§ 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter — StGB
§ 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029553
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Entscheidungen 2.495
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Rechtssätze 385
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