JudikaturJustizRS0099015

RS0099015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Der dem anderen zugefügten Vermögensnachteil muss kein dauernder sein; der Wille, den Schaden später abdecken zu können und nicht mit einem bleibenden Schaden gerechnet zu haben, ist daher irrelevant.

Entscheidungen
30