JudikaturJustizRS0053944

RS0053944 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1984

Daß ein auf eine Planstelle des erkennenden Gerichtshofs ernannter Richter (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs 5 RDG) zugeteilt ist, begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter neben seiner richterlichen Tätigkeit auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt.