RS0094831 – OGH Rechtssatz
RS0094831 – OGH Rechtssatz
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Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet.