JudikaturJustizRS0099801

RS0099801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

Im § 486 Z 1 StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 lit a StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des § 281 Z 10 StPO.

Entscheidungen
14