StGB
Gliederung
(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
§ 15 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 15 Strafbarkeit des Versuches
…Strafbarkeit des Versuches § 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch…
Art. 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 599/1988, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)
…1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974) (1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten…
§ 163 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 163 Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen
…mindestens 10 Millionen Euro kommt. Die Beteiligung ( § 12 des Strafgesetzbuches – StGB , BGBl. Nr. 60/1974) und der Versuch ( § 15 StGB ) sind nicht strafbar. (3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten…
Rückverweise