JudikaturJustizRS0099822

RS0099822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1987

Aus einem Verfahrensmangel oder Begründungsmangel in Ansehung (schon) einer (von mehreren) zu einer bestimmten tatsächlichen Annahme führenden Beurteilungskomponenten folgt zwangsläufig auch ein Mangel der als Ergebnis aller Teilkomponenten resultierenden Tatsachenfeststellung, wenn das Gericht seine Überzeugung mit verschiedenen Umständen in ihrem Zusammenhalt begründet; kann doch in einem solchen Fall keineswegs ausgeschlossen werden, daß es nicht gerade die fehlerhaft zustandegekommene Prämisse oder Schlußfolgerung war, welche letztlich für die gewonnene Überzeugung den Ausschlag gab. Anders ist die Sache jedoch zu beurteilen, wenn das Gericht zur Begründung seines (auf mehrere Überlegungen gestützten) Ausspruches (auch) wenigstens einen mängelfrei erhobenen Umstand heranzieht, der - seiner Meinung nach - die getroffene Feststellung auch für sich allein zu begründen vermag.

Entscheidungen
9