Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 14

§ 14Freie Beweiswürdigung

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

Entscheidungen
302
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    12