§ 870
§ 870 — ABGB
§ 870 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
§ 55 (über die Ungültigkeit einer erzwungenen Ehe) ist aufgehoben.
Sein zweiter Satz lautete: "Ob die Furcht gegründet war, muß aus der
Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und
Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden."
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018593
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
Entscheidungen 1.835
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Rechtssätze 252
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