JudikaturJustizRS0096368

RS0096368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2018

Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt. Es geht daher nicht an, einem Zeugen, ohne ihn gehört zu haben, die Glaubwürdigkeit mit der Begründung abzusprechen, dass er befangen sei. Ebensowenig darf ein Entlastungsbeweis mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gericht die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt halte.

Entscheidungen
46