RS0059723 – OGH Rechtssatz
RS0059723 – OGH Rechtssatz
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Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher - im Hinblick darauf, dass für dieses Delikt unbewusste Fahrlässigkeit genügt - auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse - als einer Fahrlässigkeitskomponente - grundsätzlich einzustehen (§§ 6, 159 Abs 1 Z 2, 161 StGB).