JudikaturJustizRS0098539

RS0098539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1996

Eine vom Gericht aus verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt abgeleitete Feststellung ist schon dann von einem Begründungsmangel betroffen, falls ein solcher auch nur einer der betreffenden Komponenten feststellungsmäßig anhaftet; anders verhält es sich bloß bei unmißverständlich für die Beweiswürdigung lediglich rein illustrativ zusätzlich angeführten Momenten.

Entscheidungen
58