Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 12

§ 12Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
    385
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