entzogen haben. Zwischen Einlösung des ersten und des zweiten Schecks bewogen A und B den Angeklagten E zu der Zusage, derartige Empfangsbestätigungen ausstellen zu wollen (Urteil ON. 885/S. 127 ff.). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich aber ein Beitrag des Beschwerdeführers B zu den mißbräuchlichen Verfügungen des Angeklagten A schon allein aus seiner Mitwirkung bei der Planung dieses Vorgehens (siehe Leukauf/Steininger, a.a.O. § 12 RN. 37), sodaß es keinen entscheidenden Umstand mehr betrifft, ob von B anläßlich der Behebung der Schecksummen weitere Beihilfehandlungen gesetzt worden sind. Es beziehen sich somit die Einwände des Beschwerdeführers, die erstgerichtliche Annahme seiner Mitwirkung bei der Einlösung der Schecks sei durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und lasse darüber hinaus ein Erhebungsergebnis (siehe ON. 873/S. 675 ff.) über seinen Aufenthalt im Krankenhaus vom 28. September 1979 bis 17.Oktober 1979 (somit zur Zeit der Einlösung eines der Schecks am 12.Oktober 1979) unberücksichtigt, nicht auf für den Schuldspruch maßgebende Tatsachen. Das weitere Vorbringen zu diesem Teil des Schuldspruchs erschöpft sich (abermals) lediglich in unbeachtlicher Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.

e) Zum Schuldspruch A/II/1/b in bezug auf A/I/2/b/gg (BH) behauptet der Beschwerdeführer eine teils unvollständige, teils unzureichende, auf willkürlichen Annahmen beruhende Begründung. Dabei übersieht er zunächst, worauf schon bei Erledigung der bezüglichen Verfahrensrüge (Z. 4) hingewiesen wurde, daß es für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang ist, ob ein angemessener oder ein überhöhter Preis bezahlt worden ist und daß damit die (nach Ansicht der Beschwerde nicht hinreichend erfolgte) Klärung des Geldbedarfs für die Zeitungsherstellung keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Er vermag aber mit seinen nominell auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdeausführungen auch keine unzureichende Begründung entscheidungswesentlicher Urteilskonstatierungen zu diesem Schuldspruchfaktum darzutun, wenn er meint, daß die Verfahrensergebnisse keinen allein denkmöglichen Schluß auf seinen Wissensstand zum Zeitpunkt der Zahlungen gelassen haben. Denn einerseits hat das Erstgericht hinreichend begründet, worauf es seine bezüglichen Feststellungen gründet (Urteil ON. 885/S. 434 ff.), ohne daß diesbezüglich ein Verstoß gegen Denkgesetze erkennbar wäre, und andererseits ist es nicht erforderlich, daß die vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen die einzig denkmöglichen sind. Daher kann auf die Behauptung, daß aus den Verfahrensergebnissen allenfalls auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können und daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht gestützt werden (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 145, 147, 148 zu § 281 Z. 5).

Die Bekundungen des Zeugen AR wurden in den Urteilsgründen hinreichend erörtert (vgl. insb. Urteil ON. 885/S. 436 f.). Die Aussage des Zeugen AU, der Geschäftsführer der AS habe ihm erklärt, die 'WBO' leiste an dieses Unternehmen Vorauszahlungen, weil die 'WBO' den Druck von Katalogen in Auftrag geben werde (HV-Prot. ON. 884/S. 1273;

ON. 538/S. 45), ist weder geeignet, die Behauptung des Beschwerdeführers zu bestätigen, an einen Druck des 'BH' auf Kredit geglaubt zu haben, noch steht sie der Urteilsannahme entgegen, daß auch die Rechnungen für den Druck dieser Zeitung mit Geld der 'WBO' beglichen worden sind. Daher war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine gesonderte Erörterung dieser Zeugenaussage nicht erforderlich, sodaß auch der Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsgründe versagt.

f) Soweit die Beschwerde letztlich ausführt, auch in bezug auf den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (Punkt B/1/a des Urteilssatzes) lägen Begründungsmängel vor, so verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß der Schuldspruch nur Tathandlungen aus dem Jahre 1981 (und nicht auch Vermögensverringerungen aus früheren Jahren) erfaßt. Im übrigen bekämpft er, soweit er sich gegen die Annahme wendet, daß sein Vorsatz auf Gläubigerbenachteiligung (und auch auf Vermögensschädigung in Ansehung der 'WBO') gerichtet gewesen ist, lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen.

Auf jenen Teil der Ausführungen in der Mängelrüge, die sich der Sache nach als Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) darstellen, wird bei der Erledigung der Rechtsrügen der Angeklagten eingegangen werden. Somit kommt auch der Mängelrüge des Angeklagten Dkfm. B zur Gänze keine Berechtigung zu.

3. Ebenso unbegründet ist aber auch die Mängelrüge des Angeklagten

C.

Den weitwendigen Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten zum geltendgemachten Nichtigkeitsgrund ist zunächst ganz allgemein entgegenzuhalten, daß dabei das Wesen einer Mängelrüge im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. und der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen verschiedenen Arten formaler Begründungsmängel sowie der Umfang der auf 'gedrängte Darstellung' maßgebender Erwägungen beschränkten Begründungspflicht des Gerichts (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) verkannt werden. Sein Vorbringen läuft - den gegenteiligen Beteuerungen in der Rechtsmittelschrift zuwider - weitgehend auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus und läßt daher insoweit eine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerde vermissen. Soweit er wiederholt den Vorwurf einer unzureichenden Begründung erhebt, so wendet er sich damit in Wahrheit lediglich gegen denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerungen des Gerichts, woraus eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ebensowenig abgeleitet werden kann wie aus der Behauptung, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und daß die Schlüsse des Urteils nicht zwingend seien (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 144, 145 zu § 281 Z. 5). Der Einwand, die Begründung des Erstgerichts sei widersprüchlich, übersieht, daß von einem den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bewirkenden inneren Widerspruch nur dann gesprochen werden kann, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können, worauf schon bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten A hingewiesen wurde. Soweit letztlich immer wieder der Vorwurf einer aktenwidrigen Begründung erhoben wird, so verkennt die Beschwerde das Wesen dieses Anfechtungsgrundes, der nur eine formale Vergleichung gestattet und nicht zur Darstellung gebracht wird, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (vgl. Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 191 zu § 281 Z. 5).

Im einzelnen ist dem Beschwerdevorbringen unter diesem Gesichtspunkt noch folgendes zu erwidern:

a) Das Erstgericht stützt die Annahme, daß C die schriftlichen Erklärungen zur Verpfändung und in zwei Fällen auch zur Auflösung der Sparbücher der 'WBO' in Kenntnis des Inhalts dieser Verfügungen abgegeben hat (Punkt A/I/1/a des Schuldspruchs), zum einen auf Verfahrensergebnisse, wonach Verpfändungsurkunden nicht blanko unterfertigt worden sind, und der Angeklagte C Schriftstücke vor ihrer Unterfertigung auch durchgelesen hat, und zum anderen auf die leichte inhaltliche Erfaßbarkeit der von ihm unterfertigten Urkunden sowie letztlich auch auf die ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten A und B (Urteil ON. 885/S. 205 ff.). Die bewußte Mitwirkung CS bei den Zuwendungen der 'WBO' an die Firma D Co. und die D GesmbH (Punkt A/I/1/b/aa) wird vom Erstgericht ebenfalls aus den Angaben der Angeklagten A und B sowie den hiefür von C unterfertigten Urkunden abgeleitet (Urteil ON. 885/S. 272 ff.). Mit der Bezugnahme auf diese Beweisergebnisse haben die angeführten Konstatierungen eine denkrichtige und der Lebenserfahrung entsprechende Begründung gefunden, ohne daß die Beschwerde diesbezüglich einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag. Daß die Tatrichter insoweit den Angaben der Mitangeklagten A und B Glauben schenkten, während sie ihnen in bezug auf andere Fakten den Glauben versagten und ihre Verantwortung als 'lügenhaft' beurteilten, stellt keinen derartigen Begründungsmangel dar, sondern einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung (11 Os 180/78; 9 Os 69/82 u.a.m.). Ebensowenig wird ein solcher Mangel mit dem Einwand dargetan, es wären nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' die für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen; denn hat das Gericht - wie vorliegend - mit schlüssiger und zureichender Begründung jene Umstände dargetan, aus welchen es denkmöglich auf das Wissen des Angeklagten um eine relevante Tatsache geschlossen hat, dann stellt die behauptete Verletzung des Zweifelsgrundsatzes in Wahrheit bloß eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (EvBl. 1967/48 u.a.m.).

b) Daß der Angeklagte C maßlos ehrgeizig gewesen ist und bei seinen Plänen auf die Unterstützung durch den einflußreichen Dipl.Ing. Dr. A gehofft hat (Urteil ON. 885/S. 36 f.), ist einerseits nicht entscheidungswesentlich und findet andererseits in seinen eigenen Angaben, wonach er Bezirksschulinspektor und Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag werden wollte und A um Intervention ersucht hat (HV-Prot. ON. 884/S. 383, 559), beweismäßige Deckung, wobei es bedeutungslos ist, ob seine Erwartungen realistisch waren oder nicht.

c) Die Feststellung, daß der Angeklagte C von A nur bei einem Teil der von letzterem verübten Untreuefakten über den Sachverhalt informiert worden ist und bei anderen nicht, widerspricht keineswegs den Denkgesetzen. Der Umstand, daß der Angeklagte A zunächst eine derartigen Kenntnis CS in Zweifel gezogen hatte, blieb im Urteil ebensowenig ungewürdigt wie die Behauptung des Beschwerdeführers, von den in zahlreichen Punkten der Unwahrheit überführten Angeklagten A und B zu Unrecht belastet zu werden (Urteil ON. 885/S. 221 und 272 f.).

Unter 'inoffiziellen Vorstandssitzungen' (Urteil ON. 885/S. 88) verstand das Erstgericht Unterredungen zwischen Vorstandsmitgliedern ohne Aufnahme eines Protokolls, aber auch einfache Gespräche zwischen A und C in Abwesenheit dritter Personen (Urteil ON. 885/S. 274; HV-Prot.

