§ 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
§ 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter — StGB
§ 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007; Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
Inkrafttretungsdatum
01. September 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40110125
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
(2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.