JudikaturJustizRS0099400

RS0099400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2023

Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.

Entscheidungen
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