ON. 884/S. 395 f.). Die Angaben des Vorstandsmitgliedes Hans BI, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dr. Franz BJ, des Aufsichtsratsmitgliedes Richard BK sowie der Sekretärinnen Maria BL und Maria BM, von den gegenständlichen Verpfändungen und Kreditgewährungen nichts gewußt zu haben, waren somit keineswegs geeignet, eine bei solchen internen Gesprächen erfolgte Information des Angeklagten C in Frage zu stellen; die erwähnten Verfahrensergebnisse bedurften daher keiner gesonderten Würdigung. übrigens ist dem Erstgericht im gegebenen Zusammenhang auch keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, weil die Angaben der Zeugin BL über 'informelle Vorstandssitzungen' (HV-Prot. S. 824) ohnehin richtig zitiert worden sind. Die Darstellung des Angeklagten B, daß diese Angelegenheiten in Vorstandssitzungen erörtert worden seien, fand zwar in den Angaben anderer Sitzungsteilnehmer keine Bestätigung, doch läßt dies nicht den Schluß zu, daß eine Information des Beschwerdeführers überhaupt unterblieben wäre, weshalb auch insoweit vom Schöffengericht kein Entlastungsumstand übergangen worden ist. Keiner Erörterung im Ersturteil bedurften weiters die Angaben des Angeklagten D, C nicht gekannt zu haben, ferner der Umstand, daß A den Beschwerdeführer in einem Brief als 'Tepp' bezeichnet hat, sowie die Aussagen der Zeugen Richard BK und Rudolf AL über die Bestürzung des Beschwerdeführers nach Aufdeckung der Malversationen, weil es sich dabei durchwegs um Nebenumstände handelt, die mit den Schlußfolgerungen des Erstgerichtes durchaus vereinbar sind und in den Urteilsgründen nicht gesondert dargestellt werden mußten.

d) Dem Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte C die Verpfändungsurkunden nicht blanko unterfertigt hat (Urteil ON. 885/S. 87, 206), haftet gleichfalls keiner der in der Beschwerde relevierten Begründungsmängel an. Soweit sich das Gericht im Urteil (S. 206) dabei auf die Zeugen Wolfgang BD, Maria BL und Maria BM stützt, handelt es sich nicht um wörtliche Zitierungen - weshalb der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit von vornherein ausscheidet -, sondern um im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlußfolgerungen:

Wenn nämlich den Angaben des Zeugen BD zufolge die Bankformulare für Sparbuchverpfändungen regelmäßig von Bankangestellten ergänzt und nicht blanko verschickt worden sind (HV-Prot. ON. 884/S. 869), und zudem solche Formulare den mit Sekretariatsaufgaben befaßten 'WBO'-Angestellten BL und BM überhaupt unbekannt gewesen sind (HV-Prot. ON. 884/S. 811 und 825), ist die aus diesen Beweisergebnissen vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung, daß dem Angeklagten C in den Geschäftsräumen der 'WBO' auch keine derartigen Formulare unausgefüllt zur Fertigung unterschoben worden sind, mit keinen Denkfehlern behaftet. Hinweise, wonach der Zeuge BD bei einem Geschäftsabschluß seine Befugnisse als Filialleiter einer Bank überschritten haben soll, vermochten die Richtigkeit seiner Angaben über das Formularwesen grundsätzlich nicht in Frage zu stellen und bedurften somit keiner Berücksichtigung in den Urteilsgründen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der Hauptverhandlung seien Umstände bekanntgeworden, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, ist zur Darlegung eines Begründungsmangels schon darum ungeeignet, weil das Schöffengericht gemäß § 258 Abs. 1 StPO. nur das Ergebnis der Hauptverhandlung verwerten durfte (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 16 ff. zu § 281).

In der vom Angeklagten A bekundeten Möglichkeit, daß C Verpfändungsformulare blanko unterschrieben haben könnte (HV-Prot. ON. 884/S. 41), ist ein für ein derartiges Geschehen sprechendes Beweisergebnis umsoweniger zu erblicken, als diese Bemerkung nach dem Sinnzusammenhang nur die Angabe AS unterstreichen sollte, über den genannten Umstand mangels Befassung mit der vorbereitenden schriftlichen Abwicklung nichts zu wissen. Das Schöffengericht war daher auch nicht verpflichtet, sich mit diesem Punkt der Aussage des Angeklagten A zu befassen.

Ob schließlich der Zeuge Helmut BN angab, daß der Angeklagte C Schriftstücke 'flüchtig' durchgelesen hat, oder ob er diese Tätigkeit - wie der Beschwerdeführer vermeint - als 'flüssig' charakterisieren wollte, ist für die Lösung der Schuldfrage völlig bedeutungslos. Die dem Ersturteil insoweit vorgeworfene Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil das Urteil (S. 535) lediglich eine von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland aufgenommene Niederschrift (ON. 233/S. 275) zutreffend wiedergibt.

e) Mit den Ausführungen zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt B/2 des Urteilssatzes) bekämpft der Beschwerdeführer, soweit das Vorbringen überhaupt eine Mängelrüge (und nicht der Sache nach eine Rechtsrüge in Ansehung der ihm angelasteten Fahrlässigkeit) darstellt, jene Tatsachenfeststellungen, die die (subjektive) Erkennbarkeit einer Gläubigerbenachteiligung als Folge objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens betreffen, indem er von jedem einzelnen der vom Erstgericht bezeichneten zusammenwirkenden Faktoren - insbesondere der Abgabe von zahlreichen Blankounterschriften auf rechtsgeschäftlichen Verfügungen ohne zumindest nachträglicher Kontrolle ihrer Verwendung, dem langen Ausfall der Buchhaltung und der Mitwirkung an wirtschaftlich ungerechtfertigten Leistungen - bestreitet, daß daraus darauf geschlossen werden könne, er habe die Gefahr der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' bzw. sodann deren tatsächlichen Eintritt erkennen können. Auch damit vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Denn aus den angeführten Prämissen kann durchaus denkrichtig darauf geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und geistigen Fähigkeiten angesichts der jedes Vorstandsmitglied einer Genossenschaft treffenden Sorgfaltspflicht in bezug auf die Geschäftsführung die aus seinem (objektiv) sorgfaltswidrigen Verhalten resultierende Gläubigerbenachteiligung erkennen hätte können, wobei das Schöffengericht durchaus in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, daß sich der Beschwerdeführer nur für einen Teil der Agenden der 'WBO' kompetent gefühlt hat, und daß auch andere Personen die Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' nicht rechtzeitig erkannten; diese Umstände stehen jedoch der bekämpften Annahme nicht entgegen.

f) Was letztlich die zum Schuldspruch Punkt A/I/1/b/bb des Urteilssatzes behaupteten Begründungsmängel betrifft, erweist sich auch diese Rüge als unberechtigt. Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich aber, weil dem bezeichneten Schuldspruch eine (nicht geltendgemachte und daher von Amts wegen wahrzunehmende) materielle Nichtigkeit anhaftet, zufolge welcher dieser Schuldspruch zu kassieren und die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen ist; darauf wird an anderer Stelle eingegangen werden.

4. Der Angeklagte Dipl.Ing. E bekämpft aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ('in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z. 9 a, allenfalls 10 StPO.') zunächst den Schuldspruch zu Punkt A/II/3/b/bb in bezug auf die Punkte A/I/2/b/bb und A/I/2/b/cc des Urteilssatzes (Beihilfe zur Untreue des Angeklagten A in Ansehung eines Betrages von 4,5 Mio. S), und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tatbestand als auch hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Er ist mit diesem Teil seiner Beschwerdeausführungen jedoch nicht im Recht.

Mit dem Vorwurf, das Urteil sei in Ansehung des Zeitpunkts, zu dem der Beschwerdeführer die (Schein )Bestätigungen über den Erhalt von Akontozahlungen ausgestellt hat, mit 'formellen Begründungsmängeln und Unvollständigkeiten' behaftet, weil nicht festgestellt worden sei, wann er diese Bestätigungen ausgestellt habe, womit offen bleibe, ob Beihilfe zur Untreue oder erst nach vollendeter Untreue erfolgte Begünstigung vorliege, wird in Wahrheit nicht der nominell herangezogene formelle Nichtigkeitsgrund ausgeführt, sondern ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel releviert. Dabei negiert der Beschwerdeführer aber den Inhalt des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs, demzufolge sein Tatbeitrag in seiner Zusicherung gelegen ist, die vom Angeklagten A der 'WBO' entzogenen Geldbeträge zum Schein als erhaltene (Akonto )Zahlungen verbuchen zu wollen. Für die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens ist nur maßgebend, ob die Zusicherung vor Vollendung der Untreue durch den unmittelbaren Täter gegeben wurde, nicht aber der Zeitpunkt ihrer (teilweisen) Erfüllung durch Herstellung inhaltlich unrichtiger Empfangsbestätigungen. Daher gehen alle auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigungen abgestellten Beschwerdeausführungen fehl.

Die mithin allein entscheidungswesentliche Annahme aber, daß die inkriminierte Vereinbarung schon vor den in Betracht kommenden Untreuehandlungen des Angeklagten A (durch Verfügung über die am 12. Oktober 1979 und am 15.November 1979 abgehobenen Schecksummen) getroffen worden ist, hat das Schöffengericht, den bezüglichen Einwänden zuwider, mängelfrei begründet (Urteil ON. 885/S. 130 f. iVm 393). Es konnte sich hiebei auf die eigene Verantwortung des Angeklagten E stützen, der angegeben hatte, daß bei dem Gespräch vermutlich im September oder im Oktober 1979 die bereits erfolgte Verwendung des Geldes für den ersten Scheck vom September 1979 (gemeint ist ein mit 31.August 1979 datierter Scheck, dessen Empfang der Angeklagte E am 5.September 1979 bestätigt hat - siehe hiezu ON. 579/S. 471, und ON. 871/S. 155) erwähnt worden sei (HV-Prot. ON. 884/S. 595, siehe auch 607), woraus es aber ohne Verstoß gegen Denkgesetze folgern konnte, daß die Schecksummen der anderen beiden (am 12.Oktober 1979 und am 15.November 1979 eingelösten) Schecks zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgegeben waren. Die Möglichkeit, es könnte auch das Geld für den zweiten Scheck vom 12.Oktober 1979 schon verwendet gewesen sein, mußte das Erstgericht nicht weiter erörtern, weil der Angeklagte in dieser Hinsicht selbst nur eine unfundierte Hypothese zu äußern vermochte (HV-Prot. ON. 884/S. 595 f.).

