RS0099801 – OGH Rechtssatz
RS0099801 – OGH Rechtssatz
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Im § 486 Z 1 StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 lit a StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des § 281 Z 10 StPO.