JudikaturJustizRS0099189

RS0099189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StPO § 281 Rz 327).

Entscheidungen
239