Soweit der Beschwerdeführer noch den Versuch unternimmt, Verfahrensergebnisse dahin umzudeuten, daß er anfangs überhaupt keine Bereitschaft zu Scheinbuchungen erklärt, sondern vorerst die später erteilte Zustimmung seines Steuerberaters eingeholt habe, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur in unbeachtlicher Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wird im Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt, daß der Angeklagte E bei dem ihm angelasteten Tatbeitrag um den (wissentlichen) Befugnismißbrauch des Mitangeklagten A gewußt (und nicht etwa einen solchen bloß 'billigend in Kauf genommen') hat (Urteil ON. 885/S. 128, 393, 394, 734, 735), sodaß der Vorwurf, das Urteil sei insoweit undeutlich, versagt. Die betreffende Konstatierung ist aber auch, entgegen den Einwänden der Beschwerde, weder unzureichend noch unvollständig begründet. Nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben hatte, das Geld den Angeklagten A und B als Darlehen zwecks Gründung einer Firma überlassen zu haben, änderte er seine Verantwortung später dahin, daß es sich aus seiner Sicht um eine 'Schwarzgeldbeschaffung' für die 'WBO' gehandelt habe, wobei der gesamte Betrag von 5,250.000 S, oder vielleicht auch nur ein Teil davon als Parteispende für die AF vorgesehen gewesen sei (Urteil ON. 885/S. 347, 351 f.). Die Argumentation des Erstgerichtes, auch einem einfältigen Menschen sei klar, daß eine derart hohe Summe von einer (gemeinnützigen) Genossenschaft (gemeint: rechtmäßig) nicht als Parteispende gegeben werde (Urteil ON. 885/S. 393), stellt eine mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung jedenfalls nicht im Widerspruch stehende, mithin zureichende Begründung für die Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers dar, an ein zwar heimliches und formal unkorrektes, aber innerhalb der Geschäftsführungsbefugnis gelegenes Verhalten des Angeklagten A geglaubt zu haben. Eine Kenntnis vom wissentlichen Mißbrauch einer Vollmacht muß der Überzeugung entsprechen, daß der Vertreter beim Vollmachtsgebrauch die im Verhältnis zum Vertretenen bestehenden Grenzen rechtlichen Dürfens überschreitet. Demgemäß kommt es keineswegs nur darauf an, ob nach Meinung des Beschwerdeführers die Vorgangsweise der Angeklagten A und B formell durch einen Vorstandsbeschluß der 'WBO' gedeckt war, sondern vielmehr (auch) darauf, ob eine solche Entscheidung den allein schon durch das Genossenschaftsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sowie durch die Satzung gezogenen Schranken der Vertretungsmacht des Vorstandes entsprochen haben würde. Eine derartige Auffassung des akademisch ausgebildeten und als Bauunternehmer branchenkundigen Angeklagten E konnte das Schöffengericht aber bei seiner Beweiswürdigung mit zureichendem Grund schon aus der (sinngemäßen) Überlegung verneinen, daß es sich bei diesem Angeklagten um keinen einfältigen Menschen handelte, ohne hiezu noch weitwendig Stellung nehmen oder die Möglichkeit eines diesbezüglichen Wissens der anderen Vorstandsmitglieder der 'WBO' erörtern zu müssen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Spekulationen über denkmögliche andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen anstellt, zeigt sie damit keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft vielmehr nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl. abermals Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 144, 145 zu § 281 Z. 5). Berechtigt ist hingegen die gegen den Schuldspruch zu Punkt A/II/3/a/cc (in bezug auf Punkt A/I/2/a/bb) des Urteilssatzes gerichtete Mängelrüge, mit der eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltendgemacht wird. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat der Angeklagte E zwischen Oktober 1979 und Herbst 1981 namens der BO GesmbH Co KG und der BP Malerei- und Raumausstattungs-GesmbH im Einvernehmen mit den Angeklagten A und B von der 'WBO' ungerechtfertigte Zahlungen im Gesamtbetrage von 1,652.769,772 S begehrt und auch erhalten (Urteil ON. 885/S. 135 ff.). Das Fehlen eines Leistungsgrundes für die 'WBO' und die Höhe der Schadenssumme, die sich aus vier Rechnungsposten betreffend unterschiedliche Geschäftsfälle zusammensetzt, sind vom Erstgericht unter Heranziehung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Günter BQ in ON. 740 konstatiert worden (Urteil ON. 885/S. 137, 383 f., 396 ff.). Dabei setzte sich das Gericht jedoch stillschweigend darüber hinweg, daß dieser Sachverständige in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf neue Unterlagen von wesentlichen Teilen seines schriftlichen Gutachtens zu diesem Faktum abgerückt ist (HV-Prot. ON. 884/S. 2007 ff.), worin ein insgesamt die Verläßlichkeit dieses Beweismittels in Frage stellendes Verfahrensergebnis zu erblicken ist, welches bei Verwertung des Gutachtens als Konstatierungsgrundlage unbedingt zu würdigen gewesen wäre. Insbesondere ist der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu einer Variante gelangt, nach der die vom Erstgericht angenommene Mehrverrechnung im Betrage von 127.419,75 S nicht vorgelegen sein muß (HV-Prot. ON. 884/S. 2009), und er hat im Zusammenhang mit einer im schriftlichen Gutachten (und im Ersturteil) als ungerechtfertigt beurteilten Akontozahlung von 1 Mio. S ('Bauprojekt V*** 2') erklärt, daß 'hier gewissermaßen vom Standpunkt des Bausachverständigen eine Sanierung eingetreten ist, sodaß nicht auftragslos eine Zahlung beansprucht und angefordert wurde' (HV-Prot. ON. 884/S. 2010). Aufgrund dieser Ausführungen hatte aber das schriftliche Gutachten ON. 740 im betreffenden Zusammenhang an Beweiskraft verloren, worüber das Erstgericht nicht mit Stillschweigen hätte hinweggehen dürfen, wenn es ebendieses Gutachten als Grundlage für die Annahme einer durch den gemeinsamen Vorsatz der Beteiligten in allen vier Fällen verbundenen und insoweit eine Einheit darstellenden Schädigung der 'WBO' heranzog. In Ansehung des genannten Schuldspruches liegt daher der vom Beschwerdeführer E gerügte Begründungsmangel der Unvollständigkeit vor.

Die sohin dem Ausspruch über die dem Grunde und der Höhe nach fehlende wirtschaftliche Rechtfertigung der betreffenden Leistungen unterlaufene Nichtigkeit nach Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. macht die Aufhebung des Schuldspruchs zu Punkt A/II/3/a/cc des Urteilssatzes und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weshalb es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens zu diesem Punkt des Schuldspruchs nicht bedarf.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Otto E war daher im bezeichneten Umfang stattzugeben.

5. Dem Angeklagten F liegt nach dem Inhalt des ihn betreffenden Schuldspruchs (Punkt A/II/3/a/dd in Verbindung mit dem Punkt A/I/2/b/ee des Urteilssatzes) zur Last, den Mitangeklagten Dipl.Ing. Dr. A zur Untreue zum Nachteil der 'WBO' bestimmt zu haben, indem er den Genannten veranlaßte, unter wissentlichem Mißbrauch seiner Geschäftsführungsbefugnisse als Obmann der 'WBO' ihm insgesamt 3,914.199 S aus dem Vermögen der 'WBO' zu 'WBO'-fremden Zwecken, nämlich als Parteispende für die AF, zur Sanierung des FABER-Verlags, für den Umbau des Wiener Neustädter Parteilokals der AF und zur Bezahlung einer AF-Tagung im Hotel 'L', zu übergeben, wodurch die 'WBO' um diesen Betrag geschädigt wurde.

Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen (Urteil ON. 885/S. 143 ff.) dehnte die 'WBO' in den Jahren 1980 und 1981 ihre Bautätigkeit auf Niederösterreich aus, wobei sie zur Finanzierung der Bauvorhaben Wohnbauförderungsmittel des Landes Niederösterreich benötigte. Dipl.Ing.

Dr. A und Dkfm. B ersuchten deshalb den Angeklagten F, den damaligen Landesparteisekretär der AF, um Intervention, was F in der Folge dazu ausnützte, um von A Spenden für die AF Niederösterreich und den notleidenden Kremser FABER-Verlag zu erlangen. Dabei wußte F, daß die zu diesen Zwecken verlangten (und empfangenen) Geldbeträge aus dem Vermögen der 'WBO' stammen und diesem von A nur unter Mißbrauch seiner Geschäftsführungsbefugnisse als deren Obmann entfremdet werden konnten und wurden.

Im einzelnen liegen dem Schuldvorwurf gegen F im wesentlichen vier Fakten zugrunde, nämlich die erwirkte übergabe von insgesamt 1,5 Millionen S in mehreren Teilbeträgen, wobei dieses Geld jeweils von A dem Angeklagten F in dessen Haus in Piesting gebracht wurde und eine Parteispende für die AF darstellte, weiters die erwirkte übergabe von insgesamt 2 Millionen S, die F am 3.April 1981 von A erhielt und die zur Sanierung des FABER-Verlags verwendet werden sollten, des weiteren die übergabe von zweimal je 200.000 S, die F von A im Juli 1981

und im Oktober 1981 zur Bezahlung der Kosten für den Umbau des AF-Parteilokals in Wiener Neustadt erhielt, und schließlich die Bezahlung eines Betrags von 14.199 S für eine AF-Tagung im Hotel L im April 1981.

Soweit der Angeklagte F mit seiner Mängelrüge das letztbezeichnete Faktum (L) bekämpft, erübrigt sich ein Eingehen hierauf, weil dieser Teil des Schuldspruchs in Stattgebung der Verfahrensrüge aus der Z. 4

des § 281 Abs. 1 StPO. aufgehoben wurde.

Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu den auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Einwänden des Angeklagten F erwogen:

a) Was zunächst die nach der Annahme des Erstgerichts von F verlangte und erwirkte übergabe von zweimal 200.000 S zur Bezahlung des Umbaus des AF-Parteilokals in Wiener Neustadt betrifft, so rügt die Beschwerde zum einen die Feststellung, daß F von A im Juli 1981 200.000 S und im Oktober 1981 abermals 200.000 S aus dem Vermögen der 'WBO' erhalten hat, als offenbar unzureichend begründet; zum anderen bekämpft sie aus demselben Anfechtungsgrund die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Beides indes zu Unrecht:

Das Schöffengericht hat seine Feststellung, wonach F - entgegen seiner leugnenden Verantwortung - insgesamt 400.000 S von A aus Mitteln der 'WBO' zur Bezahlung der Kosten für den Umbau des AF-Parteilokals in Wiener Neustadt erhalten hat, auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen gestützt, die es (entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO.) in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, nämlich darauf, daß - F sich (parteiintern) verpflichtet hat, für den notwendigen Umbau des Parteilokals Geldmittel bis zu 500.000 S aufzubringen, - der AF Wiener Neustadt zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichenden eigenen Geldmittel zur Verfügung standen, weil weder das Konto der WIENER BR VERLAGS-GmbH noch das Konto der AF Wiener Neustadt bei der BS ein entsprechendes Guthaben aufwies, weshalb die Finanzierung des Umbaus nicht gedeckt gewesen wäre, und die AF Wiener Neustadt somit auf entsprechende Zuwendungen angewiesen war, - F am 8.Juli 1981 mit den Angeklagten A und B im 'WBO'-Büro in Wien zusammentraf, A noch am selben Tag die Abhebung eines Betrags von 200.000 S vom Konto der 'WBO' beim BT Burgenland veranlaßte, F am 16.Juli 1981 den Angeklagten A abermals im 'WBO'- Büro traf und sodann einen Tag später einen Betrag von 200.000 S auf das Konto der BU BR VERLAGS-GmbH bei der BU BR AA einzahlte, - die 'WBO' am 13.Oktober 1981 bei der BU BR AA ein Darlehen in der Höhe von 4 Millionen S zugezählt erhielt, der Zeuge AD dem Angeklagten A am 14.Oktober 1981 einen Betrag von 1,081.000 S, den er bei der BU BR AA behoben hat, übergab, wobei A ihm erklärte, davon 200.000 S für F bzw. 'für die Partei' zu benötigen, was auch in einer von AD erstellten Liste, auf welcher der Betrag von 200.000 S mit dem Vermerk 'AF-Niederösterreich, Herr F' versehen ist, seinen Niederschlag gefunden hat, und F am 19.Oktober 1981 einen Betrag von 200.000 S in bar auf das Konto der BU BR VERLAGS-GmbH einzahlte.

Aus diesen im Beweisverfahren gedeckten Umständen in Verbindung damit, daß der Angeklagte F gerade im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf seine Verantwortung ständig gewechselt und Behauptungen aufgestellt hat, die durch andere Beweise widerlegt sind, sodaß sie insgesamt als Versuch zu werten seien, die Herkunft des Geldes auf jeden Fall zu verschleiern, gewannen die Tatrichter die Überzeugung, daß die insgesamt 400.000 S aus Mitteln der 'WBO' stammen (Urteil ON. 885/S. 583 ff.).

Nun mag es zutreffen, daß jeder einzelne der angeführten Umstände für sich allein noch keine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Urteilsannahme ist;

in ihrer Gesamtheit stellen diese Umstände jedoch Prämissen dar, aus denen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und gegen die allgemeine Lebenserfahrung jene Schlußfolgerungen gezogen werden können, die das Schöffengericht gezogen hat.

Der Vorwurf einer unzureichenden, auf willkürlichen Annahmen beruhenden Urteilsbegründung muß demnach versagen; er läuft vielmehr in Wahrheit bloß auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die bezüglichen Urteilsannahmen seien lediglich auf Vermutungen gegründet, die durch keinerlei Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt werden, so negiert sie die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (Urteil ON. 885/S. 583 ff.).

Des weiteren übersieht sie, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 148 zu § 281 Z. 5); von einer unzureichenden Begründung im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. könnte dabei nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt, oder wenn der daraus gezogene Schluß so weit hergeholt erscheint, daß der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (EvBl. 1975/72 u. a.); beides trifft vorliegend nicht zu.

Zu einzelnen Beschwerdeeinwänden ist im übrigen noch folgendes auszuführen: Die Aussage der Zeugin BV, die Geldüberweisung (im Juli 1981) mit dem Ankauf einer Villa in Verbindung gebracht zu haben, wurde vom Erstgericht ebenso gewürdigt wie die in diesem Punkt leugnende Verantwortung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung (Urteil ON. 885/S. 590 f., 558, 584). Daß es sich bei jener Angabe der Zeugin BV um eine bloße Vermutung der Genannten gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt ihrer Schilderungen (HV-Prot. ON. 884/S. 1351 f.; ON. 408/S. 209).

Darin, daß nach den Bekundungen dieser Zeugin fernschriftliche Geldüberweisungen nur bei ganz dringendem Geldbedarf vorkamen, ist ein den Konstatierungen des Schöffengerichts entgegenstehender Umstand nicht zu erblicken, weil die vom Angeklagten A aus welchem Motiv immer gewählte Form der Geldbeschaffung keinen brauchbaren Hinweis auf die konkrete Verwendung des Geldes in sich schließt. Desgleichen sind die Angaben des Angeklagten B, seiner Erinnerung nach sei bei der Unterredung am 8.Juli 1981 von Geld nicht gesprochen worden (ON. 564/S. 525), mit der Annahme einer Geldforderung FS, die durchaus auch außerhalb der Wahrnehmung oder Erinnerung des Angeklagten B gelegen sein kann, vereinbar. Die Annahme, daß die AF-Hauptbezirksparteileitung Wiener Neustadt keine hinreichenden Bankguthaben hatte, um 500.000 S zu bezahlen (Urteil ON. 885/S. 585), ist durch die vorliegenden Kontoauszüge gedeckt und wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Im übrigen ging es ja auch laut der Darstellung des Angeklagten F gerade darum, die 500.000 S von ihm (als Geschäftsführer der BU BR VERLAGS-GmbH) aufzubringen. Wenn das Erstgericht von einem Wissen des Angeklagten G und des Zeugen AD spricht, daß der Geldbetrag von 200.000 S (vom Oktober 1981) für F oder die AF Niederösterreich bestimmt gewesen ist (Urteil ON. 885/S. 591), lassen die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen keinen Zweifel daran, daß dabei ein von den Genannten aus dem Inhalt einer Liste und einer Mitteilung AS (Urteil ON. 885/S. 540 ff.) abgeleitetes Wissen gemeint ist und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer unterstellt - persönliche Wahrnehmungen GS und BW anläßlich der Geldübergabe. Von einer aktenmäßig nicht gedeckten Heranziehung dieser Verfahrensergebnisse kann demnach keine Rede sein. Die ohne nähere Konkretisierung geäußerte Meinung des Zeugen Richard BK, daß Mitte Oktober 1981 wegen der im Zuge befindlichen Prüfung durch den Revisionsverband eine Parteispende aus Mitteln der 'WBO' nicht mehr hätte abgezweigt werden können (HV-Prot. ON. 884/S. 1972), bedurfte angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß der Angeklagte A am 14. Oktober 1981 einen Betrag von 1,081.000 S an 'WBO'-Geld übernommen hat, und das Erstgericht die Zahlung der gegenständlichen 200.000 S aus dieser Summe feststellt (siehe hiezu ON. 564/S. 507 ff.; Urteil ON. 885/S. 155, 540, 583 f.), keiner gesonderten Erörterung. Aus der Bekundung des Zeugen BK folgt jedenfalls nicht, daß die inkriminierte Tathandlung ausgeschlossen gewesen wäre, was auch dadurch bestätigt wird, daß auch andere deliktische Angriffe auf das Vermögen der 'WBO' in diesen Zeitraum fallen (siehe das Faktum A/I/1/a/dd/ccc).

Aber auch die Feststellung, wonach der Angeklagte F gewußt hat, daß A durch die Bezahlung von zweimal 200.000 S an ihn aus dem Vermögen der 'WBO' zur Finanzierung des Umbaus des Parteilokals seine Geschäftsführungsbefugnis wissentlich mißbrauchen wird und mißbraucht hat, wodurch der 'WBO' ein Schaden in der Höhe von insgesamt 400.000 S zugefügt werden wird und wurde, ist - entgegen den bezüglichen Beschwerdeeinwänden - zureichend begründet. Das Schöffengericht hat seine Überzeugung vom Wissen des Beschwerdeführers um den (wissentlichen) Befugnismißbrauch des Angeklagten A mit den bereits angeführten näheren Umständen, unter denen die jeweilige übergabe der Beträge von je 200.000 S erfolgte, sowie weiters insbesondere auch damit begründet, daß einerseits nur die 'WBO' ein Interesse haben konnte, dem Angeklagten F bzw. der AF-Niederösterreich etwas zu spenden, und andererseits der Angeklagte A bei seiner offenkundigen Publicitysucht keinesfalls anonym gespendet hätte (Urteil ON. 885/S. 593,). Diese - nach der Gesamtheit der bezüglichen Verfahrensergebnisse jedenfalls denkmögliche - Argumentation vermag aber die bekämpfte Konstatierung durchaus zu tragen, und zwar sowohl in Ansehung des Wissens des Beschwerdeführers, daß die 400.000 S aus dem Vermögen der 'WBO' stammen, als auch in Ansehung seiner Kenntnis, daß A durch die übergabe dieses Geldes an ihn für 'WBO'-fremde Zwecke wissentlich seine Befugnisse als Obmann der 'WBO' mißbraucht. Der mithin jedenfalls schlüssigen und mit den Gesetzen der Logik in Einklang stehenden Begründung zur subjektiven Tatseite kann die Beschwerde im übrigen keine konkreten Gegenargumente entgegensetzen, aus denen stichhältige Anhaltspunkte dafür hervorgehen, daß die Schlußfolgerungen der Tatrichter willkürlich oder denkgesetzwidrig seien.

Die Mängelrüge hinsichtlich des Faktums übergabe von insgesamt 400.000 S an F zur Bezahlung des Umbaus des AF-Parteilokals in Wiener Neustadt aus dem Vermögen der 'WBO' ist somit zur Gänze nicht begründet.

b) Als unvollständig und offenbar unzureichend begründet bekämpft der Angeklagte F des weiteren die Urteilsannahme, wonach er in seinem Haus in Piesting vom Angeklagten A aus dem Vermögen der 'WBO' insgesamt 1,5 Millionen S (in Teilbeträgen) zu 'WBO'-fremden Zwecken übergeben erhalten hat. Auch mit dieser, die objektive Tatseite des inkriminierten Verhaltens betreffenden Rüge ist die Beschwerde nicht im Recht, weil sie keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen vermag. Das Erstgericht hat nämlich den bekämpften, das äußere Tatgeschehen betreffenden Ausspruch mit der Bezugnahme auf die den Beschwerdeführer insoweit belastenden Angaben des Mitangeklagten A, die in den Bekundungen des Zeugen Helmut BN eine entsprechende Stütze finden (Urteil ON. 885/S. 562), schlüssig und ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründet (Urteil ON. 885/S. 558 ff., insb. 560). Einem Mitangeklagten hinsichtlich eines Faktums Glauben zu schenken, ihm aber hinsichtlich anderer Fakten den Glauben zu versagen, ist ein zulässiger Akt richterlicher Beweiswürdigung; ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. kann darin nicht erblickt werden (Mayerhofer/Rieder a.a.O. Nr. 73, 74 zu § 258).

