JudikaturJustizRS0099618

RS0099618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).

Entscheidungen
275