Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.
§ 341 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 341
…1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten ( §§ 234, 269 ) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung ( § 334 ), diesen ohne Begründung. (2) Anschließend belehrt…
§ 284
…bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig ( § 234 ), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde ( § 269 ). (2) Für den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt…
§ 291
Das Urteil des Obersten Gerichshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündlich zu verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urte…
Rückverweise