Die Frage, wohin die 1,5 Millionen S, die F von A erhalten und die das Schöffengericht als Parteispende an die AF beurteilt hat, letztlich tatsächlich geflossen sind bzw. wofür F dieses Geld verwendet hat, betrifft nach Lage des Falles keinen für die Lösung der hier maßgeblichen Schuldfrage entscheidungswesentlichen Umstand, zumal es dabei entscheidend nur darauf ankommt, ob F das Geld (über sein Andringen) von A (aus dem Vermögen der 'WBO') erhalten hat, und aus der anschließenden Verwendung dieses Geldes durch F Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten A nicht gezogen werden können; daß die diesbezüglichen Angaben AS glaubwürdig sind, hat das Gericht aber - wie gesagt - mängelfrei begründet. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich der Sache nach als unzulässiger Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung mit dem Ziele dar, der den Erhalt der 1,5 Millionen S in Abrede stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis zum Durchbruch zu verhelfen, daß aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können. Gleiches gilt auch für den Einwand einer unzureichenden Begründung der Annahme, daß die 1,5 Millionen S (objektiv) aus dem Vermögen der 'WBO' stammten; daß das Schöffengericht diesbezüglich nicht der Darstellung AS folgte, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar, zumal die hiefür im Urteil gegebene Begründung (ebenfalls) schlüssig und denkrichtig ist (Urteil ON. 885/S. 560 ff.). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit stützt sich im wesentlichen überhaupt nicht auf den Urteilsinhalt, sondern auf urteilsfremde Annahmen. Die Beschwerde läßt dabei insbesondere unberücksichtigt, daß nach dem Urteilssachverhalt der Angeklagte A dem Beschwerdeführer Bargeld überbracht hat, weshalb die mit der Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (ON. 860) verbundenen Beschwerdeausführungen über den fehlenden Nachweis einer diesbezüglichen Scheckeinlösung durch F ins Leere gehen. Eine Schlußfolgerung des Inhalts, F sei deshalb Empfänger des Geldes gewesen, weil A die fraglichen Beträge auf dem Zwischenverrechnungskonto der 'WBO' für ungeklärte Zahlungen verbuchen ließ, ist im Urteil nicht enthalten. Der Untersuchungsbericht ON. 871 über die Urheber der Empfängerunterschriften auf 'WBO'-Schecks, die ungeklärte Geldabgänge betreffen, stellt kein F entlastendes Indiz dar; denn der Umstand, daß der Angeklagte B als Urheber mehrerer Unterschriften nicht auszuschließen ist, spricht nicht dagegen, daß A sich zu Lasten des Bankkontos der 'WBO' Bargeld verschafft und dieses dem Beschwerdeführer überbracht hat.

Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft aber auch die Annahme, daß der Betrag von 2 Millionen S, den F von A für die Sanierung des FABER-Verlags erhalten hat, nicht an A zurückgestellt wurde, sodaß die diesbezüglich behauptete mangelhafte Begründung keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bewirken kann. Denn die Untreue AS bzw. die Beteiligung FS daran wurde bereits mit der übergabe des angeführten Betrages aus dem Vermögen der 'WBO' an F vollendet; hiefür ist die Frage, ob das Geld später wieder an A zurückgegeben wurde, ohne Relevanz. Tätige Reue ist aber schon deshalb auszuschließen, weil nicht der gesamte, aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht worden ist. Abgesehen vom Zinsenverlust, der nicht ersetzt wurde, käme strafaufhebende tätige Reue (nach § 167 Abs. 2 Z. 1 StGB.) nur dann in Betracht, wenn der der 'WBO' widerrechtlich entfremdete Geldbetrag wieder dem Geschädigten, das heißt der 'WBO' (und nicht bloß deren ungetreuem Verwalter) zugute gekommen wäre, was aber F selbst gar nicht behauptet, weil er (lediglich) angab, das Geld dem Angeklagten A (als dem unmittelbaren Täter der Untreue) zurückgegeben zu haben. übereinstimmend dazu erklärte A, das Geld zwar erhalten, es jedoch - zum Teil - für seine Firmen und die allgemeine Finanzierung verwendet zu haben (HV-Prot. ON. 884/S. 103). Die 2 Millionen S sind somit nicht an die 'WBO' als der durch den Befugnismißbrauch geschädigten Genossenschaft zurückgeflossen, was auch durch das Fehlen eines diesbezüglichen Buchungsvorganges unterstrichen wird.

c) Berechtigt ist die Mängelrüge des Angeklagten F allerdings - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - insoweit, als sie eine offenbar unzureichende und unvollständige Begründung jener Urteilsfeststellung geltend macht, derzufolge F gewußt hat, daß sowohl die 1,5 Millionen S als auch die 2 Millionen S, die er von A verlangte und erhielt, aus dem Vermögen der 'WBO' stammen, und daß A diese Gelder unter wissentlichem Mißbrauch seiner Befugnisse als Obmann der 'WBO' deren Vermögen entnommen (und solcherart die 'WBO' um insgesamt 3,5 Millionen S geschädigt) hat (Urteil ON. 885/S. 145, 557, 582). Das Urteil begründet diesen für die Beurteilung der subjektiven Tatseite in Ansehung des Angeklagten F entscheidenden Ausspruch lediglich mit Widersprüchen in den Verantwortungen sowohl FS als auch (teilweise) AS - unter anderem auch über die behauptete Rückgabe der 2 Millionen S, wiewohl hiezu nach der Aktenlage die Darstellungen der beiden Angeklagten, soweit sie die Rückgabe betreffen, im wesentlichen übereinstimmen (vgl. einerseits HV-Prot. ON. 884/S. 676, 696, 697 und andererseits HV-Prot. ON. 884/S. 103) - und mit dem 'von beiden Angeklagten und von zahlreichen Zeugen dargestellten engen Vertrauensverhältnis zwischen A und F', das 'zumindest auch eine ungefähre Kenntnis der privaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A' bedinge (Urteil ON. 885/S. 575), woraus das Gericht ersichtlich folgert, daß

F (von Anfang an) gewußt hat, die 3,5 Millionen S seien kein privates Geld AS bzw. kein Geld aus den A gehörenden Firmen. Aus den eben wiedergegebenen Prämissen allein - andere werden im Urteil im gegebenen Zusammenhang nicht angeführt - kann aber ein logischer Schluß darauf, daß F um die wahre Herkunft des Geldes (und überdies auch um den wissentlichen Mißbrauch AS bei der Beschaffung des Geldes, wobei ausschließlich vom Wissensstand des Angeklagten F im Tatzeitpunkt und nicht aus der heutigen Sicht auszugehen ist) gewußt hat, nicht gezogen werden. Kann doch aus jenem 'engen Vertrauensverhältnis', wie es 'von beiden Angeklagten und von zahlreichen Zeugen' vorliegend geschildert wird, keineswegs mit einiger Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß F (allein) deshalb die wahren Vermögensverhältnisse des Angeklagten A im Tatzeitpunkt gekannt hat, zumal das Gericht die für einen solchen Schluß weiters erforderliche Feststellung, daß F von A über dessen Vermögenslage (wahrheitsgemäß) informiert wurde, nicht getroffen hat, sondern vielmehr im Gegenteil davon ausging, daß das Vertrauensverhältnis (nur) eine ungefähre Kenntnis FS von der privaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten A bedungen hat (vgl. abermals Urteil ON. 885/S. 575). Der Hinweis auf eine widerspruchsvolle Verantwortung der Angeklagten F und (teilweise auch) A kann die bekämpfte Feststellung (gleichfalls) nicht tragen, betreffen doch die Widersprüche, die damit ersichtlich gemeint sind, primär die Darstellung des objektiven Geschehens, nicht aber Bekundungen über FS Wissensstand, über den A keine Angaben gemacht hat und zu dem F (in bezug auf den von ihm zugestandenen Erhalt von 2 Millionen S zur Sanierung des FABER-Verlags) erklärte, angenommen zu haben, daß das Geld aus den verschiedenen Firmen AS stamme (HV-Prot. ON. 884/S. 684 f.; vgl. auch S. 695), womit er nicht die 'WBO', sondern die A gehörenden Firmen meinte. Hinsichtlich der widersprüchlichen Verantwortung beschränkt sich das Urteil im übrigen auf die Formulierung, es 'liegt auch auf der Hand', daß F die (wahre) Herkunft des Geldes kannte (abermals Urteil ON. 885/S. 575). Schließlich kann auch daraus, daß das Gericht der Verantwortung AS, zumindest 1 Million S seien sein Privatgeld gewesen, keinen Glauben schenkte, sondern es vielmehr ausschloß, daß A dem Angeklagten F Privatgeld gebracht hat, kein tragfähiger Schluß auf den bezüglichen Wissensstand des Angeklagten F gezogen werden.

Dazu kommt, daß das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang zahlreiche - zum Teil ausdrücklich als glaubwürdig beurteilte (Urteil ON. 885/S. 523, 538, 548, 549) - Aussagen von Zeugen nicht erörtert hat, die den Angeklagten A für einen wirtschaftlich potenten Geschäftsmann gehalten haben - A hat diesen Eindruck dritten Personen (auch F) gegenüber immer zu erwecken versucht -, der bereits in einer (in bezug auf den FABER-Verlag) verwandten Branche (AS) engagiert war und in das Verlagsgeschäft einsteigen wollte. Die in diese Richtung weisenden Aussagen der Zeugen Gerlinde M*** (HV-Prot. ON. 884/S. 1412, 1413), Dr. Wolfgang BX (HV-Prot. ON. 884/S. 1438, 1447), Dr. Rudolf BY (HV-Prot. ON. 884/S. 1557), Walter CA (HV-Prot. ON. 884/S. 1560), Erwin CA (HV-Prot. ON. 884/S. 1559) und Ing. Ferdinand CB (HV-Prot. ON. 884/S. 882 f.) wurden vielmehr mit Stillschweigen übergangen.

Die bekämpfte Urteilskonstatierung zur subjektiven Tatseite ist demnach, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, offenbar unzureichend und auch unvollständig begründet, womit sich zeigt, daß diesbezüglich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Es war daher der Schuldspruch des Angeklagten F zu A/II/3/a/dd des Urteilssatzes, soweit er sich auf einen Geldbetrag von insgesamt 3,5 Millionen S bezieht, zu kassieren und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesen Tathandlungen eingegangen werden braucht.

