JudikaturJustizRS0089777

RS0089777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2018

Zwischen Anstifter und Täter muss keine unmittelbare Verbindung bestehen (SSt 4/104); der Anstifter kann sich auch einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluss des anderen bedienen.

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