RS0059915 – OGH Rechtssatz
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Ein Insolvenzantrag kann gemäß § 69 Abs 3 KO (zuvor gemäß § 84 Abs 2 GenG) grundsätzlich nur vom Vorstand einer Genossenschaft, also von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam gestellt werden, doch ergibt sich aus diesen Bestimmungen die Verpflichtung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, bei den übrigen entsprechend darauf hinzuweisen, daß der Antrag entsprechend rechtzeitig gestellt wird.