6. Der Schuldspruch des Angeklagten G (Punkt A/II/2 des Urteilssatzes) beruht auf der Annahme des Schöffensenats, daß G als Leiter der Finanzierungsabteilung der 'WBO' am 3.April 1981 der Aufforderung des Angeklagten A nachgekommen ist, ihm Geldbeträge von insgesamt 3 Millionen S aus dem Vermögen der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen, wobei G wußte, daß A seine Verfügungsgewalt mißbraucht, und daraus ein Schaden eintritt bzw. den Schadenseintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat (Urteil ON. 885/S. 156 ff.).

Mit seiner Mängelrüge macht der Angeklagte G unter anderem geltend, der Ausspruch, er habe wissentlich am Mißbrauch des Angeklagten A mitgewirkt, sei unzureichend und undeutlich begründet. Die Rüge ist berechtigt. Die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes betreffend die subjektive Tatseite des Angeklagten G (Urteil S. 156, 557, 583) sind - wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nur unzureichend und widerspruchsvoll begründet. Aus der Überlegung, es sei auszuschließen, daß G nicht nach dem Zweck, wofür die von A abgehobenen Gelder benötigt werden, gefragt hat (Urteil ON. 885/S. 577), kann nicht denkrichtig gefolgert werden, daß er eine Antwort erhalten hatte, die auf eine nicht für Zwecke der 'WBO' dienende Verwendung schließen ließ. Ein logisch einwandfreier Schluß, er habe gewußt, daß der Angeklagte A seine Befugnisse (wissentlich) mißbraucht, kann daraus nicht gezogen werden.

Vor allem steht aber die Feststellung, daß der Angeklagte G wußte, A mißbrauche seine Befugnisse, mit der (dem Urteil ebenfalls zugrundeliegenden) Annahme, es 'mußte ihm' bei einem so außergewöhnlichen Ereignis wie der Abberufung von 3 Millionen S an einem Tag 'auffallen', daß A die Gelder der 'WBO' zweckwidrig verwendet (Urteil ON. 885/S. 580), in Widerspruch. Aus letzterer Urteilskonstatierung läßt sich nur bewußte Fahrlässigkeit des Angeklagten ableiten, nicht aber Vorsatz, und zwar Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB.

Das Erstgericht hat angenommen, daß der Angeklagte G volle Kenntnis von der Untreuehandlung AS bei der Finanzierung der Zeitschrift 'BH' hatte (Urteil ON. 885/S. 438), und daraus den Schluß gezogen, daß er auch bei der vorliegenden Tathandlung am 3.April 1983 vom Befugnismißbrauch AS gewußt hat. Dieser Schluß steht aber im Widerspruch mit der Urteilsannahme, daß eine Kenntnis des Angeklagten G von der mißbräuchlichen Finanzierung des 'BH' zwar sehr wahrscheinlich, jedoch nicht mit Sicherheit erwiesen sei (Urteil ON. 885/S. 579).

Angesichts dieser dem Schuldspruch des Angeklagten G anhaftenden, von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Begründungsmängel im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO., welche die Anordnung einer Hauptverhandlung in erster Instanz unvermeidlich machen, war der G betreffende Schuldspruch zu kassieren und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten (teilweise) Folge zu geben war, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltendgemachten Nichtigkeitsgründe zu diesem Schuldspruch bedarf.

V. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.:

1. Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A bekämpft aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. den Schuldspruch zu Punkt D/ des Urteilssatzes, indem er geltendmacht, daß lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, nicht aber (Bestimmungs )Versuch vorliege.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte A am 17.Feber 1983 anläßlich einer Vorführung zu einer Unterredung mit dem Verteidiger Dr. AC neben anderen Unterlagen auch einen Brief an seine Frau Melitta A bei sich, den er dem Verteidiger zur Weiterleitung an die Adressatin übergeben wollte. In diesem Schreiben ersuchte der Angeklagte seine Frau, einen Zeugen zur Verschweigung belastender Umstände aufzufordern (Urteil ON. 885/S. 176 f.).

Bei Beurteilung dieses Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt strafbaren Versuches (§ 15 Abs. 2 StGB.) kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte den Tatentschluß durch eine der in weiterer Folge angestrebten falschen Beweisaussage unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat, sondern ob er - im Rahmen seines Tatplanes - ein ausführungsnahes Verhalten bezüglich des 'Bestimmens' zur falschen Beweisaussage gesetzt hat (SSt. 47/15). § 15 Abs. 2 StGB. erfaßt nämlich sowohl den Ausführungsversuch als auch den Bestimmungsversuch; hinsichtlich der Frage, welches Verhalten 'ausführungsnah' ist, haben Ausführungs- und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte.

Als Bestimmung kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung geben. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere Person eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar (vgl. hiezu Leukauf/Steininger a.a.O. § 12 RN. 21; § 15 RN. 22; SSt. 47/30, JBl. 1979, 662). Ist das ausersehene Mittel der Beeinflussung ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - wie hier die Mitnahme zu einer Unterredung mit dem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in enger Beziehung zu dieser geplanten Ausführungshandlung. Es liegt somit eine Handlung vor, die dem Ausführungsbeginn unmittelbar vorangeht und die gemäß § 15 Abs. 2 StGB.

strafbaren Bestimmungsversuch begründet. Nur wenn der Brief lediglich geschrieben und verwahrt worden wäre, ohne seine übermittlung an den Adressaten in die Wege zu leiten, könnte noch straflose Vorbereitung angenommen werden (ÖJZ-LSK. 1975/34; vgl. hiezu auch Burgstaller in JBl. 1976, 120 f.).

Der behauptete Rechtsirrtum liegt demnach nicht vor.

2. Soweit der Angeklagte Dkfm. B - formal im Rahmen seiner Ausführungen zur Mängelrüge, der Sache nach aber eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. relevierend - vorbringt, es fehle zum Schuldspruch zu Punkt A/II/1/a des Urteilssatzes (Beteiligung an der Untreue der Mitangeklagten A und C durch Verpfändung von Sparbüchern der 'WBO') an hinreichenden Feststellungen über konkrete, dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag anzulastende Tathandlungen, so irrt er. Denn im Urteil sind sehr wohl jene Unterstützungshandlungen konstatiert, die das Gericht dem Beschwerdeführer als sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB.) angelastet hat, und zwar rechtsrichtig, weil eine Tatförderung, welche die gesamte manipulative Abwicklung der mißbräuchlichen Verpfändung der Sparbücher umfaßte, allen rechtlichen Erfordernissen strafbarer sonstiger Tatbeteiligung entspricht (vgl. Leukauf/Steininger a.a.O. § 12 RN. 36 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer nach der in den Verpfändungen gelegenen Tatvollendung an den Bankaufträgen zur Auflösung verpfändeter Sparbücher zugunsten des Pfandnehmers nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte, könnte dies an der Strafbarkeit des in bezug auf die Sparbuchverpfändungen geleisteten Tatbeitrags nichts ändern.

Was dagegen die Rechtsrüge in bezug auf den Schuldspruch zu Punkt B/1/a des Urteilssatzes (betrügerische Krida) betrifft, so mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil die Beschwerde nicht am diesbezüglich festgestellten Urteilssachverhalt festhält. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs und der hiefür maßgebenden Urteilskonstatierungen werden dem Beschwerdeführer nur jene Vermögensverringerungen als die Befriedigung der 'WBO'-Gläubiger schmälernde Handlungen (ideellkonkurrierend mit der diesbezüglichen Beteiligung an der Untreue) als betrügerische Krida angelastet, die im Jahre 1981 begangen worden sind. Daß aber im Jahre 1981 derartige Vermögensverringerungen erfolgten, hat das Schöffengericht - was der Beschwerdeführer übersieht - festgestellt. Der Einwand, die seitens der 'WBO' an S geleisteten Zahlungen hätten das Vermögen der 'WBO' nicht vermindert, weil gleichwertige Leistungsansprüche gegenüber den S-Betrieben bestanden haben, und S 'noch gewissermaßen leistungsbereit und leistungsfähig' gewesen sei (ON. 940/S. 439), negiert die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (Urteil ON. 885/S. 116 f., 119, 646). Daß zur Stellung eines Konkursantrags bezüglich der 'WBO' nur ein vertretungsbefugtes Organ berechtigt ist, nicht aber ein leitender Angestellter, trifft zu; damit ist aber für B im gegebenen Zusammenhang nichts gewonnen, weil ihm eine unterlassene rechtzeitige insolvenzrechtliche Antragstellung gar nicht als Tathandlung der betrügerischen Krida vorgeworfen wird (und auch nicht vorgeworfen werden könnte).

3. Der Angeklagte C wendet sich mit seiner Rechtsrüge sowohl gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida als auch gegen jenen wegen Untreue, ohne indes einen Rechtsirrtum aufzeigen zu können. In bezug auf die fahrlässige Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. verkennt er, daß ihm - und dies rechtsrichtig - unbewußt fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, dessen Wesen in der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt (hier: als Organ einer Genossenschaft) besteht, zufolge welcher der Täter nicht erkennt, daß er den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Daß C objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat, hat das Schöffengericht durchaus zutreffend erkannt; ebenso zutreffend hat es aber auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem tatbildmäßigen Erfolg, nämlich einerseits der (Mit )Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der 'WBO' und andererseits der Gläubigerschädigung nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit, als gegeben angesehen. Mit dem Einwand, wie der Beschwerdeführer als 'kleiner Hauptschullehrer aus Großpetersdorf die Machenschaften der Angeklagten A und B durchblicken hätte sollen', ist für ihn rechtlich nichts zu gewinnen, hat er doch selbst im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit A Untreue zum Nachteil der 'WBO' begangen, somit an den 'Machenschaften' mitgewirkt. Ein allfälliger Mangel an Sachkenntnis wäre im übrigen als Einlassungsfahrlässigkeit zu beurteilen (vgl. Leukauf/Steininger a.a.O. § 6 RN. 16, 17; s. auch Mayerhofer/Rieder StGB. 2 Nr. 4 zu § 159 StGB.). Den Angeklagten C trifft aber auch - seiner Meinung zuwider - der Vorwurf zu Recht, als Organ der 'WBO' nicht rechtzeitig für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens Sorge getragen zu haben. Er hätte zwar allein den Insolvenzantrag nicht stellen können; gemäß § 84 Abs. 2 GenG. (i.d.F. vor dem GesellschaftsrechtsänderungsG. 1982) bzw. nunmehr § 69 Abs. 3 KO. (i.d.g.F.) kann ein solcher Antrag grundsätzlich nur vom Vorstand, d.h. von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam gestellt werden. Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich aber die Verpflichtung eines jeden einzelnen Vorstandsmitglieds, bei den übrigen entsprechend darauf hinzuwirken, daß der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Dieser Verpflichtung ist C (fahrlässig) nicht nachgekommen.

