RS0089881 – OGH Rechtssatz
RS0089881 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. Ist das Beeinflussungsmittel ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - hier die Mitnahme zu einem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in derart enger Beziehung zur geplanten Ausführungshandlung, sodaß gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbarer Bestimmungsversuch vorliegt.