StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.im Fall des Abs. 1 einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2.im Fall des Abs. 2 einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3.durch eine der in den oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des geschädigt hätte.
(5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
§ 159 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
…§ 159. (1) Wer grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis…
§ 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
…§ 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter ( §…
Art. 12 Artikel XII
…19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90, 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 201, 206, 233, 234, 275, 276, 278a, 302 und 304 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten…
Art. 3 Artikel III
…Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen…
§ 30 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…StGB ), 3c. des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ( § 153c StGB ), 4. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( § 159 StGB ), 5. des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen ( § 177c StGB ), 5a. des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…§ 153d Abs. 2 und 3 StGB ) und Organisierte Schwarzarbeit ( § 153e StGB ); 3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB , in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist…
§ 15 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 15 Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
…§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger…
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