Soweit die Beschwerde in Ansehung des Schuldspruchs wegen Untreue einen wissentlichen Befugnismißbrauch bestreitet, negiert sie die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (ON. 885/S. 86 f.); die Rüge entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung. Dies gilt auch für das Vorbringen, daß 'im Erteilen von Blankounterschriften noch keine strafbare Handlung erblickt werden könne'.

Denn das Erstgericht hat im Erteilen von Blankounterschriften (für sich allein) noch gar keine strafbare Handlung erblickt, wohl aber eine Mitwirkung an den mit Hilfe solcher Unterschriften im gemeinsamen Zusammenwirken mit A mißbräuchlich getroffenen Verfügungen über das Vermögen der 'WBO'.

4. Der Angeklagte Dipl.Ing. E macht zwar nominell auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a (sowie jenen der Z. 10) des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, ohne jedoch die Beschwerde diesbezüglich dem Gesetz gemäß auszuführen. Er unternimmt vielmehr lediglich den Versuch, eine materiellrechtliche Nichtigkeit zusätzlich aus ohnehin reklamierten formellen Begründungsmängeln (auf die bereits an anderer Stelle eingegangen wurde) oder gar aus einer angeblich unrichtigen Beweiswürdigung in Ansehung der Sachverhaltsermittlung abzuleiten, anstatt unter Zugrundelegung des tatsächlich festgestellten Urteilssachverhalts einen Fehler bei dessen rechtlicher Beurteilung aufzuzeigen. Die Rüge ist daher einer sachlichen Erörterung unzugänglich. Soweit der Beschwerdeführer an einer Stelle seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.

inhaltlich einen materiellrechtlichen Feststellungsmangel releviert, wurde darauf bereits bei Erledigung seiner Mängelrüge eingegangen.

5. Die Ausführungen des Angeklagten F in seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Rechtsrüge beziehen sich auch auf jenen Teil des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs, der seine Beteiligung an der Untreue bezüglich der verlangten und ihm von A übergebenen 400.000 S (Umbau des AF-Parteilokals in Wiener Neustadt) betrifft und der demnach, da insoweit die Mängelrüge als unberechtigt erkannt wurde, von der Urteilsaufhebung nicht erfaßt ist.

Die bezüglichen Beschwerdeausführungen gehen zunächst davon aus, daß die Tathandlungen des Angeklagten F vom Erstgericht als fortgesetztes Delikt beurteilt worden seien. Diese Annahme findet aber in den hiezu zitierten Urteilspassagen, die sich nur auf 'die drei Erstangeklagten' (mithin die Angeklagten A, B und C) und nicht auf den Beschwerdeführer beziehen (Urteil ON. 885/S. 736 ff.), keine Stütze. Davon abgesehen wird hinsichtlich des bekämpften Teiles des Schuldspruchs nur ganz allgemein behauptet, es lägen Feststellungsmängel vor, ohne diese Behauptung näher zu konkretisieren. Soweit dieses Vorbringen den subjektiven Tatbestand betrifft, übergeht es die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen. Darnach hat F in bezug auf die in Rede stehenden 400.000 S von Anfang an deren Herkunft aus dem Vermögen der 'WBO' gekannt und auch um den wissentlichen Befugnismißbrauch AS gewußt.

Soweit die Beschwerde - formal im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aber eine materiellrechtliche Nichtigkeit relevierend (primär Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.) - Mängel bezüglich der Annahme von Bestimmungshandlungen des Angeklagten F behauptet, bedarf es keines Eingehens hierauf, weil - wie die Beschwerde selbst einräumt - der Urteilssachverhalt eine Beurteilung des inkriminierten Verhaltens jedenfalls als sonstiger Tatbeitrag (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB.) deckt. Die rechtsirrige Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht vollständig (und mängelfrei) konstatierten Sachverhalts als Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB.) anstatt als Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB.) könnte aber nach ständiger Judikatur im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der im § 12 StGB.

angeführten Täterschaftsformen keine Urteilsnichtigkeit begründen.

VI. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO.:

1. In Ausführung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes reklamiert der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt 'A/I/1/a/aa, bb und cc' (gemeint richtig: A/I/1/a/dd/aaa, bbb und ccc) des Urteilssatzes tätige Reue im Sinne des § 167 StGB. Dies indes zu Unrecht.

Zwar hat der Angeklagte A die im angeführten Schuldspruchpunkt genannten drei verpfändet gewesenen Sparbücher der 'WBO' wieder ausgelöst und der Genossenschaft solcherart zurückgegeben, also wieder in deren Vermögen rücküberführt, doch geht das Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung davon aus, daß die Verpfändungen im Rahmen eines umfassenden, einheitlichen Planes gesetzt worden sind (Urteil ON. 885/S. 62 f., 80 ff. und 732 f.), sodaß tätige Reue nur bei Gutmachung des aus allen Tathandlungen entsprungenen Schadens gegeben gewesen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß die Sparbuchverpfändungen in zeitlichen Abständen erfolgten, und es sich jeweils um in sich abgeschlossene, durch Unterfertigung gesonderter Verträge charakterisierte Angriffe gehandelt habe, sprechen nicht gegen die rechtliche Annahme einer Verbindung der einzelnen Angriffe durch einen einheitlichen Tatentschluß. Denn der Tatentschluß muß sich nicht auf einen einzigen Angriff beschränken, oder bei geplanter Ausführung in Teilakten von vornherein alle in Betracht kommenden Angriffsobjekte konkret umfassen. Auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende Tathandlungen können nur dann das Strafaufhebungsprivileg der tätigen Reue für sich in Anspruch nehmen, wenn unter den sonstigen Voraussetzungen des § 167 StGB. auch die Schadensgutmachung bezüglich aller betreffenden Einzelangriffe erfolgt. Daß diese Angriffe rechtlich als Teilakte eines fortgesetzten Deliktes zu werten sind, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger a.a.O. § 167 RN. 21;

SSt. 50/18; 9 Os 62/83). Somit ergibt sich schon aus der vom Erstgericht festgestellten einheitlichen Planung der Verpfändung von Sparbüchern sowie weiterer Untreuehandlungen zum Nachteil der 'WBO' und zum Vorteil anderer Unternehmungen, daß die nur drei Fakten betreffende Schadensgutmachung unvollständig war und tätige Reue nicht bewirken konnte, ohne daß es noch einer Erörterung der Frage bedarf, ob das Erstgericht mit Recht in den verübten Untreuehandlungen auch ein fortgesetztes Verbrechen erblickt hat. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellung eines einheitlichen Tatentschlusses sei nicht begründet, wurde nicht ausgeführt, sodaß auf diesen behaupteten, aber nicht näher bezeichneten Mangel nicht eingegangen werden kann.

2. Der Angeklagte G wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gegen den erstgerichtlichen Urteilsausspruch, wonach dem Ankläger die selbständige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines Anklagepunktes vorbehalten wird (Punkt F/2 des Urteilssatzes). Dabei verkennt er, daß der (urteilsmäßige) Vorbehalt der selbständigen Verfolgung (gemäß § 263 Abs. 2 StPO.) keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sondern nur prozessuale Voraussetzung für weitere Verfolgungshandlungen des Anklägers ist. Im Hinblick auf diese rechtliche Natur des Vorbehalts kann aber ein solcher Ausspruch nicht mit Erfolg angefochten werden (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 106 und 109 zu § 263).

VII. Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.:

1. Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. A behauptet schließlich zum Schuldspruch zu Punkt B/1/a und b des Urteilssatzes (wegen betrügerischer Krida) einen Subsumtionsirrtum dahin, daß das festgestellte Tatverhalten nicht den Tatbestand des § 156 StGB., sondern (lediglich) jenen der fahrlässigen Krida erfülle, weil eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt worden sei. Nun trifft es zwar zu, daß das Erstgericht im Urteil an einigen Stellen im gegebenen Zusammenhang lediglich davon spricht, der Beschwerdeführer habe die Gläubigerbenachteiligung 'in Kauf genommen' (Urteil ON. 885/S. 171, 172), woraus noch nicht auf ein bedingt vorsätzliches Handeln geschlossen werden könnte (Leukauf/Steininger a.a.O. § 5 RN. 17). An anderer Stelle präzisiert es aber dies dahin, daß der Angeklagte die Schädigung der Gläubiger 'billigend ' in Kauf genommen hat (Urteil ON. 885/S. 646), womit - wie schon bei Erörterung der Mängelrüge erwähnt wurde - hinreichend festgestellt ist, daß A den betreffenden schädlichen Erfolg nicht nur ernstlich für möglich gehalten, sondern sich damit auch abgefunden hat, was allen Voraussetzungen eines bedingt vorsätzlichen Handelns (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB.) entspricht (vgl. hiezu auch RZ. 1981/34). Auf der Grundlage dieser Konstatierung zum subjektiven Tatbestand haftet somit dem Urteil der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an.

2. Der Angeklagte Dkfm. B macht mit Beziehung auf seinen Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (Punkt B/1/a des Urteilssatzes) deshalb eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend, weil seiner Auffassung nach das inkriminierte Verhalten als Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 286 StGB. beurteilt werden hätte sollen. Dabei hält er allerdings nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest, der in keinem Fall ein bloßes Untätigbleiben BS gegenüber strafbaren Angriffen anderer auf das Vermögen der 'WBO' zum Inhalt hat. Dem Angeklagten B wird vielmehr eine aktive Tatbeteiligung zur Last gelegt, womit für eine Beurteilung seines festgestellten Verhaltens nach § 286 StGB. (die im übrigen die Verletzung einer allgemeinen, jedermann treffenden Rechtspflicht zur Voraussetzung hätte, wovon dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Erfolgsabwendungspflicht durch die Rechtsordnung zur Abwendung des Erfolgs verhalten ist, deren Unterlassung ihn als Beitragstäter haftbar macht) kein Raum ist.

