JudikaturJustizRS0099096

RS0099096 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2011

Das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bedeutet für Verfahrensrügen wegen unterbliebener Beweisaufnahmen, dass der Beschwerdeführer klarzustellen hat, welche von ihm während der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Anfechtung zugrundeliegen.

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