JudikaturJustizRS0095740

RS0095740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1988

§ 286 StGB trifft denjenigen, der, ohne zu der Vorsatztat eines anderen (durch Ausführungshandlungen, durch Beihilfe oder durch Anstiftung) beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg (beim Mord: den Tod) durch vorsätzliches Nichthindern will.

Entscheidungen
6