JudikaturJustizRS0099454

RS0099454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2020

Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck haben können. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisendes Zwischenerkenntnis werden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Entscheidungen
63