(1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
(2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.
(3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.
(4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht nach § 32 Abs. 3.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 11 Revision
…bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202 oder 212 FinStrG gerichtet sind; 2. bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 8 Berichte der Staatsanwaltschaften
…Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten…