JudikaturJustizRS0019543

RS0019543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1998

Wenn die Auftraggeberin (AG) für den Unfallschaden des Auftragnehmers (AN) gerade deshalb nach § 1014 ABGB zweiter Halbsatz, ABGB einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie ihn für das ihm übertragene Unfallsrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem AN von ihr zur Verfügung gestellten (Dienstfahrzeuges) Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Der Grundsätze des DHG (§ 2 Abs 1) kommen zur Anwendung.

Entscheidungen
9