VIII. Zu den Maßnahmen gemäß § 290 Abs. 1 StPO.:

1. Bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Otto E wurde dargelegt, daß dessen Schuldspruch wegen Untreue als Bestimmungstäter durch Fordern und Annehmen mehrerer Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 1,652.769,72 S von der 'WBO' (Punkt A/II/3/a/cc in Verbindung mit A/I/2/a/bb des Urteilssatzes) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. behaftet ist. Dieselben Gründe, die zur Aufhebung dieses Schuldspruchs des Angeklagten E führten, kommen aber auch den insoweit als unmittelbarer Täter (Punkt A/I/2/a/bb des Urteilssatzes) bzw. als Beitragstäter (Punkt A/II/1/b in bezug auf A/I/2/a/bb des Urteilssatzes) schuldig erkannten Mitangeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Dkfm. Horst B zustatten, die ihrerseits die Nichtigkeitsbeschwerde jeweils in dieser Richtung nicht ergriffen haben. Gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Fall, StPO. war daher die betreffende Urteilsnichtigkeit vom Obersten Gerichtshof auch zugunsten dieser Mitangeklagten wahrzunehmen. Das hat zur Folge, daß - weil die angeführten Tathandlungen zugleich auch Tathandlungen der den Angeklagten A und B angelasteten betrügerischen Krida sind - auch der den Angeklagten A betreffende Schuldspruch zu Punkt B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb bezeichneten Tathandlung, und der den Angeklagten B betreffende Schuldspruch zu B/1/a, jedoch nur in Ansehung der zu A/I/2/a/bb in Verbindung mit A/II/1/b bezeichneten Tathandlung, aufzuheben waren.

2. Dem Schuldspruch der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A und Johann

C wegen Untreue laut Punkt A/I/1/b/bb des Urteils liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagten A und C waren übereingekommen, dem letzteren aus Mitteln der 'WBO' die Kosten der Vollkaskoversicherung seines von ihm als Obmann-Stellvertreter auch für Zwecke der Genossenschaft benützten Personenkraftwagens zu ersetzen. Hiezu vereinbarten die beiden Angeklagten, daß C einmal im Monat für eine fingierte Fahrt nach Wien Kostenersatz beanspruchen sollte, auf welche Weise C in der Zeit vom Juli 1980 bis September 1981 einen Gesamtbetrag von 18.204 S erlangte, der annähernd den Versicherungskosten entsprach. Die Angeklagten hatten sich darum für diese Form der Abgeltung entschieden, weil sie sich der Zustimmung anderer Organe der 'WBO' für eine solche Ersatzleistung nicht sicher waren, und C sich davon steuerliche Vorteile versprach (Urteil ON. 885/S. 108 ff.).

Die Beurteilung dieses Sachverhaltes als Untreue durch mißbräuchliche Aufwendung von 18.204 S aus dem Vermögen der Genossenschaft 'ohne Leistungsgrund', mithin zu deren Nachteil, beruht auf unrichtiger Auslegung des Begriffs 'Vermögensnachteil' im § 153 Abs. 1 StGB. Das Erstgericht hat nämlich - unbeschadet der Wiedergabe von Verfahrensergebnissen zu den Fragen, inwieweit das von der 'WBO' ohnehin bezahlte Kilometergeld auch die Versicherungskosten anteilig deckte, und ob es für die 'WBO' wirtschaftlicher gewesen wäre, C einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen (siehe Urteil ON. 885/S. 284 ff.) - den gesamten Betrag der in diesem Zusammenhang ohne satzungsgemäße Entscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der 'WBO' geleisteten Zahlungen als deliktischen Schaden angesehen. Damit wurde aber allein aus dem Unterbleiben eines rechtmäßigen anspruchsbegründenden Aktes und demgemäß nur aus dem Befugnismißbrauch selbst der Schadenseintritt abgeleitet, ohne gesondert zu prüfen, ob bzw. in welcher Höhe dadurch der 'WBO' tatsächlich ein Vermögensnachteil zugefügt wurde, was eine vergleichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Mißbrauchs bedingt hätte (vgl. Kienapfel BT. II § 153 RN. 55 ff.; Leukauf/Steininger a.a.O.

§ 153 RN. 21 m.w.N.). In diesem Sinne wären vom Erstgericht Konstatierungen darüber zu treffen gewesen, ob das Verlangen CS nach einem gegebenenfalls auch als Entlohnungsfaktor einzustufenden wirtschaftlichen Vorteil durch überwälzung eines wesentlichen Teils der Betriebskosten seines Personenkraftwagens auf die 'WBO' sachlich gerechtfertigt war, was sich insbesondere aus Art und Umfang der Fahrzeugverwendung für die 'WBO' sowie unter dem Gesichtspunkt einer Sicherung seiner Bereitschaft, weiterhin bei der Funktionsausübung den privaten Personenkraftwagen im Genossenschaftsinteresse zu benützen, ergeben könnte (vgl. 4 Ob 35/82, JBl. 1984 S. 391). Selbst im Falle einer aus solcher Sicht wirtschaftlich nachteiligen Auswirkung des Versicherungskostenersatzes für die 'WBO' wäre noch in subjektiver Beziehung festzustellen gewesen, ob die beiden Angeklagten eine derartige Vermögenseinbuße der Genossenschaft auch in ihren (zumindest bedingten) Vorsatz aufgenommen hatten. Das Unterbleiben derartiger Konstatierungen hindert eine verläßliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Zufügung eines Vermögensnachteils, womit das Urteil insoweit mit einem Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet ist; diese - von keiner Seite gerügte - materielle Nichtigkeit des Schuldspruchs der Angeklagten A und C zu Punkt A/I/1/b/bb des Urteilssatzes war demnach gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, erster Fall, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen. Dabei war zugleich auch der Schuldspruch des Angeklagten A wegen betrügerischer Krida zu Punkt B/1/b, soweit er die zu A/I/1/b/bb bezeichnete Tathandlung betrifft, aufzuheben. Im Schuldspruch des Angeklagten C wegen fahrlässiger Krida (Punkt B/2 des Urteilssatzes) ist zwar die zu A/I/1/b/bb bezeichnete Tathandlung ebenfalls als eine der Kridahandlungen angeführt; da es sich dabei jedoch bloß um eine von mehreren, nur beispielsweise aufgezählten Komponenten der fahrlässigen Krida (nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB.; vgl. hiezu Urteil ON. 885/S. 18, 172 f., 746) handelt, und ein Mangel in Ansehung einer dieser mehreren fahrlässigen Handlungen dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht (vgl. hiezu EvBl. 1960/311; JBl. 1969, 400; EvBl. 1971/188 und 325; JBl. 1983, 659), bedurfte es diesbezüglich keiner Urteilsaufhebung.

3. Schließlich haftet dem Schuldspruch des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst A wegen Veruntreuung (Punkt C/ des Urteilssatzes) eine vom Genannten nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. an:

Nach den diesbezüglichen Feststellungen (Urteil ON. 885/S. 173 ff., 661 f.) sind von der 'R-VERSICHERUNG' seit 1952 an die 'WBO' (zunächst unter deren früheren Bezeichnung 'AG AH AI, AJ X AK, reg.Gen.m.b.H.' und sodann unter dem nunmehrigen Firmennamen) periodische Provisionszahlungen aus Abschlüssen von Versicherungsverträgen geleistet worden. Nachdem der Angeklagte A Obmann des Vorstandes der 'WBO' geworden war, ersuchte die Burgenländische Landesdirektion der 'R-VERSICHERUNG' im Jahre 1974 den Genannten in dieser seiner Eigenschaft um Mitteilung, auf welche Weise nunmehr die Provisionen an die 'WBO' überwiesen werden sollen. Bis dahin war die überweisung an die 'WBO' auf ein Konto in Eisenstadt erfolgt. A eröffnete nunmehr am 23.Jänner 1975 bei der CC CD ein anonymes Sparkonto, ließ die Zahlungen fortan auf dieses Konto überweisen und verwendete das Geld (im Gesamtbetrag von 544.298,60 S) für 'WBO'-fremde Zwecke; er wußte, daß das Geld für die 'WBO' bestimmt ist und ausschließlich dieser zufließen hätte müssen. Auf die geschilderte Weise fügte A der Genossenschaft einen Schaden in der Höhe von insgesamt 544.298,60 S zu.

Bei diesem Sachverhalt ist die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion des Angriffs AS auf Genossenschaftsvermögen als Veruntreuung verfehlt.

Dem Angeklagten A waren die betreffenden Geldbeträge nicht etwa zur Weiterleitung an die 'WBO' anvertraut, worunter nach ständiger Judikatur nur eine übernahme unter Begründung einer Verwahrungspflicht oder einer konkret determinierten Verwendungspflicht zu verstehen ist, und er hat in Ansehung dieses Geldes nicht eine (bloß) faktische Zueignungshandlung gesetzt. Vielmehr hat er als Machthaber der 'WBO' rechtsgeschäftlich über eine der 'WBO' gegen die 'R-VERSICHERUNG' zustehende Forderung (auf periodische Bezahlung der ihr vereinbarungsgemäß zustehenden Provision) mißbräuchlich disponiert, indem er das Geld auf ein anonymes Konto überweisen ließ, es solcherart nicht dem Genossenschaftsvermögen zukommen ließ und es für genossenschaftsfremde Zwecke verwendete, wobei das Vermögen der 'WBO' schon durch den unterbliebenen Zahlungseingang und nicht erst anläßlich späterer Zueignung des Geldes durch den Angeklagten geschädigt wurde (vgl. Kienapfel BT. II § 153 RN. 92; Leukauf/Steininger a.a.O. § 153 RN. 32 und die dort zitierte Judikatur). Somit muß dieser Urteilssachverhalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB. unterstellt werden, zumal auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale festgestellt sind.

Der dargelegte Subsumtionsirrtum hat sich unbeschadet der übereinstimmenden Strafdrohungen für Veruntreuung und Untreue insofern zum Nachteil des Angeklagten A ausgewirkt, als im konkreten Fall für die Strafbemessung das Hinzutreten eines weiteren Untreuefaktums nicht so schwer wiegt als der erhöhtes Gewicht aufweisende Vorwurf der Begehung eines zusätzlichen (dritten) Verbrechens anderer Art. Daher war die dem Urteil anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit (Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.) gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Satz, erster Fall, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, der Schuldspruch zu Punkt C/ des Urteilssatzes aufzuheben und sogleich in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte wegen der bezeichneten Tat der Untreue schuldig erkannt wird.

über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, D, Dipl.Ing. E, F und G war somit spruchgemäß zu erkennen, was zur Folge hat, daß auch die diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Angeklagten mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen waren. In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß § 288 Abs. 2 Z. 1 bzw. Z. 3 letzter Satz StPO. eingeräumten Ermessens wird die Sache (zur neuen Verhandlung und Entscheidung) an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, Dipl.Ing. E, F und G, deren Nichtigkeitsbeschwerden teilweise verworfen wurden, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last (Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 11 und 18 a zu § 390 a).

Rechtssätze
51